Common use of Verlustübernahme Clause in Contracts

Verlustübernahme. Nach § 3 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BAYER in entspre- chender Anwendung der Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. Danach muss BAYER jeden während der Vertragsdauer ent- stehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. In entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 3 AktG kann BBS auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintra- gung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Nach § 302 Abs. 4 AktG verjähren die Ansprüche von BBS in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Han- delsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden ist. Auch die Regelung zur Verlustübernahme bleibt im Wesentlichen unverändert. Die einzig essenzielle Änderung ist die dynamische Verweisung auf § 302 AktG („in seiner jeweils gültigen Fassung“).

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Verlustübernahme. Nach § 3 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BAYER in entspre- chender entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme Verlustüber- nahme verpflichtet. Danach muss BAYER jeden während der Vertragsdauer ent- stehenden entstehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. In entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 3 AktG kann BBS BI auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintra- gung Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Nach § 302 Abs. 4 AktG verjähren die Ansprüche von BBS BI in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Han- delsregister Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches Handels- gesetzbuches bekannt gemacht worden ist. Auch die Regelung zur Verlustübernahme bleibt im Wesentlichen unverändert. Die einzig Einzige essenzielle Änderung ist stellt die dynamische Verweisung auf § 302 AktG dar („in seiner jeweils gültigen Fassung“).

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Verlustübernahme. Nach § 3 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BAYER in entspre- chender entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme Velustüber- nahme verpflichtet. Danach muss BAYER jeden während der Vertragsdauer ent- stehenden entstehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. In entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 3 AktG kann BBS BTS auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintra- gung Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Nach § 302 Abs. 4 AktG verjähren die Ansprüche von BBS BTS in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Han- delsregister Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches Handels- gesetzbuches bekannt gemacht worden ist. Auch die Regelung zur Verlustübernahme bleibt im Wesentlichen unverändert. Die einzig essenzielle Änderung ist stellt die dynamische Verweisung auf § 302 AktG dar („in seiner jeweils gültigen Fassung“).

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Verlustübernahme. Nach § 3 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BAYER in entspre- chender entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme Verlust- übernahme verpflichtet. Danach muss BAYER jeden während der Vertragsdauer ent- stehenden entstehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. In entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 3 AktG kann BBS US IP auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintra- gung Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über ihn vergleichenverglei- chen. Nach § 302 Abs. 4 AktG verjähren die Ansprüche von BBS US IP in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Han- delsregister Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden ist. Auch die Regelung zur Verlustübernahme bleibt im Wesentlichen unverändert. Die einzig essenzielle Änderung ist stellt die dynamische Verweisung auf § 302 AktG („in seiner jeweils gültigen Fassung“)) dar.

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Verlustübernahme. Nach § 3 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BAYER in entspre- chender entsprechen- der Anwendung der Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme Ver- lustübernahme verpflichtet. Danach muss BAYER jeden während der Vertragsdauer ent- stehenden entstehen- den Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. In entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 3 AktG kann BBS BBG auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintra- gung Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Nach § 302 Abs. 4 AktG verjähren die Ansprüche von BBS BBG in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Han- delsregister Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden ist. Auch die Regelung zur Verlustübernahme bleibt im Wesentlichen unverändert. Die einzig Bereits der ursprüngliche Vertrag sieht die analoge Geltung des § 302 AktG vor. Einzige essenzielle Änderung ist die dynamische Verweisung auf § 302 AktG („in seiner jeweils gültigen Fassung“).

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