Common use of Vergütungs- und Zahlungsbedingungen Clause in Contracts

Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. 6.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Honorarta- belle der STEINACKER Technische Überwachungsgesell- schaft mbH, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Die amtlichen Prüfungen unterliegen der GTÜ-Preisliste in der jeweils gültigen Fassung. Bei Fehlen eines gültigen Leis- tungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen. 6.2 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrech- nungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Er- halt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die STEIN- ACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat. 6.3 Die gem. Ziff. 6.2 und/oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellten Entgel- te sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Während des Verzugs des Auftraggebers hat die STEIN- ACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mah- nung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zah- lungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt. 6.4 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. 6.5 Beanstandungen der Rechnungen der STEINACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rech- nung schriftlich begründet mitzuteilen.

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Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. 6.1 Für 8.1 Der Kunde hat das vertraglich vereinbarte Entgelt an Flexcavo zu zahlen. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise; der Kunde trägt die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Honorarta- belle der STEINACKER Technische Überwachungsgesell- schaft mbH, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart istUmsatzsteuer sowie ggf. Die amtlichen Prüfungen unterliegen der GTÜ-Preisliste in der jeweils gültigen Fassung. Bei Fehlen eines gültigen Leis- tungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffenanfallende weitere Steuern und Abgaben. 6.2 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden8.2 Der Kunde hat die Xxxx zwischen monatlicher und jährlicher Abrechnung. Teilrech- nungen müssen nicht als solche bezeichnet seinFlexcavo wird dem Kunden für jeden Abrechnungszeitraum eine Rechnung in elektronischer Form per E-Mail an die vom Kunden hierfür zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse zusenden. Der Er- halt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die STEIN- ACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat. 6.3 Die gem. Ziff. 6.2 und/oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellten Entgel- te Alle Zahlungen sind sofort nach jeweils mit Rechnungsstellung im Voraus zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Während des Verzugs des Auftraggebers hat die STEIN- ACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe . 8.3 Der Kunde kommt nach Ablauf von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mah- nung oder spätestens 30 Tage vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Wird ein nach Die Verzugszinsen betragen 8%-punkte p.a. über dem Kalender bestimmtes Zah- lungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles jeweils gültigen Basiszinssatz. Der Kunde gerät nicht in Verzug, sofern und soweit Einwendungen gegen eine Rechnung begründet sind. § 286 BGB Im Verzugsfall des Kunden, sofern auch nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist von einer weiteren Kalenderwoche nach Verzug keine Zahlung geleistet wurde, ist Flexcavo berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software unverzüglich zu sperren. Auf diese Sperrung wird Flexcavo den Kunden im Vorfeld unter weiterer Fristsetzung von einer Kalenderwoche hinweisen. Der Kunde bleibt unberührtin diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zuzüglicher etwaiger Verzugszinsen weiter zu bezahlen. Etwaige durch die Sperrung aus diesem Grund verursachte Schäden beim Kunden können nicht gegenüber Flexcavo geltend gemacht werden. 6.4 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich 8.4 Einwendungen gegen die Abrechnung der gesetzlichen Umsatzsteuer in von Flexcavo erbrachten Leistungen hat der jeweils gültigen gesetzlichen HöheKunde unverzüglich nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben, ansonsten gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. Die Umsatzsteuer Flexcavo wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesenden Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 6.5 Beanstandungen 8.5 Flexcavo ist berechtigt, die Höhe des Entgelts nach Ablauf der Rechnungen Mindestlaufzeit oder eines jeweiligen Verlängerungszeitraums anzupassen. Erhöhungen des Entgelts zeigt Flexcavo dem Kunden einen Monat vor Wirksamwerden der STEINACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH sind innerhalb Entgelterhöhung in Textform an. Der Kunde kann unter Einhaltung einer Ausschlussfrist Frist von 14 Tagen nach Erhalt einem Monat ab Zugang der Rech- nung schriftlich begründet mitzuteilenAnzeige über eine Entgelterhöhung den Vertrag mit Flexcavo kündigen. Flexcavo wird den Kunden in einer Erhöhungsanzeige ausdrücklich auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.

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Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. 6.1 8.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach der jeweils gültigen Fassung des bei Vertragsabschluss gültigen Honorarta- belle der STEINACKER Technische Überwachungsgesell- schaft mbHAngebotes von B&K, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Die amtlichen Prüfungen unterliegen der GTÜ-Preisliste in der jeweils gültigen Fassung. Bei Fehlen eines gültigen Leis- tungsverzeichnisses Angebotes sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen. 6.2 8.2 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. 8.3 Beanstandungen der Rechnungen von B&K sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen. 8.4 Änderungen der Durchführungszeiten für die Dienstleistungen muss der Auftraggeber mindestens 3 Arbeitstage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilen. 8.5 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, oder im Rechtsstreit entscheidungsreif sind oder es sich um Gegenansprüche gem. § 320 BGB handelt. 8.6 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren. 8.7 Die Mindestprüfzeit je Arbeitstag beträgt acht Stunden in der Zeit von 6 -18 Uhr. Sollte die Mindestprüfzeit ohne Verschulden der B&K unterschritten werden, so fällt zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangener Stunde der aktuell gültige Stundenverrechnungssatz, bis zu einer Höhe von maximal 500,-€ je Arbeitstag, an. 8.8 Eventuell anfallende Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich von B&K fallen, werden mit den im Angebot angegebenen Stundensätzen berechnet. Am Ende einer Kalenderwoche kann die Übersicht der angefallenen Regie- und Wartezeiten beim Vorort projektverantwortlichen Servicetechniker, inklusive der Erklärung über das Zustandekommen der Anzahl der angefallenen Stunden, eingesehen werden. Sollte am Ende einer Kalenderwoche die Anzahl der Regie- und Wartezeiten nicht vom Projektverantwortlichen des Auftraggebers beim projektverantwortlichen Servicetechniker der B&K unterzeichnet worden sein, so gelten diese, ohne schriftlichen Einspruch des Auftraggebers als vereinbart. 8.9 Die Abrechnungen erfolgen für jede Dienstleistung gesondert. 8.10 Angemessene Kostenvorschüsse können vom Auftragnehmer verlangt werden und/oder und Teilrechnungen können entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrech- nungen Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Er- halt Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die STEIN- ACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH B&K damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat. 6.3 8.11 B&K behält sich vor Teilrechnungen ab dem 21. Arbeitstag nach Arbeitsbeginn beim Auftraggeber zu schreiben. 8.12 Die gem. Ziff. 6.2 und/durch eine Teil- oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellten Entgel- te Entgelte sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Während des Verzugs des Auftraggebers hat die STEIN- ACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe mit Zusendung fällig und spätestens innerhalb einer Frist von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mah- nung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug14 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zu bezahlen. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zah- lungsziel anderes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. B&K behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 6.4 Die Entgelte verstehen 8.13 Befindet sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer Auftraggeber gegenüber B&K einer Zahlungsverpflichtung in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesenVerzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. 6.5 Beanstandungen 8.14 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs der Rechnungen der STEINACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rech- nung schriftlich begründet mitzuteilenB&K durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann B&K die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. B&K kann die Leistung auch dann verweigern, wenn sie aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die B&K gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.

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Vergütungs- und Zahlungsbedingungen. 6.1 5.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach der jeweils in dem bei Vertragsabschluss Vertrags- abschluss gültigen Honorarta- belle der STEINACKER Technische Überwachungsgesell- schaft mbHLeistungsverzeichnis von ASAM praevent vorge- sehenen Entgelte, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Die amtlichen Prüfungen unterliegen der GTÜ-Preisliste in der jeweils gültigen Fassung. Bei Fehlen eines gültigen Leis- tungsverzeichnisses gülti- gen Leistungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen. 6.2 5.2 Nebenkosten für Labor- und anderen Fremdleistungen (z. B. Rönt- genleistungen) werden durch zusammenarbeitende Kooperations- partner ausgeführt bzw. erbracht. Sofern nicht durch feste Pauschal- vereinbarungen geregelt, werden diese gesondert in Rechnung ge- stellt. Laborleistungen werden nach GOÄ 1,15, technische Leistun- gen (z. B. Röntgen) nach GOÄ 1,8 abgerechnet. Der Kooperations- partner hat im Rahmen der Zusammenarbeit ASAM praevent nur ei- nen Teilbetrag des von uns abgerechneten Betrags in Rechnung ge- stellt. 5.3 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrech- nungen Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet be- zeichnet sein. Der Er- halt Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die STEIN- ACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH ASAM praevent damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat. 6.3 Die gem. Ziff. 6.2 und/oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellten Entgel- te 5.4 Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Skonto- abzug und kostenfrei zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rech- nung in Verzug. Während des Verzugs des Auftraggebers hat die STEIN- ACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH ASAM praevent für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen ge- gen den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mah- nung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zah- lungsziel Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt. 6.4 5.5 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. 6.5 5.6 Sollte durch das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Pflicht für Teile des Leistungsumfanges oder den Leistungsumfang insgesamt nachträg- lich festgestellt werden und/oder vom Auftragnehmer seitens des Fi- nanzbeamten die Abführung vom Umsatzsteuer verlangt werden, kann der Auftragnehmer die bereits gelegte Rechnungen ändern und entsprechende Umsatzsteuer vom Auftraggeber nachfordern. 5.7 Beanstandungen der Rechnungen der STEINACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH von ASAM praevent sind innerhalb inner- halb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rech- nung Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

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