Verhinderung illegaler Beschäftigung Musterklauseln

Verhinderung illegaler Beschäftigung. 6.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachun- ternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden, ▪ für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. ▪ für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden. ▪ die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff So- zialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind. ▪ deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannte Verpflichtung von allen auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern eingehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auf- tragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tra- gen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflich- tung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Ar- beitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teil- zeitkräften ist unbedingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle eingesetzten Mit- arbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunter- nehmer arbeitstäglich geführt werden. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle bereitliegen. Die übrigen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Auftraggeb...
Verhinderung illegaler Beschäftigung. 14 Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)
Verhinderung illegaler Beschäftigung. 14.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachunternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden, • für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ab- geführt werden, • die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialgesetzbuch III i.V.m. der Arbeitsgenehmigungsverord- nung sind, • deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannten Verpflichtun- gen von allen auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern ein- gehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer be- auftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle erforderlichen- falls mit Hilfe des Auftragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen.

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