Vermarktungsrechte Musterklauseln

Vermarktungsrechte. 5.1 Grundsatz Vorbehaltlich rechtlicher Einschränkungen sportbezo- gener Werbung und im Rahmen der FIS WERBE- RICHTLINIEN und der Werbungseinschränkungen durch den Host Broadcaster ist der ORGANISATOR dazu berechtigt, sämtliche Vermarktungsrechte im Zusammenhang mit der VERANSTALTUNG an Sponsoren und Lieferanten seiner ▇▇▇▇ zu vergeben.
Vermarktungsrechte. 8.1 Der Verein tritt mit Beantragung der Lizenz alle in Ziffer 8.3 und 8.4 aufgelisteten Werberechte sowie die Rechte für in der Werbeordnung des DVV nicht enthaltene Sonderwerbeformen bei Spielen der Lizenzligen und Wettbewerben der VBL an die VBL ab und ermächtigt die VBL zur eigenmächtigen, exklusiven weltweiten Vermarktung der abgetretenen Rechte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. 8.2 Der Verein verpflichtet sich, in allen Verträgen mit Sponsoren, die Exklusivität/ Konkurrenzschutz beanspruchen, ein Sonderkündigungsrecht vorzusehen, sofern diese Sponsoren in einer Branche tätig sind, die dem Wettbewerbssponsor vorbehalten ist. Die Sponsoren sind der VBL namentlich anzuzeigen. 8.3 Der Verein ist verpflichtet, nachfolgende Leistungen für einen Wettbewerbssponsor zu erbringen: 8.3.1 Verwendung des offiziellen Wettbewerbstitels, 8.3.2 Verwendung des Wettbewerbslogos auf allen Plakaten und Eintrittskarten, im Programmheft und auf der Internetseite, 8.3.3 eine Anzeige im Saisonheft, 8.3.4 Anbringung des Wettbewerbs-Logos auf dem rechten Ärmel der Trikots, 8.3.5 Bereitstellung von Spielern und Trainern für PR- Maßnahmen, soweit der Trainings- und Spielbetrieb nicht beeinträchtigt wird. 8.4 Bei Heimspielen sind folgende Leistungen zu erbringen: 8.4.1 Anbringung von Werbematerialien am Netz, 8.4.2 Anbringung von zwei Bodenaufklebern, 8.4.3 Anbringung einer TV-Werbebande in mittlerer Position bei TV-Spielen, 8.4.4 Bereitstellung von bis zu 20 Eintrittskarten sowie Zugang zum VIP-Raum auf Anfrage. 8.5 Der Verein hat der VBL binnen 14 Tagen nach Aufforderung Belegexemplare oder Fotos der Leistungen gemäß Ziffer 8.3 und 8.4 vorzulegen. 8.6 Verstöße gegen die Ziffern 8.3 bis 8.5 werden mit einer Geldstrafe geahndet. 8.7 Steht der Wettbewerbssponsor in Konkurrenz mit wichtigen Sponsoren des Vereins, verständigen sich Verein und VBL über einen gemeinsamen Auftritt der Sponsoren. Erfolgt keine Einigung, kann der VBL-Vorstand eine Geldstrafe verhängen. Die fehlende Einigung kann in keinem Fall zur Nichterteilung oder dem Entzug der Lizenz führen. 8.8 Nutzt die VBL die abgetretenen Rechte nicht, ist der Verein zur eigenen Vermarktung berechtigt. Der Verein ist in diesem Fall verpflichtet, in den entsprechenden Verträgen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung durch die VBL zu vereinbaren. 8.9 Der Verein ist ungeachtet der Leistungen gemäß Ziffer 8.3 und 8.4 bei allen Spielen zur Anbringung einer TV-Werbebande in mittlerer Position ve...