Verkehrsflächen Musterklauseln

Verkehrsflächen. 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB Straßenverkehrsflächen
Verkehrsflächen. Zur Sicherung der Erschließung innerhalb des Plangebietes wurden private Verkehrsflächen festgesetzt. Die Hauptachse (Ost-West) stellt die Anbindung an die B2 dar mit Abzweig zum Wohngrundstück, welches sich auf dem Flurstück 120/1 befindet. Die Breite der Fläche wurde mit 8 m bestimmt. Ein weiterer Abzweig mit einer Breite von 6 m führt an der östlichen Plange- bietsgrenze in nördliche Richtung. Die Anbindung der Wohnstelle „Leistenhof“ an den vorhan- denen Schotterweg (Hauptachse) soll dadurch planungsrechtlich sichergestellt werden. Der Ab- zweig in Richtung Süden sichert die verkehrliche Anbindung der Sondergebietsfläche (Deponie- körper) auf der die Photovoltaikfreiflächenanlagen errichtet werden sollen. Die bislang vorhandenen privaten Zuwegungen werden nicht öffentlich gewidmet. Eine Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche ist nicht beabsichtigt. Eine Straßenbegrenzungslinie ist bei der Festsetzung von privaten Verkehrsflächen unüblich, auf Grund dessen wird darauf verzichtet3. Innerhalb des Sondergebietes wurden keine Verkehrsflächen ausgewiesen. Dies ist nicht erfor- derlich, da die Errichtung von Wegen innerhalb der Sondergebietsfläche durch textliche Festset- zung möglich ist. Auf Grund dessen der bereits vorhandene unbefestigte Weg um den Deponie- körper als Zuwegung innerhalb des Sondergebiets für die PV-Anlage genutzt werden kann, sind neu zu errichtende Wege voraussichtlich nicht erforderlich.
Verkehrsflächen. (§ 9 (1) NR. 11 BAUGB) (1) Private Verkehrsfläche Die festgesetzte private Verkehrsfläche dient der Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Baugrundstücke. Zur Erschließungsstraße „Sohler Weg“ ist ein Ein- und Ausfahrtsbereich mit einer Breite von höchstens 6 m zulässig. Innerhalb der Verkehrsfläche sind auch Stellplätze, Flächen für Verkehrsgrün und Müll- behältersammelflächen zulässig.
Verkehrsflächen. Festsetzung Planzeichnung Private Verkehrsfläche Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Verkehrsflächen. Entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze wird eine öffentliche Straßenverkehrsfläche zur Errichtung einer Ortsstraße (Planstraße) festgesetzt, welche sowohl der Erschließung des Lebensmittelmarktes, als auch des im Westen geplanten Wohngebiets dienen soll. Zum Bebauungsplan wurde eine Vorplanung für die Verkehrsanlagen erstellt. Demnach ist auf der Panitzscher Straße von Borsdorf kommend eine Linksabbiegerspur zu errichten. Dadurch wird der gesamte Straßenraum der Panitzscher Straße aufgeweitet. Die bestehende Querungshilfe am Ortseingang Borsdorf ist im Zuge der Errichtung der Linksabbiegerspur zu verkürzen, bleibt jedoch erhalten. Die Straßenumbaumaßnahmen bedürfen keiner rechtlichen Vorbereitung auf Grundlage des Bebauungsplans. Die Flächen der Panitzscher Straße werden daher nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen. Die Verkehrsanlagenplanung wird zu Information nachrichtlich in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellt sowie der Begründung als Anlage beigefügt. Eine zusätzliche Zufahrt zur Panitzscher Straße für den Einkaufsmarkt ist nach Mitteilung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht genehmigungsfähig. Daher wird auf der Fläche für den Lebensmittelmarkt entlang der Panitzscher Straße ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt, in welchem die Errichtung von Zufahrten nicht zulässig ist. Für die Zuwegungen und Stellplätze für den Lebensmittelmarkt wird angeregt, diese auf ungebundenen Tragschichten zu pflastern, um die Versiegelung des Bodens zu begrenzen.
Verkehrsflächen. Straßenverkehrsflächen Es sind Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Sie werden umgrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie. Die Straßenverkehrsflächen umfassen die Straßenteile, die zur Erschließung der Grundstücke erforderlich sind. Sie implizieren die eigentliche Fahrbahn mit den Nebenanlagen (Rad-/ Gehwege, Park- und/ oder Grünstreifen), welche als Abgrenzung zu den Privatgrundstücken dienen. Die äußere Erschließung erfolgt über die Straßen Dosborn, Am Schützenplatz und Zum Lohberg. Die Straßen verfügen über einen Querschnitt von über RQ 10,0 bis RQ 15,0. Die gewählten Varianten der Erschließungsplanung sind der entsprechenden Planzeichnung zu entnehmen. Die innere Erschließung wird über eine Stichstraße mit einer Regelbreite von B = 6,0 m, wobei die Fahrbahn mit einer Breite von B= 5,50 m und einem beidseitigen Randstreifen, je B = 0,25 m, ausgebaut wird. Die Planstraße endet in einer Wendeanlage Der einseitige Wendehammer ist so konzipiert, dass LKWs bis 10 m Länge seitwärts (3-achsiges Müllfahrzeug) seitwärts wenden können.
Verkehrsflächen. Straßenverkehrsfläche Ruhender Verkehr
Verkehrsflächen. Gemäß Planeinschrieb ist eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als Zufahrt festgesetzt. Diese dient der Zufahrt zur PV-Anlage während der Bauphase sowie für Wartungsarbeiten und Pflegemaßnahmen während des Betriebs. Die Erschließung des Vorhabenstandortes während der Bauphase und zur Bewirtschaftung erfolgt von der Straße „Am Schäferteich“ (K8517) über die bestehende Wegeverbindung, welche um den Neuteich herum verläuft (Flurstücke 438/3 und 490/2, Gemarkung Schönfeld). Die festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung schließt an das Ende dieses bestehenden Weges an. Die Erschließung muss vor Erteilung einer Baugenehmigung durch Baulasteintragung auf den betreffenden Flurstücken öffentlich-rechtlich gesichert sein und ist vor Abschluss des Durchführungsvertrages nachzuweisen. Eine vertragliche Regelung im Durchführungsvertrag ist nicht ausreichend bzw. nur über eine Grunddienstbarkeit (nur privatrechtliche Sicherung). Erst mit einer öffentlich-rechtlichen Sicherung kann die verkehrliche Erschließung als gesichert angesehen werden.

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  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

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  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.