Verpackung und Versand. 10.1. Soweit technisch möglich, hat der Lieferant alle Teile in Europaletten oder Eurogitterboxen sowie ausschließlich unter Verwendung von Mehrwegverpackungen anzuliefern. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verpackungsmittel unverzüglich, spätestens mit der nächsten Anlieferung zurückgenommen werden. 10.2. Sofern Teile ausnahmsweise in Sonderverpackungen angeliefert werden, wird der Lieferant dafür sorgen, dass diese Sonderverpackungen nach Entleerung unverzüglich abgeholt werden. 10.3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der deutlich sichtbar an der Außenseite der Verpackung gegen Transport- und Wettereinfluss geschützt anzubringen ist. 10.4. Der Lieferant hat vor Annahme eines Auftrages zu überprüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährdete, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) eingestuft sind. In diesem Fall muss der Lieferant den Besteller sofort umfassend informieren. Spätestens mit der Auftragsannahme bzw. der Auftragsbestätigung muss der Lieferant dem Besteller die notwendigen Erklärungen vollständig und rechtsverbindlich unterzeichnet zusenden. Der Lieferant muss sicherstellen, dass dem Besteller das jeweils gültige Sicherheitsdatenblatt vorliegt. Der Lieferant ist für alle Schäden verantwortlich, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben in den verbindlichen Erklärungen entstehen. 10.5. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils neuesten national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen, wie die Gefahrgutverordnung-See, der IMDG-Code, UNICAD; IATA für Luftfracht, EVO/RID, GGVSE- Gefahrgutverordnung-Schiene und Gefahrgutverordnung-Straße sowie eventuell abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes. Bei der Lieferung und dem Versand von nicht für das Bundesgebiet bestimmten Waren hat der Lieferant dem Besteller die nach den jeweiligen Zoll- und Steuervorschriften erforderlichen Ausfuhrnachweise vorzulegen bzw. für jede Bestellung und jeden Auftrag die entsprechende Ausfuhrerklärung der Lieferung beizufügen.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Verpackung und Versand. 10.111.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Ware von CELSIO unverpackt geliefert. Soweit technisch möglichIst eine Verpackung vereinbart, hat so trägt die Kosten hierfür der Lieferant alle Teile Geschäftspartner.
11.2 Erfolgt eine Lieferung der Ware palettiert, z.B. auf Europaletten, so werden diese dem Ge- schäftspartner in Europaletten oder Eurogitterboxen sowie ausschließlich Rechnung gestellt und nach unbeschädigter Rückgabe unter Verwendung Abzug eines Handlings Abschlags wieder gutgeschrieben.
11.3 Kosten für den Transport und für das Abladen der von Mehrwegverpackungen anzuliefern. Er hat dafür Sorge CELSIO bezogener Waren sind vom Geschäftspartner zu tragen. Erfolgt die Lieferung frei Baustelle/Lager, dass bedeutet dies Anliefe- rung ohne Abladen. Eine befahrbare Anfuhr Strasse ist Voraussetzung der Anlieferung. Der Geschäftspartner hat die Verpackungsmittel unverzüglichVoraussetzungen zu schaffen. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahr- zeug abgeladen.
11.4 Hat CELSIO den Transport der Ware übernommen, so beschränkt sich deren Haftung auf die ordnungsgemässe und sorgfältige Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers. Eine Trans- portversicherung erfolgt nur über Auftrag des Geschäftspartners und auf dessen Kosten.
11.5 Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Geschäftspartner selbst, spätestens mit dem Verlassen des Vertragsgegenstandes aus unserem Werk bzw. Lager, geht die Gefahr auf den Geschäftspartner über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und/oder Teilliefe- rungen und auch dann, wenn der nächsten Anlieferung zurückgenommen werdenVersand von CELSIO mit eigenen Fahrzeugen ausgeführt wird. Eine vom Geschäftspartner nicht angenommene Sendung wird auf dessen Kosten ein- gelagert.
10.211.6 Der Geschäftspartner hat den Liefergegenstand bei Übernahme zu prüfen und bei sonstigem Ausschluss seiner diesbezüglichen Ansprüche die Feststellung eines aufgetretenen Schadens durch den Transportunternehmer zu verlangen, sowie CELSIO unverzüglich und schriftlich hiervon Mitteilung zu machen. Sofern Angelieferte Xxxx ist vom Geschäftspartner gegen Bestäti- gung entgegenzunehmen und bis zur Montage in einem trockenen Raum verschlossen auf seine Gefahr aufzubewahren. Der Geschäftspartner übernimmt auch die Haftung für bereits montierte Teile ausnahmsweise in Sonderverpackungen angeliefert werden, wird der Lieferant dafür sorgen, dass diese Sonderverpackungen nach Entleerung unverzüglich abgeholt werdenAnlage.
10.3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der deutlich sichtbar an der Außenseite der Verpackung gegen Transport- 11.7 Geringfügige Schäden wie Lackschäden und Wettereinfluss geschützt anzubringen ist.
10.4. Der Lieferant hat vor Annahme eines Auftrages zu überprüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährdete, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) eingestuft sind. In diesem Fall muss der Lieferant den Besteller sofort umfassend informieren. Spätestens mit der Auftragsannahme bzw. der Auftragsbestätigung muss der Lieferant dem Besteller die notwendigen Erklärungen vollständig und rechtsverbindlich unterzeichnet zusenden. Der Lieferant muss sicherstellen, dass dem Besteller das jeweils gültige Sicherheitsdatenblatt vorliegt. Der Lieferant ist für alle Schäden verantwortlichKratzer, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben in den verbindlichen Erklärungen entstehenauf die Funktionsfähigkeit der gelie- ferten Ware keinen Einfluss haben, gelten als Transportschäden; der Geschäftspartner kann hieraus gegenüber CELSIO keine Rechtsfolgen ableiten.
10.5. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils neuesten national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen, wie die Gefahrgutverordnung-See, der IMDG-Code, UNICAD; IATA für Luftfracht, EVO/RID, GGVSE- Gefahrgutverordnung-Schiene und Gefahrgutverordnung-Straße sowie eventuell abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes. Bei der Lieferung und dem Versand von nicht für das Bundesgebiet bestimmten Waren hat der Lieferant dem Besteller die nach den jeweiligen Zoll- und Steuervorschriften erforderlichen Ausfuhrnachweise vorzulegen bzw. für jede Bestellung und jeden Auftrag die entsprechende Ausfuhrerklärung der Lieferung beizufügen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verpackung und Versand. 10.15.1 Der Vertragspartner hat den bestellten Liefergegenstand unabhängig davon, welche Lieferbedingungen bzw. Soweit technisch möglichIncoterm vereinbart sind, auf seine Kosten und Gefahr auf geeignete Weise zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden; das gilt uneingeschränkt auch für Gefahrgüter. Sollte GBO die Kosten der Verpackung ausnahmsweise nach schriftlicher Vereinbarung übernehmen, so sind GBO deren Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rechnung gesondert auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der Vertragspartner die Gefahr für die Folgen mangelhafter oder vorschriftswidriger Verpackung bzw. Kennzeichnung. Sollte GBO wegen mangelhafter oder vorschriftswidriger Verpackung, Kennzeichnung und/oder Versendung des Liefergegenstandes von Dritten in Anspruch genommen werden, so hält der Vertragspartner GBO bzw. ihre Vertreter zur Gänze schad- und klaglos.
5.2 Der Vertragspartner haftet für alle Folgen des mangelhaften Zustandes der Verpackung. Auf dem Transport beschädigte Xxxx wird dem Vertragspartner auf dessen Kosten retourniert, dem gegebenenfalls die Abwicklung des Schadens mit dem Spediteur bzw. Transporteur obliegt.
5.3 GBO behält sich vor, die Verpackung an den Vertragspartner zurückzugeben, wobei der Wert GBO gutgeschrieben wird, wenn die Rückführung für den Vertragspartner kostenfrei erfolgt.
5.4 Sofern sich der Vertragspartner an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung (wie z.B. in Österreich der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) beteiligt, ist schon im Angebot, aber auch auf jedem Lieferschein und auf jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer […] entpflichtet“. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden von GBO nicht anerkannt. Unterlässt der Vertragspartner eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial abzuholen oder zurückzunehmen und hierfür eine Gutschrift zu erstellen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist GBO berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners vornehmen zu lassen.
5.5 Der Vertragspartner hat alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll“ zu beurteilenden Liefergegenstände bzw. Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist GBO berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf seine Gefahr und Kosten vornehmen zu lassen.
5.6 Bei Versendung mittels EURO-Paletten hat der Lieferant alle Teile in Europaletten oder Eurogitterboxen sowie ausschließlich unter Verwendung von Mehrwegverpackungen anzuliefern. Er hat dafür Sorge Vertragspartner eigene, mindestens neuwertige EURO-Tauschpaletten zu tragenverwenden, dass die Verpackungsmittel unverzüglich, spätestens mit bei der nächsten Anlieferung zurückgenommen Übergabe an GBO ausgetauscht werden.
10.2. Sofern Teile ausnahmsweise in Sonderverpackungen angeliefert werden, wird der Lieferant dafür sorgen, dass diese Sonderverpackungen nach Entleerung unverzüglich abgeholt werden.
10.3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der deutlich sichtbar an der Außenseite 5.7 Wird bei der Verpackung gegen Transport- und Wettereinfluss geschützt anzubringen istHolz verwendet, so muss dieses den jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen (EU) Phytosanitärbestimmungen entsprechen. Es ist der Standard IPPC / ISPM15 zu verwenden.
10.4. Der Lieferant hat vor Annahme eines Auftrages zu überprüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährdete, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) eingestuft sind. In diesem Fall muss der Lieferant den Besteller sofort umfassend informieren. Spätestens mit der Auftragsannahme bzw. der Auftragsbestätigung muss der Lieferant dem Besteller die notwendigen Erklärungen vollständig und rechtsverbindlich unterzeichnet zusenden. Der Lieferant muss sicherstellen, dass dem Besteller das jeweils gültige Sicherheitsdatenblatt vorliegt. Der Lieferant ist für alle Schäden verantwortlich, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben in den verbindlichen Erklärungen entstehen.
10.5. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils neuesten national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen, wie die Gefahrgutverordnung-See, der IMDG-Code, UNICAD; IATA für Luftfracht, EVO/RID, GGVSE- Gefahrgutverordnung-Schiene und Gefahrgutverordnung-Straße sowie eventuell abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes. Bei der Lieferung und dem Versand von nicht für das Bundesgebiet bestimmten Waren hat der Lieferant dem Besteller die nach den jeweiligen Zoll- und Steuervorschriften erforderlichen Ausfuhrnachweise vorzulegen bzw. für jede Bestellung und jeden Auftrag die entsprechende Ausfuhrerklärung der Lieferung beizufügen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verpackung und Versand. 10.1Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der Versand- und Verpackungsvorgaben des AG. Soweit technisch möglichSollten dem AN diese nicht vorliegen, so sind sie beim AG anzufordern. Bei terminkritischen Sendungen ist vor Ergreifen einer Transportsondermaßnahme (z.B. Luftfracht, Expressdienst) das Einvernehmen mit der AG-Einkaufsabteilung herzustellen, ansonsten gehen die Kosten zu Lasten des AN. Der AN hat der Lieferant alle Teile in Europaletten oder Eurogitterboxen sowie ausschließlich unter Verwendung von Mehrwegverpackungen anzuliefern. Er hat dafür Sorge die Kosten jedenfalls auch dann zu tragen, dass die Verpackungsmittel unverzüglich, spätestens mit wenn eine der nächsten Anlieferung zurückgenommen werden.
10.2. Sofern Teile ausnahmsweise in Sonderverpackungen angeliefert werden, wird der Lieferant dafür sorgen, dass diese Sonderverpackungen nach Entleerung unverzüglich abgeholt werden.
10.3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der deutlich sichtbar an der Außenseite der Verpackung gegen Transport- und Wettereinfluss geschützt anzubringen obengenannten Transportmaßnahmen zur Vermeidung eines vom AN zu vertretenden Verzugs notwendig ist.
10.4. Der Lieferant AN hat vor Annahme eines Auftrages einen gültigen Präferenznachweis (wie Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungszeugnis etc.) beizubringen. Gesonderte Vorschreibungen vom AG sind zu überprüfenbeachten. Wenn in den Versandvorgaben des AG nichts Gegenteiliges vermerkt ist, ob darf in den die in Waren begleitenden Frachtpapieren keine Wertangabe aufscheinen. Kosten für die Transportversicherung trägt der Bestellung genannten Waren AG nur, wenn ausdrücklich vereinbart. Bei Nichteinhaltung von AG-Versand-, Verpackungs-, Verzollungs- bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (Dokumentationsvorschriften gehen sämtliche daraus resultierende Risiken, Schäden und Kosten zu Lasten des AN und es verschiebt sich die Fälligkeit der Rechnungsbezahlung entsprechend bis zur Erfüllung bzw. Vorlage der fehlenden Dokumentation. Besonderen Produktvorschriften wie z.B. Farbenden Gefahrengutvorschriften unterliegende Erzeugnisse sind vorschriftsgemäß einzustufen, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährdete, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) eingestuft sind. In diesem Fall muss der Lieferant den Besteller sofort umfassend informieren. Spätestens mit der Auftragsannahme bzw. der Auftragsbestätigung muss der Lieferant dem Besteller zu verpacken und zu kennzeichnen; die notwendigen Erklärungen vollständig und rechtsverbindlich unterzeichnet zusenden. Der Lieferant muss sicherstellen, dass dem Besteller das jeweils gültige Sicherheitsdatenblatt vorliegt. Der Lieferant ist für alle Schäden verantwortlich, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben in den verbindlichen Erklärungen entstehen.
10.5. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter sind die jeweils neuesten national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen, wie die Gefahrgutverordnung-See, der IMDG-Code, UNICAD; IATA für Luftfracht, EVO/RID, GGVSE- Gefahrgutverordnung-Schiene und Gefahrgutverordnung-Straße sowie eventuell abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes. Bei der Lieferung und dem Versand von nicht für das Bundesgebiet bestimmten Waren hat der Lieferant dem Besteller die nach den jeweiligen Zoll- und Steuervorschriften erforderlichen Ausfuhrnachweise vorzulegen bzw. für jede Bestellung und jeden Auftrag die entsprechende Ausfuhrerklärung der Lieferung beizufügen.
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Samples: Bestellvertrag
Verpackung und Versand. 10.128.1 Es sind die für den AG günstigsten Transportmöglichkeiten zu wählen, sofern der AG nicht ausdrücklich bestimmte Beförde- rungsvorschriften angegeben hat. Soweit technisch möglich, hat der Lieferant alle Teile in Europaletten oder Eurogitterboxen sowie ausschließlich unter Verwendung von Mehrwegverpackungen anzuliefern. Er hat dafür Sorge Die Lieferungen sind so zu tragenverpacken, dass die Verpackungsmittel unverzüglich, spätestens mit der nächsten Anlieferung zurückgenommen Transportschäden vermieden werden.
10.228.2 Der AN muss den zu liefernden Waren deutlich sichtbare Packzet- tel, Lieferscheine bzw. Sofern Teile ausnahmsweise in Sonderverpackungen angeliefert werdeneine Kopie der Rechnung beilegen, wird aus denen stets Name und Anschrift des Lieferanten, Bestellnummer, Nettogewicht, Ursprungsland, Rechnungswert der Lieferant dafür sorgenSendung sowie die USt-Identnummer der Vertragspartei, dass diese Sonderverpackungen nach Entleerung unverzüglich abgeholt werdendie HS-Nummer (des harmonisierten Warenverkehrs), die Anzahl der Packstücke, das Transportmittel und der Bestimmungsort ersichtlich sind. Es ob- liegt dem AN, eine entsprechende Verpflichtung mit seinen Sub- unternehmern zu vereinbaren.
10.3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen28.3 Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der AN, der deutlich sichtbar an der Außenseite der Verpackung gegen Transport- und Wettereinfluss geschützt anzubringen istsofern er den Transport übernimmt oder die Fehlleitung des Transportes zu vertreten hat.
10.4. 28.4 Der Lieferant hat vor Annahme eines Auftrages AN ist zu überprüfen, ob die in Teillieferungen/-leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt.
28.5 Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerken- nung der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile gelieferten Ware als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährdete, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) eingestuft sind. In diesem Fall muss der Lieferant den Besteller sofort umfassend informieren. Spätestens mit der Auftragsannahme bzw. der Auftragsbestätigung muss der Lieferant dem Besteller die notwendigen Erklärungen vollständig und rechtsverbindlich unterzeichnet zusenden. Der Lieferant muss sicherstellen, dass dem Besteller das jeweils gültige Sicherheitsdatenblatt vorliegt. Der Lieferant ist vertragsgemäß.
28.6 Die Vertragspartei haftet für alle Schäden verantwortlichinfolge oder in Verbin- dung mit einer unsachgemäßen Verpackung, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben in den verbindlichen Erklärungen entstehensofern und soweit sie dies zu vertreten hat.
10.528.7 Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen übernehmen die sich nach § 412 HGB ergebenden Verladerpflichten des Auftrag- gebers und besorgen die betriebssichere Verladung. Bei Die La- dungssicherung durch den Auftragnehmer und seine Erfüllungs- gehilfen erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften, insbeson- dere gemäß den Anforderungen nach §§ 22, 23 StVO. Der Auf- tragnehmer stellt den Auftraggeber insoweit von der VerpackungHaftung frei. Die zur Ladungssicherung notwendigen Hilfsmittel wie Gurte, Kennzeichnung Bänder, Keile und Deklaration sind die jeweils neuesten national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen, wie die Gefahrgutverordnung-See, sonstigen Hilfsmittel werden vom Auftragneh- mer gestellt. Der Auftraggeber behält sich das Recht zur Kontrol- le der IMDG-Code, UNICAD; IATA für Luftfracht, EVO/RID, GGVSE- Gefahrgutverordnung-Schiene und Gefahrgutverordnung-Straße sowie eventuell abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes. Bei der Lieferung und dem Versand von nicht für das Bundesgebiet bestimmten Waren hat der Lieferant dem Besteller die nach den jeweiligen Zoll- und Steuervorschriften erforderlichen Ausfuhrnachweise vorzulegen bzw. für jede Bestellung und jeden Auftrag die entsprechende Ausfuhrerklärung der Lieferung beizufügenordnungsgemäßen Ladungssicherung vor.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verpackung und Versand. 10.1. Soweit technisch möglich, hat der Lieferant alle Teile in Europaletten oder Eurogitterboxen sowie ausschließlich unter Verwendung von Mehrwegverpackungen anzuliefern. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verpackungsmittel unverzüglich, spätestens mit der nächsten Anlieferung zurückgenommen werden.
10.2. Sofern Teile ausnahmsweise in Sonderverpackungen angeliefert werden, wird der Lieferant dafür sorgen, dass diese Sonderverpackungen nach Entleerung unverzüglich abgeholt werden.
10.3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der deutlich sichtbar an der Außenseite der Verpackung gegen Transport- und Wettereinfluss geschützt anzubringen ist.
10.41. Der Lieferant hat vor Annahme eines Auftrages zu überprüfen, ob die getrennt von der Ware und Rechnung für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffsversand sind in Versand- papieren und Rechnung der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährdete, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) eingestuft sind. In diesem Fall muss Name der Lieferant den Besteller sofort umfassend informieren. Spätestens mit der Auftragsannahme bzw. der Auftragsbestätigung muss der Lieferant dem Besteller die notwendigen Erklärungen vollständig Reederei und rechtsverbindlich unterzeichnet zusendendes Schif- fes anzugeben. Der Lieferant muss sicherstellenhat die für den Besteller günstigs- ten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In al- len Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbrie- fen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung sind die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben.
2. Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermie- den werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem Besteller das jeweils gültige Sicherheitsdatenblatt vorliegtUmfang zu verwenden, wie es erforderlich ist, um diesen Zweck zu er- reichen. Der Lieferant hat die Verpackung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zurückzunehmen. Soweit der Be- steller gemäß ausdrücklicher Vereinbarung im Einzelfall die Verpackung separat vergütet, ist für alle Schäden verantwortlicher berechtigt, Verpackungen, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben sich in gutem Zustand befinden, gegen Erstattung von 75% des berechneten Preises frachtfrei an den verbindlichen Erklärungen entstehenLieferanten zurück- zugeben. Pro Packstück gilt ein Höchstgewicht von 10 kg.
10.53. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils neuesten national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen, wie die Gefahrgutverordnung-See, der IMDG-Code, UNICAD; IATA für Luftfracht, EVO/RID, GGVSE- Gefahrgutverordnung-Schiene und Gefahrgutverordnung-Straße sowie eventuell abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes. Bei der Lieferung und dem Versand von nicht für das Bundesgebiet bestimmten Waren Grundsätzlich hat der Lieferant dem Besteller gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpa- cken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die nach weiteren von den jeweiligen Zoll- Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben ent- halten. Gleiches gilt für Transport-, Versand- und Steuervorschriften erforderlichen Ausfuhrnachweise vorzulegen bzwGefahrgutvor- schriften. Für die Verpackungen der Produkte verwendete Holzarten müssen entsprechend den Vorgaben der Entschei- dung der EU-Kommission vom 12. Xxxx 2001 (Dokument Nr. C (2001) 694) behandelt worden sein, soweit diese Entschei- dung Anwendung findet.
4. Der Lieferant haftet für jede Bestellung Schäden und jeden Auftrag übernimmt die entsprechende Ausfuhrerklärung der Lieferung beizufügenKosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften durch seine Unterlieferanten.
5. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Ge- fahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zu- stand solcher Sendungen festzustellen.
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Samples: Einkaufsbedingungen