Schiedsgutachtervereinbarung Musterklauseln

Schiedsgutachtervereinbarung. (1) Bei Unstimmigkeiten über den Gesundheitszustand des Fohlens und einer hiermit korrespondierenden Meinungsverschiedenheit über eine Abnahmefähigkeit des Fohlens in gesundheitlicher Hinsicht hat der Käufer die zur Begründung seiner Abnahmeverweigerung führenden und nach seinem Dafürhalten bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Fohlens in Textform aufzuführen, dem Verkäufer diese in Textform zu erstellende Darstellung zukommen zu lassen sowie den Westfälischen Pferdestammbuch e. V. hierüber abschriftlich in Kenntnis zu setzen. (2) Soweit der Verkäufer die zur Abnahmeverweigerung führenden gesundheitlichen Gründe nicht zu akzeptieren bereit ist, vereinbaren Verkäufer und Käufer die Einschaltung eines veterinärmedizinischen Schiedsgutachters, der im Rahmen einer veterinärmedizinischen Untersuchung über die käuferseitig vorgetragenen gesundheitlichen Normabweichungen und einer hiermit korrespondierenden Abnahmeverweigerung zu befinden hat. Hinsichtlich dieser käuferseits aufgestellten Behauptungen zur berechtigten Abnahmeverweigerung wegen der in Textform fixierten gesundheitlichen Normabweichungen wird vereinbart, dass der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist. Diese Fragen / Behauptungen sollten vielmehr dem Schiedsgutachter zur abschließenden Entscheidung vorgelegt werden, dessen Urteil sich beide Parteien vorbehaltlos anschließen. (3) Zum Schiedsgutachter benennen Verkäufer und Käufer alternativ a) Xxxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxx, Tierklinik Xxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxx 00 x, 00000 Xxxxxx oder b) Xxxxx Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx, Tierklinik Telgte, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx oder c) Xxxxx Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxx, Tierklinik Telgte, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx Soweit zwischen den Parteien eine Einigung über die Person des Schiedsgutachters nicht erzielt werden kann, steht dem Käufer das Bestimmungsrecht über die Person des Schiedsgutachters zu. (4) Die Untersuchung durch den Schiedsgutachter erfolgt am Sitz des Westfälischen Pferdezentrums in Münster-Handorf, Sudmühlenstraße 33, 48157 Münster- Handorf. Sollte aus veterinärmedizinischer Sicht eine Untersuchung am Sitz des Westfälischen Pferdezentrums in Münster-Handorf nicht möglich sein, hat die Untersuchung am Kliniksitz des Schiedsgutachters stattzufinden. (5) Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt diejenige Partei, die in dem Streitfall unterliegt. Bei teilweisem Obsiegen / Unterliegens werden die Kosten des Schiedsgutachtens auf die Schiedsparteien nach dem prozentualen Verhältnis des Obsiegens zum ...
Schiedsgutachtervereinbarung. Im Interesse einer partnerschaftlichen und vertrauensvollen Ab- wicklung des gemeinsamen Bauvorhabens wird eine Schiedsgut- achtervereinbarung entsprechend nachstehender Punkte getrof- fen: a) Bestehen Meinungsverschiedenheiten über das Vorhandensein von Baumängeln so bestellen die Vertragsparteien einen öffent- lich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der als Schieds- gutachter verbindlich entscheidet. Durch schriftliche Anforderung seitens des Bauherrn oder der Verkäuferin bei der für den Bauort Hauses zuständigen Industrie- und Handelskammer, wird ein neutraler Sachverständiger durch die Industrie- und Handelskammer be- nannt. b) Nach schriftlicher Anhörung des Bauherrn und der Verkäuferin besichtigt möglichst kurzfristig der Schiedsgutachter das Haus, prüft in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB be- hauptete Mängel und entscheidet über die Beseitigung bzw. Abge- ltung von vorhandenen Mängeln. Zu der Besichtigung sind die Par- teien zu laden und während der Besichtigung mündlich anzuhören. Die schriftliche Abschlussentscheidung des Sachverständigen ist für beide Parteien verbindlich. c) Der Sachverständige entscheidet auch über die Kosten der Schiedsgutachtertätigkeit entsprechend dem Ergebnis der Begut- achtung. Eventuelle Nebenkosten des Schiedsgutachterverfah- rens haben die Parteien selbst zu tragen. d) Bauherr und Verkäuferin sind verpflichtet, dem Sachverständi- gen jegliche Unterstützung für die Durchführung der Begutachtung zu geben. Ist der Sachverständige für seine Schiedsgutachtertätig- keit verhindert, wird ein neuer Sachverständiger von der zuständi- gen Industrie- und Handelskammer benannt.
Schiedsgutachtervereinbarung. Die Vertragsparteien bekunden Ihr Bestreben, vor der Beschreitung des Gerichtsweges alternative Methoden zur Streitbeilegung anzuwenden, wie insbesondere Mediation bzw. Schiedsgutachten.
Schiedsgutachtervereinbarung. 1 Umfang der Schiedsgutachtervereinbarung

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  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12