Vermessung. Die Vermessung der gelegten Rohrleitungen (Schutzrohre), Kabel und Kathodenschutzeinrichtungen wird in der Regel seitens der RWW durchgeführt. Es gilt die Vermessungsrichtlinie der RWW. Die RWW terminiert die Einmessungsarbeiten. Der AN muss sicherstellen, dass alle erdverlegte Anlagen gemäß DVGW GW 120 eingemessen werden können. Eine Verfüllung des Leitungsgrabens ist nur dann zulässig, wenn die Einmes- sungsarbeiten abgeschlossen sind. Bei schuldhafter Nichtbeachtung durch den AN ist der entsprechende Bereich zu Lasten des AN wieder freizulegen. .
Vermessung. Genaue Beschreibung: …………………………………………………………………………….................
Vermessung. Bis zur Übernahme der Erschließungsanlagen sind der Stadt und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Bochum durch den von dem Vorhabenträger beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieur folgende Vermessungsunterlagen einzureichen:
Vermessung. XXXXXXXXXXXXX Der AN verpflichtet sich, vorgenannte Nachunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung der vertrags- abwickelnden Stelle auszutauschen.
Vermessung. + 7. Stelle FU Fundament, Kriechkeller X0 Xxxxxxxxxxxxx XX Xxxxxxxxxxx
Vermessung. EUR ……………..
Vermessung. Die für die Planung und Baudurchführung der HWS-Anlagen erforderlichen Vermessungs- leistungen sind auf der Grundlage der Anlage 1, Pkt. 1.5 HOAI zu beauftragen und abzu- rechnen. Die unverbindlichen Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 1.5 sind verbindlich anzu- wenden. Mehrere Angebote müssen nicht eingeholt werden. Basis der für die Vermessungsleistungen (Entwurfs- und Bauvermessung) anzusetzenden anrechenbaren Kosten entsprechend Anlage 1, Pkt. 1.5.2 (1-4) sowie Anlage 1, Pkt. 1.5.5
Vermessung. Der Investor wird die Vermessung der Kaufgrundstücke in Auftrag geben.
Vermessung. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01) Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS Teil: Vermessung (RAS-Verm) Ausgabe 2001
Vermessung a) Besäumtes Nadelschnittholz wird, wenn nicht anders vereinbart, stückweise ver- messen.
b) Unbesäumtes Nadelschnittholz wird stückweise in der Mitte vermessen: — auf der schmalen und breiten Seite verglichen, — schmalseitig mit einer Baumkante oder — blockliegend.
c) Anfallende Seitenware anderer Dicken als das Hauptprodukt bis einschließlich 33 mm sowie obere und untere Seitenbretter bis einschließlich 33 mm bei gleichen Dicken wie das Hauptprodukt und Einzelbretter bis 33 mm werden schmalseitig ge- messen.
d) Alle Maße werden auf volle Zentimeter nach unten abgerundet, wobei 1 % Abwei- chung unberücksichtigt bleibt. Das gilt nicht für Dimensions- und Listenware.
e) Bei gespundeter sowie bei gespundeter und gehobelter Ware wird das nach der Bearbeitung vorhandene Profilmaß* in Millimeter berechnet.
f) Bei glattkantig gehobelter Ware gilt das nach Bearbeitung vorhandene Breitenmaß, bei Ware mit Wechselfalz gilt das nach Verarbeitung vorhandene Breitenmaß mit Falz in Millimetern.
g) Die Längenvermessung erfolgt nach ganzen, halben und viertel Metern, bei Stamm- und Blockware auch in Dezimetern, bei Dimensions- und Listenware sowie in fixen Längen bestellter Ware nach vollen Zentimetern.
h) Bei unbesäumter Ware wird das Längen- und Breitenmaß, oder auf Wunsch des Käufers die Stammnummer, an der Maßstelle erkennbar aufgeschrieben. Gleiches gilt für besäumte Ware, für die Maßvergütungen gewährt werden.