Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein. 6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, 6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen; 6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist); 6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen; 6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen; 6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen. 6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus. 6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteursbedingungen (Adsp), Allgemeine Deutsche Spediteur Bedingungen (Adsp)
Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auf- tragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie AdressenAdres- sen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar er- kennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches ähn- liches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken Frachtstü- cken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags Auf- trags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene ge- schlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene WaggonsWag- gons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten BedingungenBedin- gungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
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Samples: Kundeninformationsbroschüre, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp)
Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige Behandlung auftragsgemäße Be- handlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnenkenn- zeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer sichtba- rer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung Gewichts- bezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung Gewichtsbezeich- nung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete EinheitenEin- heiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute ge- baute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auftragsgemäße Behandlung erforderlichen erfor- derlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und EigenschaftenEigen- schaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. KistenKis- ten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene verse- hene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet findet Ziffer 3.7 entsprechende entspre- chende Anwendung.
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Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen Symbole für Handhabung und EigenschaftenEigenschaf- ten; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar er- Deutsche Bank AG BLZ 200 700 00 · Konto 0409110 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT: DEUTDEHH Handelsregister: HRB 104372 · Gerichtsstand Hamburg Geschäftsführer: Xxxx Xxxxxx · Xxxxx Xxxxxx · Xxxxxx Xxxxx UST-ID: DE 814951797 St.-Nr. 47/765/00378 kennbar zu kennzeichnen;,
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen Hinterlas- sen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese die- se fest verschweißt ist);,
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr Sammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren mehre- ren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 1m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;,
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;zusam- menzufassen,
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz Ge- setz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen,
6.2.6 wertvolle oder diebstahlgefährdete Güter neutral zu verpacken.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.z. B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, GriffeinheitenGriffein- heiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstück im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 3.4 entsprechende Anwendung.
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Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;,
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste längster Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
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Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen Symbole für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;,
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese fest verschweißt ist);,
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr Sammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;,
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;,
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen,
6.2.6 wertvolle oder diebstahlgefährdete Güter neutral zu verpacken.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstück im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 3.4 entsprechende Anwendung.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)
Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
Appears in 1 contract
Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 , - zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 ; - Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 ; - bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken Packstücke zusammenzufassen;
6.2.4 ; - bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 ; - auf Packstücken von mindestens 1.000 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 . Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer 6.1 und 6.2 hier genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 3 entsprechende Anwendung.
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Samples: Speditions Und Geschäftsbedingungen
Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auftrags- gemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken bestehtbe- steht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene vorge- schriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
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Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen Sym- bole für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;kenn- zeichnen,
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer sichtba- rer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese fest verschweißt ist);,
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr Sammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten Ein- heiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m bestehtbe- steht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;,
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;,
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung Gewichts- bezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung Gewichtsbe- zeichnung anzubringen,
6.2.6 wertvolle oder diebstahlgefährdete Güter neutral zu verpacken.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt ge- deckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstück im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 Zif- fer 3.4 entsprechende Anwendung.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)
Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie (z.B.: Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt ) zu versehen. Alte Kenn- zeichen sind durch den Auftraggeber vor Übergabe der Pack- stücke zu entfernen oder unkenntlich gemacht seinzu machen.
6.2 Darüber hinaus Der Auftraggeber ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 , zu e i n e r einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 kenn- zeichnen; Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 ; auf Packstücken von mindestens 1.000 1000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung Gewichtsbezeich- nung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung Ab- wicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, GitterboxenGitter- boxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger Auf- lieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 3.8 entsprechende Anwendung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehenver- sehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen Sym- bole für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.1 Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit dies erforderlich ist, mit deutlich und halt- bar angebrachten Kennzeichen für ihre auftrags- gemäße Behandlung zu versehen. Alte Kennzei- chen sind zu entfernen oder unkenntlich zu ma- chen. Gleiches gilt für Packstücke.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;kenn-
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig erkennbar zu kennzeich- zeichnen, nen,
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen Umreifun- gen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar nach- ahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese fest verschweißt ist);,
6.2.2 Packstücke – soweit erforderlich – so herzurich- ten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinter- lassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Redaktionell überarbeitet
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr Sammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten Einhei- ten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich zuzüg- lich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;zusammenzu- fassen, Ziffer 6.2.3 ADSp 2016 entfällt
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;, Ziffer 6.2.4 ADSp 2016 entfällt
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 kg Rohgewicht Roh- gewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung Ge- wichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung Ge- wichtsbezeichnung anzubringen, Ziffer 6.2.5 ADSp 2016 entfällt; die Verpflichtung bleibt aber bestehen, da gesetzlich vorge- geben
6.2.6 wertvolle oder diebstahlgefährdete Güter neutral Ziffer 6.2.6 ADSp 2016 entfällt zu verpacken.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber Auftrag- geber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, ContainerCon- tainer, Iglus., die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstück im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB). Definition „Packstücke“ jetzt in Ziffer 1.10 ADSp 2017
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 3.4 entsprechende Anwendung.. Entfällt
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Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen Kenn- zeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen Symbole für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;,
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (KlebebandKle- beband, Umreifungen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt fest ver- schweißt ist);,
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr Sammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;,
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen geschlos- senen Hüllen zusammenzufassen;,
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung Gewichts- bezeichnung anzubringen,
6.2.6 wertvolle oder diebstahlgefährdete Güter neutral zu verpacken.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung Ab- wicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, GitterboxenGitter- boxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstück im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 3.4 entsprechende Anwendung.
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Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen Um Reifungen oder Ähnliches ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr Spediteur Sammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß Gurt maß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese dieses zu größeren größere Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1.000 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen