Verhalten bei Unfällen und Schäden Musterklauseln

Verhalten bei Unfällen und Schäden. Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Mietobjektes ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter außerdem verpflichtet - zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadensursache sofort die Polizei zuzuziehen und eine Protokollanfertigung zu veranlassen; - dem Vermieter unverzüglich den sorgfältig und vollständig ausgefüllten Euro-Unfallbericht (einschließlich Unfallskizze) einzureichen; - das Mietobjekt nur dann stehenzulassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Bei Schäden im In- und Ausland ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt zur Vermietstation nach Burghaun zurückzubringen. Der Vermieter kann nach Rücksprache mit dem Mieter von einer Rückführung des Mietobjektes absehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Selbstverursachte Reifenschäden und -platzer gehen zu Lasten des Mieters (Abrechnung erfolgt nach Rest-Profil-Tiefe). Verstößt der Mieter gegen obenstehende ihm obliegende Sorgfaltspflicht, haftet der Mieter in dem Fall dem Vermieter für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht. Ist der Mieter Unfallverursacher, wird die Miete über die Dauer der Unfallinstandsetzung an den Mieter weiter berechnet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet ein geeignetes Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Verhalten bei Unfällen und Schäden. Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigungen am Fahrzeug ist der Vermieter telefonisch zu benachrichtigen. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter außerdem verpflichtet: -zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadensursache die Polizei hinzuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen; -Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge festzustellen und eine Skizze über Ort, Hergang und Umstände des Schadensereignisses anzufertigen; -einen ausführlichen, schriftlichen Schadensbericht unverzüglich dem Vermieter einzureichen; -das Mietfahrzeug nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichende Bewachung und sicheres Abstellen gesorgt ist. Bei Schäden im Ausland ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Fahrzeug zur Vermietstation in Rostock/Bentwisch zurückzubringen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Verstößt der Mieter gegen die oben stehende ihm obliegende Sorgfaltspflicht, haftet der Mieter in dem Fall gegenüber dem Vermieter für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht.
Verhalten bei Unfällen und Schäden. 14.1. Der Kunde zeigt dem Mobilitätsanbieter Unfälle, Schäden, Dieb- stahl, Zerstörung und einen sonstigen Untergang des Fahrzeuges (Schadensereignisse) unverzüglich telefonisch über die Hotline (Ziffer 13) an.
Verhalten bei Unfällen und Schäden. Im Falle eines Schadenereignisses, auch bei nur geringfügigen Schäden oder bei Schadenfällen auf Privatgelände, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Am Unfall bzw. Schadenfall Beteiligte und Zeugen sind nament- lich und mit Anschrift zu erfassen und keine Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen und Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen und zu übermitteln. Bei Missachtung der vorgenannten Pflichten haftet der Mieter für den entstandenen Schaden, auch bei nur leicht fahrlässigem Handeln in vollem Umfang. Ein zwischen den Unfallparteien erstellter Unfallbericht ersetzt nicht den Poli- zeibericht. Für die Folgen eines fehlenden Polizeiberichtes haftet der Mieter bis zur vollen Schadenhöhe.
Verhalten bei Unfällen und Schäden. 8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstall, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden,
Verhalten bei Unfällen und Schäden. Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Mietobjektes ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter außerdem verpflichtet zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadenursache die Polizei zuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen und dem Vermieter unverzüglich den sorgfältig und vollständig ausgefüllten Euro-Unfallbericht (einschließlich Unfallskizze) einzureichen; - das Mietobjekt nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Bei Schäden im In- und Ausland ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt zur Vermietstation in Heuchelheim zurückzubringen. (Siehe auch 4.4) Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Selbstverursachte Reifenschäden und Reifenplatzer gehen zu Lasten des Mieters (Abrechnung erfolgt nach Rest-mm-Tiefe). Der Reifenverschleiß geht zu Lasten des Mieters (Abrechnung nach mm-Tiefe oder Rückgabe mit neuen bzw. gleichwertigen Reifen, wenn er nicht die von ETC angebotene Reifenpauschale bucht und bezahlt. Verstößt der Mieter gegen die obenstehende ihm obliegende Sorgfaltspflicht, haftet der Mieter im Fall dem Vermieter für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht. Die Selbstbeteiligung ist vom Mieter je Schadensfall und je Mietfahrzeug Verschuldens unabhängig und ohne jeden gesonderten Nachweis zu tragen. Je Schadensereignis wird eine Bearbeitungsgebühr über 75€ zzgl. die gesetzliche MwSt. von ETC erhoben.
Verhalten bei Unfällen und Schäden. 8.1 Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Mietgegenstands ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter verpflichtet zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadensursache die Polizei hinzuzuziehen, die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen und dem Vermieter unverzüglich den sorgfältig und vollständig ausgefüllten qualifizierten Unfallbericht (einschließlich Unfallskizze) einzureichen.
Verhalten bei Unfällen und Schäden. Der Mieter hat nach einem Unfall in jedem Falle die Polizei zu verständigen, wenn Personen verletzt wurden, sich ein Beteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, der voraussichtliche Schaden € 500,-- übersteigt oder sonst die erforderlichen Feststellungen nicht zuverlässig getroffen werden können. Polizeidienststelle, Aktenzeichen und Name des aufnehmenden Beamten sind zu notieren. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schätzungen zur Schadenshöhe sind, insbesondere im Ausland, zu unterlassen. Bei Sturm- oder Hagelschäden ist eine Bescheinigung von der nächstgelegenen Gemeindebehörde aushändigen zu lassen. Sollte keine polizeiliche Aufnahme erfolgen, sind zumindest Fotos von der Schadenstelle und den Umständen anzufertigen und Zeugenaussagen aufzunehmen. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet, jeden – auch geringfügigen – Schaden dem Vermieter unter der umseitigen Telefonnummer sofort zu melden und unverzüglich nach Rückkehr die entsprechende Unfallmeldung auszufüllen, die eine ausführliche Skizze sowie alle Namen und Anschriften der beteiligten Personen und Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten muss. Der Mieter tritt alle ihm zustehenden Schadenersatzansprüche an den Vermieter ab, soweit diese den Mietgegenstand und die damit verbundenen Gegenst ände und Rechte des Vermieters betreffen.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

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