Verkaufsaufträge. Verkaufsaufträge werden nur bei entsprechendem Depotbestand ausgeführt. Soweit sich die Wertpapiere nicht bei der Bank im Depot befinden, sind sie ihr vor dem Verkauf zur Verfü- gung zu stellen; die Bank prüft die Wertpapiere vor dem Verkauf auf börsenmäßige Liefer- barkeit entsprechend Abschn. IX. Nr. 13 (3) und Nr. 16.
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