Bemusterung Musterklauseln
Bemusterung. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG so frühzeitig vorzulegen, dass eine Klärung erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden.
Bemusterung. Bei Zusatz- und Zutatenlieferun- gen wird keine Bemusterung durchgeführt.
Bemusterung. Für alle Materialien im Ausbaubereich und der Fassade hat rechtzeitig eine Bemusterung stattzufin- den. Vor Auswahl aller anderen Baumaterialien hat eine Bemusterung stattzufinden, sofern der AG dies wünscht und in der Leistungsbeschreibung der Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten ist.
Bemusterung. Die vollständige Bemusterung nach VDA Standard ist durch den Setzteillieferanten vor der Beauftragung durch Handtmann direkt mit dem OEM durchzuführen. Die Bemusterung durch Handtmann erfolgt durch Übermittlung der Bemusterungsfreigabe des OEM, des Bemusterungsdeckblatts und der zugehörigen IMDS Daten.
Bemusterung. 8. Nach erfolgter Ausschreibung – auf Aufforderung der Immobilien Bremen (Einkauf) sind für die Wertung der Angebote von den Firmen der engeren Xxxx, Musterschreibtische und Rollcontainer innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Aufforderung, zum Vergleich kostenlos zur Verfügung zu stellen. – auf Aufforderung anliefern und abholen bei folgender Adresse: …
9. Die angelieferten Musterschreibtische und Rollcontainer bzw. Standcontainer müssen in exakt der Ausführung, wie im LV beschrieben und angeboten, vorgestellt werden. Dazu gehört ebenfalls die Lieferung der geforderten Schriftstücke, wie eine Bedienungsanleitung, etc.
Bemusterung. Bei Bemusterungen, welche vor Ort geliefert werden müssen, wird bis zu einer Entfernung von 50 Kilometer eine pauschale Abgeltung von CHF 50.-- in Rechnung gestellt; bei einer Entfernung über 50 Kilometer wird der tatsächliche Aufwand (Kilometerentschädigung CHF 2.50 zzgl. Mehrwertsteuer sowie CHF 105.— zzgl. Mehrwertsteuer pro Person) in Rechnung gestellt.
Bemusterung. Für bestimmte Betriebsmittel/Bauteile ist vor Baubeginn eine Bemusterung durchzuführen. Die Bemusterung ist geschlossen vorzulegen. Eine Teilbemusterung wird abgewiesen. Für alle großen Bauteile wie Zentralen, Verteiler, Anlagenkomponenten, usw. die bei der Bemusterung nicht vorgelegt werden können sind am Tage der Bemusterung detaillierte Konstruktionszeichnungen, Gerätebeschreibungen, Berechnungen, gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigungen, wie erforderliche Zertifikate und Bauartzulassung in dreifacher Ausführung vorzulegen. Über die Bemusterung ist vom Auftragnehmer ein Protokoll zu führen, das spätestens eine Woche nach dem Bemusterungstermin dem AG in dreifacher Ausfertigung zu übergeben ist. Eine gesonderte Vergütung für die Bemusterung erfolgt nicht. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung müssen verwendete Materialien oder Gegenstände, wenn sie nicht den Anforderungen des AG entsprechen kostenlos wieder entfernt werden.
Bemusterung. Bemusterungsablauf 6 IMDS (International Material Data System) 7 Sonstige Anforderungen 7 Entwicklung, Planung 8 Fähigkeiten 9 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit 9 Qualität in der Serie 9 Transport 10 Qualitätsprobleme und Reklamationen 10 Eskalationsprinzip 11 Requalifikation 12 Ersatzteillieferungen 12 Haftung, Gewährleistung und Feldreklamationen 12 Anlage 1: Gesellschaften der XXXXXXX Xxxxxxx XX 00 Xxxxxx 0: Bemessungsgrundlagen für Aufwendungen 16 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
Bemusterung. Zu den Vertragspflichten des Auftragnehmers ge- hört die zeitgerechte Stellung von Xxxxxxxxxx zwecks Festlegung von Ausführungsart und –güte, der beauftragten Verfahren und Materialien. Soweit keine anderweitigen Festlegungen getroffen sind, gehören zu den zu bemusternden Dach, Fas- saden, Materialien des Ausbaus, u.a. Decken-, Wandbe- und -verkleidungen, Bodenbeläge, Be- schläge, Beleuchtungskörper, Elektroschalter, Steckdosen usw. sowie sonstige Ausstat- tungsmaterialien. Auch Sichtbetoneinheiten sind als Baumuster herzustellen, sofern die Vertragspartei- en nicht etwas anderes vereinbaren. Die zu bemusternden Gegenstände hat der Auf- tragnehmer mit mehreren kostenneutralen Varian- ten (mindestens 3 Varianten) zu präsentieren.
Bemusterung. 4.5.1 Die Bemusterung ist gemäß der VDA 2 (jeweils aktuell gültige Revision) durchzuführen, wobei nach der Musterart zu unterscheiden ist und folgende zu berücksichtigen sind:
a) Sonstige Muster sind Produkte und Materialien, die nicht vollständig unter serienmäßigen Bedingun- gen hergestellt sind.
b) Erstmuster sind Produkte und Materialen, die vollständig mit serienmäßigen Betriebsmitteln und unter serienmäßigen Bedingungen hergestellt worden sind.
c) Für wichtige messbare Merkmale (Festlegung in Absprache mit dem Auftraggeber) sind die entspre- chenden Fähigkeiten nachzuweisen.
d) Neu-/ Erstbemusterung bei: Produkt, Werkzeug, Material, Prozess, Spezifikation oder Produktionsort neu bzw. geändert
4.5.2 Bei nichtbestandener Erstmusterprüfung aufgrund von n.i.O. Erstmusterteilen ist von Seiten des Auftrag- nehmers ein schriftlicher Maßnahmenkatalog inkl. des voraussichtlichen Endtermins und der verantwortlichen Person je Maßnahme in Absprache mit dem Auftraggeber zu erstellen. Des Weiteren muss ein Termin für die Nachbemusterung schriftlich vereinbart werden.
4.5.3 Bei jeder Nachbemusterung, die aufgrund von n.i.O. Musterteilen durchgeführt werden muss, wird der Auf- tragnehmer mit den hierfür entstandenen Kosten des Auftraggebers belastet.
4.5.4 Des Weiteren erfolgt die Bezahlung von Werkzeugen erst nach voller Freigabe der Erstmuster.