Common use of Verlegungen Clause in Contracts

Verlegungen. Verlegungen sind möglichst zu vermeiden. Soweit sich in begründeten Ausnahmefällen die Notwendigkeit einer externen Verlegung ergibt, sind die Pauschalen angemessen unter Berücksichtigung des vereinbarten Modulsystems auf die Krankenhäuser aufzuteilen. Die Kosten der Verlegungen sind nicht Bestandteil dieser Pauschalen. Anhang 2 Regelungen zur Finanzierung des Transplantationsregisters Vorbemerkungen Mit dem zum 01.11.2016 in Kraft getretenen Transplantationsregistergesetz (TxRegG) wurden BÄK, DKG und GKV-Spitzenverband (TPG-Auftraggeber) verpflichtet, ein Transplantationsregister aufzubauen. Im Transplantationsregister werden die transplantationsmedizinischen Daten zur Verbesserung der Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz zusammengeführt. Das Transplantationsregister besteht aus einer Transplantationsregisterstelle und einer Vertrauensstelle. Mit dem Betrieb der Transplantationsregisterstelle und der Vertrauensstelle werden von den TPG-Auftraggebern zwei unabhängige Institutionen beauftragt. Gemäß § 15b Absatz 4 in Verbindung mit § 15c Absatz 3 TPG sind die Transplantationsregisterstelle sowie die Vertrauensstelle aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren. Die privaten Krankenversicherungen beteiligen sich auf freiwilliger Basis an der Finanzierung des Transplantationsregisters. Zu diesem Zwecke erhebt die DSO den in Ziffer 6.2 festgesetzten Betrag. Im Folgenden werden die Bestimmungen zur Auszahlung der vereinnahmten Pauschale an die Transplantationsregisterstelle und Vertrauensstelle geregelt. Beauftragte Institutionen Die TPG Auftraggeber haben mit dem Betrieb der Transplantationsregisterstelle die Gesundheitsforen Leipzig GmbH beauftragt. Mit dem Betrieb der Vertrauensstelle wurde die Nortal AG, vormals Schütze Consulting AG beauftragt.

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Samples: Dso Budget Agreement

Verlegungen. Verlegungen sind möglichst zu vermeiden. Soweit sich in begründeten Ausnahmefällen die Notwendigkeit Not- wendigkeit einer externen Verlegung ergibt, sind die Pauschalen angemessen unter Berücksichtigung Berücksich- tigung des vereinbarten Modulsystems auf die Krankenhäuser aufzuteilen. Die Kosten der Verlegungen Ver- legungen sind nicht Bestandteil dieser Pauschalen. Anhang 2 Regelungen zur Finanzierung des Transplantationsregisters Vorbemerkungen Mit dem zum 01.11.2016 in Kraft getretenen Transplantationsregistergesetz (TxRegG) wurden BÄK, DKG und GKV-Spitzenverband (TPG-Auftraggeber) verpflichtet, ein Transplantationsregister Transplantationsregis- ter aufzubauen. Im Transplantationsregister werden die transplantationsmedizinischen Daten zur Verbesserung der Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz zusammengeführt. Das Transplantationsregister besteht aus einer Transplantationsregisterstelle und einer VertrauensstelleVer- trauensstelle. Mit dem Betrieb der Transplantationsregisterstelle und der Vertrauensstelle werden wer- den von den TPG-Auftraggebern zwei unabhängige Institutionen beauftragt. Gemäß § 15b Absatz Ab- satz 4 in Verbindung mit § 15c Absatz 3 TPG sind die Transplantationsregisterstelle sowie die Vertrauensstelle aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren. Die privaten Krankenversicherungen beteiligen sich auf freiwilliger Basis an der Finanzierung des TransplantationsregistersTransplan- tationsregisters. Zu diesem Zwecke erhebt die DSO den in Ziffer 6.2 festgesetzten Betrag. Im Folgenden werden die Bestimmungen zur Auszahlung der vereinnahmten Pauschale an die Transplantationsregisterstelle und Vertrauensstelle geregelt. Beauftragte Institutionen Die TPG Auftraggeber haben mit dem Betrieb der Transplantationsregisterstelle die Gesundheitsforen Leipzig GmbH beauftragt. Mit dem Betrieb der Vertrauensstelle wurde die Nortal AG, vormals Schütze Consulting AG beauftragt.

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Verlegungen. Verlegungen sind möglichst zu vermeiden. Soweit sich in begründeten Ausnahmefällen die Notwendigkeit einer externen Verlegung ergibt, sind die Pauschalen angemessen unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung des vereinbarten Modulsystems auf die Krankenhäuser aufzuteilen. Die Kosten der Verlegungen sind nicht Bestandteil dieser Pauschalen. Anhang 2 Regelungen zur Finanzierung des Transplantationsregisters Vorbemerkungen Mit dem zum 01.11.2016 in Kraft getretenen Transplantationsregistergesetz (TxRegG) wurden BÄK, DKG und GKV-Spitzenverband (TPG-Auftraggeber) verpflichtet, ein Transplantationsregister Transplantationsre- gister aufzubauen. Im Transplantationsregister werden die transplantationsmedizinischen Daten Da- ten zur Verbesserung der Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz zusammengeführt. Das Transplantationsregister besteht aus einer Transplantationsregisterstelle und einer VertrauensstelleVer- trauensstelle. Mit dem Betrieb der Transplantationsregisterstelle und der Vertrauensstelle werden wer- den von den TPG-Auftraggebern zwei unabhängige Institutionen beauftragt. Gemäß § 15b Absatz 4 in Verbindung mit § 15c Absatz 3 TPG sind die Transplantationsregisterstelle sowie die Vertrauensstelle aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren. Die privaten pri- vaten Krankenversicherungen beteiligen sich auf freiwilliger Basis an der Finanzierung des Transplantationsregisters. Zu diesem Zwecke erhebt die DSO den in Ziffer 6.2 festgesetzten Betrag. Im Folgenden werden die Bestimmungen zur Auszahlung der vereinnahmten Pauschale an die Transplantationsregisterstelle und Vertrauensstelle geregelt. Beauftragte Institutionen Die TPG Auftraggeber haben mit dem Betrieb der Transplantationsregisterstelle die Gesundheitsforen Leipzig GmbH beauftragt. Mit dem Betrieb der Vertrauensstelle wurde die Nortal AG, vormals Schütze Consulting AG beauftragt.

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Verlegungen. Verlegungen sind möglichst zu vermeiden. Soweit sich in begründeten Ausnahmefällen die Notwendigkeit Not- wendigkeit einer externen Verlegung ergibt, sind die Pauschalen angemessen unter Berücksichtigung Berücksich- tigung des vereinbarten Modulsystems auf die Krankenhäuser aufzuteilen. Die Kosten der Verlegungen Ver- legungen sind nicht Bestandteil dieser Pauschalen. Anhang 2 Regelungen zur Finanzierung des Transplantationsregisters Vorbemerkungen Mit dem zum 01.11.2016 in Kraft getretenen Transplantationsregistergesetz (TxRegG) wurden BÄK, DKG und GKV-Spitzenverband (TPG-Auftraggeber) verpflichtet, ein Transplantationsregister Transplantationsregis- ter aufzubauen. Im Transplantationsregister werden die transplantationsmedizinischen Daten zur Verbesserung der Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz zusammengeführt. Das Transplantationsregister besteht aus einer Transplantationsregisterstelle und einer VertrauensstelleVer- trauensstelle. Mit dem Betrieb der Transplantationsregisterstelle und der Vertrauensstelle werden wer- den von den TPG-Auftraggebern zwei unabhängige Institutionen beauftragt. Gemäß § 15b Absatz Ab- satz 4 in Verbindung mit § 15c Absatz 3 TPG sind die Transplantationsregisterstelle sowie die Vertrauensstelle aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren. Die privaten Krankenversicherungen beteiligen sich auf freiwilliger Basis an der Finanzierung des TransplantationsregistersTransplan- tationsregisters. Zu diesem Zwecke erhebt die DSO den in Ziffer 6.2 festgesetzten Betrag. Im Folgenden werden die Bestimmungen zur Auszahlung der vereinnahmten Pauschale an die Transplantationsregisterstelle und Vertrauensstelle geregelt. Beauftragte Institutionen Die TPG Auftraggeber haben mit dem Betrieb der Transplantationsregisterstelle die Gesundheitsforen Leipzig GmbH beauftragt. Mit dem Betrieb der Vertrauensstelle wurde die Nortal AG, vormals Schütze Consulting AG beauftragt.

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