Vergütung; Kündigung Musterklauseln

Vergütung; Kündigung. 4.1. Die Vergütung für Werkleistungen erfolgt – soweit nicht anders bestimmt - auf der Grundlage der vereinbarten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten, durch gemeinsames Aufmaß belegten Leistungen. 4.2. Vereinbarte Nachlässe, Rabatte oder Skonti beziehen sich auch auf die vereinbarten Einheitspreise, auf Sonderwünsche und Nachträge, insbesondere auf zusätzliche und/oder geänderte Leistungen, sowie auf etwaig vereinbarte Wartungsverträge. 4.3. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind Gleitklauseln für Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten ausgeschlossen. 4.4. Stundenlohnarbeiten dürfen nur geleistet werden und werden nur vergütet, wenn mit dem ADAC eine Vereinbarung über Stundenlohnarbeiten getroffen worden ist. Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen und abzeichnen zu lassen. Dritte sind nicht berechtigt, für den ADAC Vereinbarungen vorzunehmen/abzuschließen. 4.5. Ziffer A.15.1 findet auf Werkleistungen keine Anwendung. Im Übrigen gelten für Kündigungen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, die gesetzlichen Bestimmungen.
Vergütung; Kündigung. 2.1 Soweit zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, berechnet der Auftragnehmer die Vergütung nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit zu den von ihm jeweils ausgewiesenen Sätzen. Mit den Verrechnungssätzen sind Tagegelder abgegolten. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Einsatzberichtes. Die Preise werden fällig unverzüglich nach Erhalt der jeweiligen Rechnung, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Bei längerfristigen Leistungen erstellt der Auftragnehmer monatlich nachträgliche Rechnungen. 2.2 Dem Auftragnehmer steht keine Vergütung für Fehlzeiten seiner Mitarbeiter zu, die durch Krankheit, Urlaub oder sonstige vom Auftraggeber nicht zu vertretende Umstände verursacht sind. 2.3 Bei Verrechnung der Leistungen nach Stundensätzen werden Einsatzstunden auf Viertelstunden genau abgerechnet.Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit zu erbringen sind, werden die regulären Sätze um 50% erhöht. 2.4 Der Auftraggeber erstattet Nebenkosten, z.B. für notwendige Reisen und etwa notwendige auswärtige Übernachtungen. Vor Antritt einer Reise stimmen die Vertragspartner Einzelheiten ab, z.B. Termine, Anzahl der Übernachtungen oder die Benutzung der Bahn oder des Flugzeugs anstelle eines Pkw. Zu erstatten sind für: PKW: pauschal € 0,40/km Bahn: 2. Klasse (BahnCard 25) Flugzeug: Businessclass oder nach Absprache Übernachtungen: tatsächliche Kosten nach Absprache 2.5 Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen ist nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. 2.6 Kündigt oder beendet der Auftraggeber das Vertragsverhältnis vor Abschluss der vereinbarten Leistungen egal aus welchem Grund, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht abgerechnete Teile des Projektes sofort abzurechnen und fällig zu stellen. Hat der Auftraggeber, einer seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen die Kündigung vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, so ist der Auftragnehmer berechtigt vom Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 25% des projektierten Auftragswerts zu verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren, dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren oder gar nicht eingetretenen Schadens vorbehalten.

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  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Kündigung Xxxxxx wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Beendigung (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder physisch zu löschen. (2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Vertragsdauer, Kündigung 5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone- Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Kündigungen müssen in Textform erfolgen. 5.2 Verträge ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können, soweit nicht ab- weichend vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. 5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ab- schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Abweichend davon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen • nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben, • nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder • nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.