Vermeidung von Interessenkonflikten Musterklauseln

Vermeidung von Interessenkonflikten. Die Gesellschaft arbeitet in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex (Code of Business Conduct & Ethics), den jeder Mitarbeiter – einschließlich der Vorstandsmitglieder – einzuhalten hat. Das Vergütungssystem steht voll und ganz im Einklang mit dem Verhaltenskodex und den fit&proper- Richtlinien, die auch Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhalten.
Vermeidung von Interessenkonflikten. Die Einzelvertragspartner verpflichten sich, voreingenommene Personen in entsprechender Anwendung von § 16 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) von einer Mitwirkung am Verfahren zum Abschluss von Einzelverträgen auszuschließen.
Vermeidung von Interessenkonflikten. Lieferanten sollten jede Interaktion mit einem/rPFISTERER-Mitarbeiter/in vermeiden, die zu einem Konflikt mit dem Handeln dieses/r Mitarbeiter/in im besten Interesse von PFISTERER führen könnte. Wenn ein/e Mitarbeiter/in eines Lieferanten eine familiäre Beziehung zu einem/r PFISTERER- Mitarbeiter/in hat oder wenn ein Lieferant eine andere Beziehung zu einem/r PFISTERER-Mitarbeiter/in hat, die einen Interessenkonflikt darstellen könnte, sollte der Lieferant diese Tatsache gegenüber PFISTERER offenlegen.
Vermeidung von Interessenkonflikten. Mitarbeiter sollen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht in Interessen- oder Loyalitätskonflikte geraten. Mögliche Kon- flikte zwischen dienstlichen und privaten Interessen sind unverzüglich dem jeweiligen Vorgesetzten mitzuteilen. Relevant ist insbesondere, wenn ein Mitarbeiter als Wett- bewerber der Unternehmensgruppe auftritt oder für ein anderes Unternehmen tätig oder an ihm beteiligt ist oder wesentliche Rechtsgeschäfte mit der Unternehmensgruppe abschließt. 12 1 3
Vermeidung von Interessenkonflikten. Unsere Lieferanten treffen Entscheidungen auf Basis sachlicher Erwägungen und lassen sich dabei nicht in unzulässiger Weise von persönlichen Interessen leiten.
Vermeidung von Interessenkonflikten. WIR HANDELN EHRLICH UND TRANSPARENT, INDEM WIR INFORMATIONEN ÜBER PERSÖNLICHE BEZIEHUNGEN, WIRTSCHAFTLICHE BETEILIGUNGEN, NEBENBESCHÄFTIGUNGEN UND GESCHÄFTSGELEGENHEITEN OFFENLEGEN, DIE UNSER UNTERNEHMEN AUF JEDWEDE WEISE BEEINFLUSSEN KÖNNTEN. • Lieferanten müssen uns über tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte informieren, sobald diese bekannt werden. • Lieferanten müssen uns mitteilen, wenn sie wissen, dass eine Person bei Imperial einen Interessenkonflikt beim Umgang mit dem Lieferanten hat (zum Beispiel wenn die Person von Imperial am Lieferanten finanziell beteiligt ist oder Unternehmensverbindungen mit dem Lieferanten hat).
Vermeidung von Interessenkonflikten. Als Geschäftspartner von DACHSER - werden wir Entscheidungen ausschließlich auf Basis sachlicher Erwägungen treffen - lassen wir uns bei der Entscheidungsfindung nicht in unzulässiger Weise von persönlichen Interessen leiten - vermeiden wir Situationen, in denen unsere Interessen mit den Interessen von DACHSER in Konflikt stehen
Vermeidung von Interessenkonflikten. Zu keinem Zeitpunkt kann auf Ebene der Gesellschaft ein Geschäftsführer oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft an einer Sitzung teilnehmen, bei der Beschlüsse über seine Vergütung gefasst werden. Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Regelungen der Vergütungspolicy Bank.
Vermeidung von Interessenkonflikten. 1 Der Vermögensverwalter trifft zweckdienliche organisatorische Massnahmen, um Interessenkonflikte zwischen ihm und seinen Kunden oder zwischen seinen Mitarbeitern und den Kunden zu vermeiden und Benachteiligungen der Kunden durch solche Interes- senkonflikte auszuschliessen. Kann aufgrund der Konfliktsituation eine Benachteiligung der Kundeninteressen ausnahmsweise trotz der vorerwähnten Massnahmen nicht vermieden werden, so legt der Vermögensverwalter dies dem Kunden in geeigneter Art und Weise offen. 2 Die Modalitäten bzw. Anreize der Entschädigung der mit der Vermögensverwaltung betreuten Personen werden in geeigneter Art und Weise ausgestaltet, so dass Konflikte mit der Treuepflicht vermieden werden können. 3 Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen sorgen gemäss Art. 33 Abs. 1 KKV dafür, dass die Entscheidungs- (Vermögensverwaltung), Ausführungs- (Handel und Abwicklung) und Verwaltungsfunktionen wirksam voneinander getrennt sind.
Vermeidung von Interessenkonflikten. Von ihren Lieferanten erwartet Xxxxxxxxx, dass Entscheidungen bezogen auf ihre Geschäftstätigkeit mit Ingersoll, ausschließlich auf Grundlage sachlicher Kriterien getroffen werden. Interessenkonflikte bei privaten Belangen oder anderweitigen wirtschaftlichen oder sonstigen Aktivitäten, auch von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen oder Organisationen, sind schon im Ansatz zu vermeiden.