Vergütungen an Dritte. a) Die AIF-KVG zahlt Dritten zulasten der Gesellschaft für Assetmanagement und Buchhal- tung auf Ebene der Objektgesellschaft eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,30 % der Bemessungsgrundlage. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsgebühr gemäß § 8 Nr. 3a) nicht abgedeckt und somit der Gesellschaft zusätzlich belastet. b) Daneben zahlt die Objektgesellschaft Dritten für das Property- und Centermanagement eine laufende, jährliche Vergütung. Diese bemisst sich nach den Nettomieteinnahmen und wird weitgehend durch die Mieter getragen. Die Vergütung für diese Dienstleistungen wird durch die Verwaltungsgebühr gemäß § 8 Nr. 3a) nicht abgedeckt; sie werden nicht unmittelbar dem AIF in Rechnung gestellt, gehen aber unmittelbar in die Rechnungslegung der Objektgesellschaft ein, schmälern ggf. deren Vermögen und wirken sich somit mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung in der Rechnungslegung auf den Nettoinventarwert des AIF aus.
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