Verpackungen. 7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung für den erforderlichen Transport der Ware nach Maßgabe der Bestellung sowie der geltenden Vor- schriften so vorzunehmen, dass Schäden bei normaler Behandlung der Wa- re vermieden werden. 7.2 Unabhängig davon, ob es sich bei den Verpackungen um Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen handelt, hat der Lieferant die Verpflichtun- gen nach dem deutschen Verpackungsgesetz einzuhalten. Der Lieferant hat Verpackungen nach Gebrauch auf Wunsch von Besteller kostenlos zurück- zunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Rücknahmeort der Verpackungen, wenn eine Rücknahme von Besteller gewünscht, ist das Besteller Werkstor.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen