Vermessung Musterklauseln

Vermessung. Die Vermessung der gelegten Rohrleitungen (Schutzrohre), Kabel und Kathodenschutzeinrichtungen wird in der Regel seitens der RWW durchgeführt. Es gilt die Vermessungsrichtlinie der RWW. Die RWW terminiert die Einmessungsarbeiten. Der AN muss sicherstellen, dass alle erdverlegte Anlagen gemäß DVGW GW 120 eingemessen werden können. Eine Verfüllung des Leitungsgrabens ist nur dann zulässig, wenn die Einmes- sungsarbeiten abgeschlossen sind. Bei schuldhafter Nichtbeachtung durch den AN ist der entsprechende Bereich zu Lasten des AN wieder freizulegen. Für die Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten ist ein zentraler Ansprechpartner benannt.
Vermessung. XXXXXXXXXXXXX Der AN verpflichtet sich, vorgenannte Nachunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung der vertrags- abwickelnden Stelle auszutauschen.
Vermessung. Der Investor wird die Vermessung der Kaufgrundstücke in Auftrag geben.
Vermessung. Übergabe-Termine Sicherung der Festpunkte/Grenzsteine  
Vermessung. Die Vermessungsarbeiten sind Bestandteil des Auftrags gemäss Norm SIA 118. Die Vermessung muss auf der Basis der neuen Landesvermessung (LV95) erfolgen.
Vermessung. Kapitel 4202 / Titel 11159 Gebühren nach der Vermessungsgebührenordnung Kapitel 4202 / Titel 42801 Entgelte der planmäßigen Tarifbeschäftigten Einzelplan 43 Umwelt- und Naturschutzamt Kapitel 4300 Umwelt- und Naturschutz Kapitel 4300 / Titel 11193 Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzrecht Kapitel 4300 / Titel 12290 Einnahmen aus zweckgebundenen Nebenentgelten des Kapitel 4300 / Titel 42801 Entgelte der planmäßigen Tarifbeschäftigten Kapitel 4300 / Titel 51140 Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände Kapitel 4300 / Titel 52140 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts- pflege Kapitel 4300 / Titel 52190 Unterhaltung des sonst. unbeweglichen Vermögens aus zweckgebundenen Einnahmen Kapitel 4300 / Titel 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Maßnahmen aus zweckgebun- denen Einnahmen Einzelplan 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten Kapitel 4500 / Titel 13110 Erlösbeteiligung der Bezirke aus der Veräußerung von Kapitel 4500 / Titel 38530 Zuweisungen für Investitionen Kapitel 4500 / Titel 38630 Zuweisungen für Ausgaben (ohne Investitionen) Kapitel 4500 / Titel 71901 Pauschale Zuweisungen für Investitionen Kapitel 4500 / Titel 71903 Pauschale Minderausgaben für Bauinvestitionen des Hoch- baus Kapitel 4500 / Titel 97107 Pauschale Mehrausgaben zur Finanzierung von Defiziten aus Vorjahren Kapitel 4500 / Titel 97203 Pauschale Minderausgaben Kapitel 4500 / Titel 98400 Verrechnungen für kalkulatorische Gebäudekosten Kapitel 4510 Verwaltung von Finanzvermögen Kapitel 4510 / Titel 11944 Abgeltung von dinglichen Rechten Kapitel 4510 / Titel 00000 Xxxxxxxxxxxx Kapitel 4510/ Titel 42801 Entgelte der planmäßigen Tarifbeschäftigten Kapitel 4510 / Titel 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Kapitel 4510 / Titel 51900 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen Kapitel 4510 / Titel 52601 Gerichts- und ähnliche Kosten
Vermessung. Im Dezember 2013 wurde die Entwurfsvermessung durchgeführt. Suchschachtungen zur Lage der in Ihrer Trägerschaft befindlichen Versorgungsleitungen wurde durch die Stadtwerke Neu- ruppin im Dezember 2017 ausgeführt. Vor Beginn der Arbeiten werden dem Auftragnehmer die Hauptvermessungspunkte der Baustraße, der Fahrbahnachse B167 und der Geh-/Radwegachse (nur für den Bereich, wo der Geh-/Radweg nicht am Fahrbahnrand geführt wird) übergeben. Die Sicherung der Punkte und der Achse, sowie der vorhandenen Lage- und Höhenfestpunkte obliegt dem AN. Alle weiteren Messungen und Absteckungen, die für den Bau der Straße erforderlich werden (einschl. Ne- benräume, Gräben, Wege, Anschlüsse etc.) sind Sache des AN. Die Geh-/Radwegachse verläuft in Stationierungsrichtung am linken Rand der Asphaltbefesti- gung vom Geh-/Radweg. Die Hauptaschen, die Einmündungsradien sowie Achsen für die Verkehrsteiler liegen als ge- rechnete Achse vor und wird als Absteckungsunterlage übergeben. Für den gesamten Aus- baubereich werden dem AN die ausgewiesenen Hauptvermessungspunkte übergeben. Die Lage- und Höhenfestpunkte müssen jederzeit zugänglich sein, sie sind vor möglichen Beschädigungen zu schützen. Weitere vom AG während der Baudurchführung vorgenommene Messungen dienen lediglich der Nachprüfung. Die vertraglichen Pflichten des AN werden dadurch nicht berührt.
Vermessung. Die für die Planung und Baudurchführung der HWS-Anlagen erforderlichen Vermessungs- leistungen sind auf der Grundlage der Anlage 1, Pkt. 1.5 HOAI zu beauftragen und abzu- rechnen. Die unverbindlichen Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 1.5 sind verbindlich anzu- wenden. Mehrere Angebote müssen nicht eingeholt werden. Basis der für die Vermessungsleistungen (Entwurfs- und Bauvermessung) anzusetzenden anrechenbaren Kosten entsprechend Anlage 1, Pkt. 1.5.2 (1-4) sowie Anlage 1, Pkt. 1.5.5
Vermessung. Für die Maßnahme ist ein Grundlagennetz von Lage- und Höhenfestpunkten vorhanden (siehe Abschnitt 4.1.1). Der Bezugshöhenpunkt für das Projekt trägt die Nummer 3323152 und befindet sich an der süd-westlichen Kappen-Außenseite über dem Widerlager. Im Rah- men eines zwischen AG und AN zu vereinbarenden Ortstermins werden dem AN die Lage- und Höhenfestpunkte sowie ggf. die zu schützenden amtlichen Grenzpunkte örtlich ange- zeigt und übergeben. Der AN übernimmt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Lage aller Bauteile. Die Straße ist durchgehend stationiert. Achsberechnungen, Lage- und Höhenfestpunkte werden dem AN vor Beginn der Arbeiten in digitaler und analoger Form übergeben. Die dauerhafte Sicherung der Punkte sowie alle übrigen erforderlichen Absteckungen und Vermessungen sind Sache des AN. Der AN ist verpflichtet, diese Unterlagen inhaltlich und auf etwaige Unstimmigkeiten zu über- prüfen und den AG auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
Vermessung. Genaue Beschreibung: …………………………………………………………………………….................