Verjährung von Ansprüchen. 13.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Jedoch gelten die Bestimmungen dieses § 13 insgesamt nicht für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Bestellers nach § 445b Abs. 1 BGB in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist. 13.2 Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. 13.3 Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 13.4 Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 13.5 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. 13.6 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 13.7 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 S. 1. 13.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Verjährung von Ansprüchen. 13.1 1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies Das gilt jedoch nicht in den Fällen des Rückgriffsanspruchs des Unternehmers gemäß § 438 479 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Jedoch gelten die Bestimmungen dieses § 13 insgesamt nicht für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Bestellers nach § 445b Abs. 1 BGB in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher istBGB.
13.2 2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen unsden Lieferanten, die mit dem Mangel im in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Lieferanten bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
13.3 3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe: :
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch dann nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist vorliegen würden.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
13.4 Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
13.5 4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
13.6 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, 5. Für die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung gilt § 203 BGB mit folgenden Maßgaben: Vertragsverhandlungen beginnen mit Zugang eines Schreibens, in dem eine Seite Ansprüche gegen die andere geltend macht. Vertragsverhandlungen gelten als beendet, wenn eine Seite ein diesbezügliches Schreiben der Gegenseite nicht innerhalb von Fristen unberührtvier Wochen nach Zugang des Schreibens schriftlich beantwortet.
13.7 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 S. 1.
13.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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