Verhalten bei Unfällen und Schäden Musterklauseln

Verhalten bei Unfällen und Schäden. Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Mietobjektes ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter außerdem verpflichtet - zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadensursache sofort die Polizei zuzuziehen und eine Protokollanfertigung zu veranlassen; - dem Vermieter unverzüglich den sorgfältig und vollständig ausgefüllten Euro-Unfallbericht (einschließlich Unfallskizze) einzureichen; - das Mietobjekt nur dann stehenzulassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Bei Schäden im In- und Ausland ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt zur Vermietstation nach Burghaun zurückzubringen. Der Vermieter kann nach Rücksprache mit dem Mieter von einer Rückführung des Mietobjektes absehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Selbstverursachte Reifenschäden und -platzer gehen zu Lasten des Mieters (Abrechnung erfolgt nach Rest-Profil-Tiefe). Verstößt der Mieter gegen obenstehende ihm obliegende Sorgfaltspflicht, haftet der Mieter in dem Fall dem Vermieter für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht. Ist der Mieter Unfallverursacher, wird die Miete über die Dauer der Unfallinstandsetzung an den Mieter weiter berechnet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet ein geeignetes Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Verhalten bei Unfällen und Schäden. Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigungen am Fahrzeug ist der Vermieter telefonisch zu benachrichtigen. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter außerdem verpflichtet: -zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadensursache die Polizei hinzuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen; -Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge festzustellen und eine Skizze über Ort, Hergang und Umstände des Schadensereignisses anzufertigen; -einen ausführlichen, schriftlichen Schadensbericht unverzüglich dem Vermieter einzureichen; -das Mietfahrzeug nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichende Bewachung und sicheres Abstellen gesorgt ist. Bei Schäden im Ausland ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Fahrzeug zur Vermietstation in Rostock/Bentwisch zurückzubringen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Verstößt der Mieter gegen die oben stehende ihm obliegende Sorgfaltspflicht, haftet der Mieter in dem Fall gegenüber dem Vermieter für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht.
Verhalten bei Unfällen und Schäden. 14.1. Der Kunde zeigt dem Mobilitätsanbieter Unfälle, Schäden, Dieb- stahl, Zerstörung und einen sonstigen Untergang des Fahrzeuges (Schadensereignisse) unverzüglich telefonisch über die Hotline (Ziffer 13) an. 14.2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensmin- derung und Beweissicherung erforderlichen und ihm zumutbaren Maß- nahmen getroffen werden. 14.3. Bei einem Unfall, Wildunfall, Diebstahl, Feuerschäden oder andere Schäden verständigt der Kunde die Polizei. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, wird der Kunde dies dem Mobilitätsanbieter unverzüg- lich mitteilen. Der Kunde wird die für ihn zumutbaren Instruktionen des Mobilitätsanbieters befolgen. 14.4. Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Kunde kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine ähnliche Er- klärung abgeben. 14.5. Der Kunde darf sich nicht vom Unfallort entfernen, wenn dies den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB darstellen würde. Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und das Fahrzeug an ein Abschleppunternehmen übergeben oder das Fahrzeug in Ab- sprache mit dem Mobilitätsanbieter vom Kunden zu einer Station gefah- ren werden darf. 14.6. Der Kunde ist verpflichtet, nach unverzüglicher telefonischer Rück- sprache mit dem Mobilitätsanbieter einen Unfallbericht in Textform zu erstellen. Dieser ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Rücksprache, an den Mobilitätsanbieter zu übermitteln. Ein entsprechender Vordruck ist auf der Homepage des Mobilitätsanbieters verfügbar. Maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Frist ist der Absendetermin an den Mobilitätsanbieter durch den Kunden. 14.7. Die vorbenannten Pflichten des Kunden bestehen nicht, wenn und solange der Kunde ohne sein Verschulden an der Einhaltung gehindert war. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er wegen unfallbe- dingter Verletzungen nicht in der Lage ist, diesen nachzukommen. Im Falle der Ziffer 14.6 verlängert sich die Frist dementsprechend um sol- che Zeiträume, die der Kunde an einer fristgerechten Übermittlung un- verschuldet gehindert war. 14.8. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine Schadensregulie- rung gegenüber der Versicherung ohne den Schadensbericht gemäß Ziffer 14.6 nicht möglich ist. Übermittelt der Kunde den Schadensbericht schuldhaft nicht fristgerecht, schuldet er dem Mobilitätsanbieter daher eine Vertragsstrafe in Höhe gemäß Preis...
Verhalten bei Unfällen und Schäden. 8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstall, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, 8.2 Er ist weiter verpflichtet den Schaden dem Vermieter unverzüglich vorab anzuzeigen und den Vermieter vollständig zu informieren (Unfallbericht), so dass der Vermieter seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer in
Verhalten bei Unfällen und Schäden. Im Falle eines Schadenereignisses, auch bei nur geringfügigen Schäden oder bei Schadenfällen auf Privatgelände, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Am Unfall bzw. Schadenfall Beteiligte und Zeugen sind nament- lich und mit Anschrift zu erfassen und keine Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen und Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen und zu übermitteln. Bei Missachtung der vorgenannten Pflichten haftet der Mieter für den entstandenen Schaden, auch bei nur leicht fahrlässigem Handeln in vollem Umfang. Ein zwischen den Unfallparteien erstellter Unfallbericht ersetzt nicht den Poli- zeibericht. Für die Folgen eines fehlenden Polizeiberichtes haftet der Mieter bis zur vollen Schadenhöhe.
Verhalten bei Unfällen und Schäden. Der Mieter hat nach einem Unfall in jedem Falle die Polizei zu verständigen, wenn Personen verletzt wurden, sich ein Beteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, der voraussichtliche Schaden € 500,-- übersteigt oder sonst die erforderlichen Feststellungen nicht zuverlässig getroffen werden können. Polizeidienststelle, Aktenzeichen und Name des aufnehmenden Beamten sind zu notieren. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schätzungen zur Schadenshöhe sind, insbesondere im Ausland, zu unterlassen. Bei Sturm- oder Hagelschäden ist eine Bescheinigung von der nächstgelegenen Gemeindebehörde aushändigen zu lassen. Sollte keine polizeiliche Aufnahme erfolgen, sind zumindest Fotos von der Schadenstelle und den Umständen anzufertigen und Zeugenaussagen aufzunehmen. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet, jeden – auch geringfügigen – Schaden dem Vermieter unter der umseitigen Telefonnummer sofort zu melden und unverzüglich nach Rückkehr die entsprechende Unfallmeldung auszufüllen, die eine ausführliche Skizze sowie alle Namen und Anschriften der beteiligten Personen und Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten muss. Der Mieter tritt alle ihm zustehenden Schadenersatzansprüche an den Vermieter ab, soweit diese den Mietgegenstand und die damit verbundenen Gegenst ände und Rechte des Vermieters betreffen.
Verhalten bei Unfällen und Schäden. 8.1 Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Mietgegenstands ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter verpflichtet zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadensursache die Polizei hinzuzuziehen, die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen und dem Vermieter unverzüglich den sorgfältig und vollständig ausgefüllten qualifizierten Unfallbericht (einschließlich Unfallskizze) einzureichen. 8.2 Der Mieter darf den Mietgegenstand nur dann an der Unfallstelle stehen lassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Bei Schäden im In- und Ausland ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand zum Hauptsitz des Vermieters nach Nußdorf zurückzubringen. 8.3 Im Fall einer mangelnden Mitwirkung durch den Mieter kann der Vermieter eine Verwaltungsmehraufwandspauschale in Höhe von bis zu 75,00 € zuzüglich der Umsatzsteuer je Vorgang berechnen. 8.4 Der Vermieter kann nach Rücksprache mit dem Xxxxxx von einer Rückführung des Mietgegenstands absehen. 8.5 Der Mieter ist nicht berechtigt, Erklärungen zur Haftung abzugeben bzw. Schadensersatzansprüche anzuerkennen. 8.6 Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 8.7 Verstößt der Mieter gegen obenstehende ihm obliegende Sorgfaltspflichten, haftet der Mieter dem Vermieter für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht. 8.8 Feststellungen im Schadensformular sind für die Parteien verbindlich.

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  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Übergangs- und Schlussbestimmungen 1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteil, das der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.