Vermessung Musterklauseln

Vermessung. Die Vermessung der gelegten Rohrleitungen (Schutzrohre), Kabel und Kathodenschutzeinrichtungen wird in der Regel seitens der RWW durchgeführt. Es gilt die Vermessungsrichtlinie der RWW. Die RWW terminiert die Einmessungsarbeiten. Der AN muss sicherstellen, dass alle erdverlegte Anlagen gemäß DVGW GW 120 eingemessen werden können. Eine Verfüllung des Leitungsgrabens ist nur dann zulässig, wenn die Einmes- sungsarbeiten abgeschlossen sind. Bei schuldhafter Nichtbeachtung durch den AN ist der entsprechende Bereich zu Lasten des AN wieder freizulegen. Für die Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten ist ein zentraler Ansprechpartner benannt.
Vermessung a) Besäumtes Laubschnittholz wird, wenn nicht anders vereinbart, stückweise ver- messen.
Vermessung. Bis zur Übernahme der Erschließungsanlagen sind der Stadt und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Bochum durch den von dem Vorhabenträger beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieur folgende Vermessungsunterlagen einzureichen:
Vermessung. Übergabe-Termine Sicherung der Festpunkte/Grenzsteine  
Vermessung. Die für die Planung und Baudurchführung der HWS-Anlagen erforderlichen Vermessungs- leistungen sind auf der Grundlage der Anlage 1, Pkt. 1.5 HOAI zu beauftragen und abzu- rechnen. Die unverbindlichen Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 1.5 sind verbindlich anzu- wenden. Mehrere Angebote müssen nicht eingeholt werden. Basis der für die Vermessungsleistungen (Entwurfs- und Bauvermessung) anzusetzenden anrechenbaren Kosten entsprechend Anlage 1, Pkt. 1.5.2 (1-4) sowie Anlage 1, Pkt. 1.5.5
Vermessung. Im Dezember 2013 wurde die Entwurfsvermessung durchgeführt. Suchschachtungen zur Lage der in Ihrer Trägerschaft befindlichen Versorgungsleitungen wurde durch die Stadtwerke Neu- ruppin im Dezember 2017 ausgeführt. Vor Beginn der Arbeiten werden dem Auftragnehmer die Hauptvermessungspunkte der Baustraße, der Fahrbahnachse B167 und der Geh-/Radwegachse (nur für den Bereich, wo der Geh-/Radweg nicht am Fahrbahnrand geführt wird) übergeben. Die Sicherung der Punkte und der Achse, sowie der vorhandenen Lage- und Höhenfestpunkte obliegt dem AN. Alle weiteren Messungen und Absteckungen, die für den Bau der Straße erforderlich werden (einschl. Ne- benräume, Gräben, Wege, Anschlüsse etc.) sind Sache des AN. Die Geh-/Radwegachse verläuft in Stationierungsrichtung am linken Rand der Asphaltbefesti- gung vom Geh-/Radweg. Die Hauptaschen, die Einmündungsradien sowie Achsen für die Verkehrsteiler liegen als ge- rechnete Achse vor und wird als Absteckungsunterlage übergeben. Für den gesamten Aus- baubereich werden dem AN die ausgewiesenen Hauptvermessungspunkte übergeben. Die Lage- und Höhenfestpunkte müssen jederzeit zugänglich sein, sie sind vor möglichen Beschädigungen zu schützen. Weitere vom AG während der Baudurchführung vorgenommene Messungen dienen lediglich der Nachprüfung. Die vertraglichen Pflichten des AN werden dadurch nicht berührt.
Vermessung. XXXXXXXXXXXXX Der AN verpflichtet sich, vorgenannte Nachunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung der vertrags- abwickelnden Stelle auszutauschen.
Vermessung. Die Vermessungsarbeiten sind Bestandteil des Auftrags gemäss Norm SIA 118. Die Vermessung muss auf der Basis der neuen Landesvermessung (LV95) erfolgen.
Vermessung. Der AN ist verpflichtet, nur geschultes Personal mit nachweisbarer Erfahrung unter Leitung und Verantwor- tung eines Vermessungsingenieurs einzusetzen. Bei Beanstandungen kann der AG die Ablösung ihm unge- eignet erscheinender Vermessungskräfte fordern. Vermarkungspunkte an Bauteilen dürfen weder verändert, beschädigt noch überbaut (verdeckt) werden. Falls Vermarkungspunkte im Verlauf der Bauarbeiten entfernt werden müssen, ist hierfür die Zustimmung der bauüberwachenden Stelle einzuholen.
Vermessung. 6. + 7. Stelle FU Fundament, Kriechkeller X0 Xxxxxxxxxxxxx XX Xxxxxxxxxxx