Vermarktung. 4.1 Der Publisher ist berechtigt, einen Antrag zur Vermarktung von Advertisern oder deren Produkten nach eigenem Ermessen zu stellen, indem er die Teilnahme am Advertiser- Programm beantragt. Advertiser können diese Anträge jederzeit nach eigenem Ermessen akzeptieren oder ablehnen, sowie Publisher aus Advertiser-Programmen entfernen. Der Publisher darf einen Advertiser oder dessen Produkte im Rahmen dieser Vereinbarung nur dann vermarkten, soweit die fortlaufende Zustimmung des Advertisers gegeben ist, es sei denn, dies ist speziell durch die ordnungsgemäße Nutzung des Interfaces gestattet.
4.2 Advertiser können Programmbedingungen nach eigenem Ermessen anwenden und Änderungen an den Programmbedingungen vornehmen; diese werden durch Mitteilung an den Publisher, u.a. durch Veröffentlichung auf dem Interface, wirksam. Advertiser sind berechtigt, ihre Programmbedingungen jederzeit zu ändern. Der Publisher ist selbst dafür verantwortlich, sich über Änderungen der Programmbedingungen zu informieren.
4.3 Unter den Voraussetzungen, dass der Publisher diese Vereinbarung und die Programmbedingungen einhält sowie der fortlaufenden Zustimmung des Advertisers, stellt AWIN dem Publisher die Advertiser-Materialien zur Verfügung.
4.4 AWIN ist jedoch nicht verpflichtet, Advertiser-Materialien zu überprüfen oder deren Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit sicherzustellen. Ein für das Advertiser-Programm zugelassener Publisher ist berechtigt, die Advertiser-Materialien im Rahmen seines Publisher- Services nach eigenem Ermessen zu veröffentlichen und diese ausschließlich in dem Umfang zu nutzen, wie es nach dieser Vereinbarung und den Programmbedingungen zulässig ist.
4.5 AWIN kann auf Verlangen des jeweiligen Advertisers oder nach eigenem Ermessen Links deaktivieren.
4.6 Der Publisher ist verpflichtet, auf Verlangen des Advertisers oder von AWIN alle Advertiser- Materialien vom Publisher-Service umgehend zu entfernen.
4.7 AWIN wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass Advertiser den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Anforderungen des Publishers hinsichtlich der Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten nachkommen.
Vermarktung. 1. Poolvermarktung: Vermarktet Mauthner BIO die von dem/der LandwirtIn angedienten Waren im Pool, so nimmt Mauthner BIO die angedienten Waren in Kommission und vermarktet sie nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend ihrer Qualität und der Marktentwicklung. Der/die LandwirtIn hat keinen Anspruch, dieselbe Ware oder eine andere Ware zurückzuverlangen. Nach den Bestimmungen des Vermarktungsvertrages erfolgt nach der Ernte eine Akontozahlung, die sich als Mindestpreis versteht. Zu Ende der Vermarktungssaison erfolgt die endgültige Fixierung der Preise nach Abzug der Kosten von Mauthner BIO und nach Abzug einer marktüblichen Spanne aufgrund des tatsächlichen Vermarktungserfolges. Es besteht kein formeller oder materieller Rechtsanspruch seitens des/der Landwirts/In, die akonto geleisteten Mindestpreise oder die nach Ende der Vermarktungssaison festgelegten Finalpreise auf ein bestimmtes Preisniveau oder einen bestimmten Referenzpreis anzuheben. Mindestpreise: Vertraglich zugesagte Mindestpreise gelten nur für Ernteprodukte, die alle Qualitätsparameter erfüllen und allen formellen Anforderungen (Zertifizierung, Status, Herkunft) entsprechen. Sollten nach Ernteübernahme versteckte Mängel bei Ernteprodukten auftreten, so ist Mauthner BIO berechtigt, für den/die jeweiligen VertragspartnerIn die Mindestpreise unwirksam zu erklären.
2. Fixpreisvermarktung: Vermarktet Mauthner BIO die von dem/der LandwirtIn angedienten Waren zu einem Fixpreis, so nimmt Xxxxxxxx BIO die Waren als Käufer entgegen. Sollten die angedienten Waren den für die Fixpreise vereinbarten Qualitätsbestimmungen oder formellen Anforderungen nicht entsprechen oder durch Aufbereitung diese nicht erreichen, so hat der/die LandwirtIn keinen Anspruch auf Auszahlung des Fixpreises und die Waren werden über das Poolmodell vermarktet.
Vermarktung. Die Vertragspartner erklären sich damit einverstanden, dass die Erfahrungen aus dem Be- trieb der Unterflursammelstelle publiziert und auch einem breiteren Fachpublikum zur Verfü- gung gestellt werden dürfen. Ziel ist es, eine gemeinsame Außendarstellung im Sinne eines positiven Images des Auftraggebers und der USK zu erreichen.
Vermarktung. EXTERNE KOMMUNIKATION
Vermarktung. Die üblichen Provisionen für die Vermittlung eines Kaufvertrages über eine Immobilie (Maklerauftrag) beträgt in der Summe 6 % netto (7,14 % brutto) von dem vereinbarten Kaufpreis. Sofern die Provision für eine der Kaufvertragsparteien (Käufer/Verkäufer) nicht explizit vereinbart ist, so ist für diese Vertragspartei jeweils die Provision zu zahlen, welche nach Abzug der Provisionsvereinbarung des Kaufvertragspartners übrig bleibt. Sofern für beide Kaufvertragsparteien keine explizite Provisionsvereinbarung getroffen wurde, so trägt jede Kaufvertragspartei ½ der üblichen Provision. Die Vereinbarte Provision ist nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällig. Der Provisionsanspruch gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund der Tätigkeit des Auftragnehmers zustande kommt.
Vermarktung. Während der Vertragslaufzeit verpflichtet sich der Lieferant gegenüber XE alle durch ihn produzierten XENIA® Birnen ausschließlich über XE zu vermarkten. Ausgenommen ist die Menge an den private Endverbraucher Ab-Hof lt. Punkt IV. Die Anlieferung hat lose in Großkisten, welche durch Lieferant selbst zu Verfügung gestellt werden, und entsprechend der Qualitätsanforderungen, welche jährlich in Zusammenarbeit mit Xenia Europa B.V. unter Berücksichtigung der Produktionsbedingungen festgelegt werden, zu erfolgen.
Vermarktung. Der Kunde ist nicht be- rechtigt, den oder die gebuchten Auerswald-Dienst(e) eigenständig o- der in Kombination mit anderen Leis- tungen an Dritte zu vermarkten oder Dritten anderweitig für deren Zwe- cke zur Verfügung zu stellen oder Dritten für deren Zwecke Zugang zu gewähren, es sei denn, dies ist in die- sen AGB SaaS oder der jeweiligen Dokumentation ausdrücklich so vor- gesehen.
Vermarktung. Der Handelspartner verpflichtet sich, die Vertragsprodukte unter Nutzung des von Gigaset zur Verfügung gestellten POS (Point of Sales) - Materials auszustellen und zu präsentieren. Bei der Abbildung der Vertragsprodukte dürfen ausschließlich von Gigaset zur Verfügung gestellte Bilder und Materialien benutzt werden.
Vermarktung. Als mittlerweile marktreifes Produkt wird BabyAR in der „Stand-alone-Variante“ primär über Vertriebspartner (freie Pharmareferenten) an Gynäkologen vertrieben; zunächst deutschlandweit, ab 2021 international. Gynäkologen besitzen bereits ein Ultraschallgerät („Bestandsgerät“), an das BabyAR gekoppelt werden kann – unabhängig vom Hersteller des Ultraschallgeräts. BabyAR soll zudem den Ultraschallgeräteherstellern in Form von Software-Lizenzen („Integrationsvariante“) angeboten werden. Die Motivation der mehr als 80 am Markt agierenden Ultraschallgerätehersteller, die Software-Lizenzen der SomaView einzukaufen, ergibt sich aus dem wettbewerbsbedingtem hohen Innovationsdruck. Durch ein einzigartiges Add-On wie BabyAR besäßen sie ein Alleinstellungsmerkmal für Ihre „Neugeräte“, das die Gerätehersteller bei der Behauptung ihrer Marktposition unterstützt. Details der Vermarktung werden in den Kapiteln 4 und 9 erläutert.
Vermarktung. Auswahl der geeigneten Interessenten, Terminkoordination, Einzelbesichtigungen, Sammelbesichtigungen