Verjährung der Mängelhaftung Musterklauseln

Verjährung der Mängelhaftung. In Abweichung von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre.
Verjährung der Mängelhaftung. In Abweichung von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB be- trägt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei
Verjährung der Mängelhaftung. Die allgemeine Verjährung bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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  • Haftung des Kunden 1. Der Kunde haftet für Schäden an Gebäude und/oder Inventar, die durch ihn selbst, seine Familienangehörigen oder Gäste, Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es obliegt dem Kunden, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern. Das Hotel ist berechtigt, einen Nachweis über eine entsprechende Versicherung zu verlangen.

  • Mängelhaftung Wird bereits während der Ausführung erkannt, dass sich Leistungen des AN als mangelhaft oder vertragswidrig abzeichnen, so kann der AG den AN auffordern, die betroffenen Leistungen nachzu- bessern oder durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der AN dieser Aufforderung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die mangelhafte oder vertragswidrige Leistung selbst nachzubessern oder anderweitig nachbessern zu lassen und vom AN einen Kostenvorschuss oder den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten zu verlangen. Hat der AN den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Einer Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nicht, sie ist jedoch nicht ausgeschlossen, auch wenn es sich nicht um in sich abge- schlossene Teilleistungen handelt. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche für das Bauvorhaben betragen: − für Dichtigkeit von Dach/Fassade, Konstruktion und alle den Erdboden berührende Teile und die Tiefgarage (einschl. Decken über Tiefgarage) 10 Jahre; − für Anlagen der technischen Ausrüstung und Teilen davon, 5 Jahre; − für Leuchtmittel exkl. LEDs 6 Monate; − für vorn Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen und für elektronisch-motorisch betriebene Teile 2 Jahre; − für alle übrigen Leistungen 5 Jahre; jeweils gerechnet ab Schlussabnahme des Bauvorhabens. Für die in Anlagen der technischen Ausrüstung und Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, gelten vorstehende Verjährungsfristen nur, wenn vom AG ein Wartungsvertrag mit dem AN abgeschlossen wird oder in Abweichung dazu im Verhand- lungsprotokoll geregelt wird, dass der AG auch ein vom AN verschiedenes Fachunternehmen seiner Xxxx mit der Wartung beauftragen kann oder gar keine Wartung beauftragen muss. Sollte der AG für eine dieser Anlage keinen Wartungsvertrag abschließen, hierzu aber nach vorstehender Rege- lung verpflichtet sein, beträgt die Verjährungsfrist in vorstehendem Sinne 2 Jahre. Der AN übernimmt für sämtliche Bepflanzungen einschließlich der Bepflanzungen auf der Grünflä- che eine Anwuchsgarantie von 2 Jahren, wenn der AG mit einem von ihm auszuwählenden Fach- unternehmen einen Wartungsvertrag (Unterhaltungspflege) abschließt, und von 1 Jahr, wenn der AG keinen Wartungsvertrag abschließt. Nach der Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen beginnt für diese Leistungen eine Gewähr- leistungsfrist von fünf Jahren neu zu laufen. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf der obigen Fristen. Alle Nacharbeiten zur Mängelbeseitigung nach Inbetriebnahme des Gebäudes dürfen nur in Abstim- mung und mit Zustimmung des AG/Nutzers durchgeführt werden. Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des AG bzw. der Nutzer – erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeit – auszuführen. Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind, wenn der AN im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten zur Mängelbeseitigung verpflichtet war, auch dann nicht zu vergüten, wenn der AG diese ausdrücklich als Mängelbeseitigungsarbeiten dem AN in Auftrag gegeben hat und hierbei keinen Vorbehalt erklärt hat. Im Hinblick auf die Verpflichtung, Mängel unverzüglich zu beseitigen, kann sich der AN nicht darauf berufen, dass ein Nachunternehmer seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommt. § 13 Abs. 7 VOB/B wird ausgeschlossen, soweit die Geltung der VOB/B vereinbart ist. Fahrzeiten zur Baustelle beeinflussen und bestimmen die Mängelbeseitigungsfristen nicht. Der AN hat für einen insofern reibungslosen Ablauf zu sorgen.

  • Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

  • Haftung für Sachmängel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kauf- gegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. 2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver- tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.