Verpflichtung Dritter und Mehrfachversicherung. (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband, Verein oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der Versicherer vor. (2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an den Versicherer, wird der Versicherer Ihnen gegenüber abwei- chend von (1) in Vorleistung treten. (3) Sofern anderweitiger Versicherungsschutz für dieselben Gefah- ren besteht oder eine Entschädigung oder Leistung aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalles auch bei einem anderen Versicherer/Risikoträger erlangt werden kann, gehen die ande- ren vertraglichen Ansprüche diesem Vertrag vor. Ist auch in dem anderen Vertrag eine subsidiäre (nachrangige) Deckung des dortigen Versicherers/Risikoträgers vereinbart, so geht dennoch die hier getroffene Vereinbarung vor.
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Samples: Sonderbedingungen Für Zusatzleistungen, Sonderbedingungen Für Zusatzleistungen
Verpflichtung Dritter und Mehrfachversicherung. (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband, Verein oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen Leis- tungsverpflichtungen der Versicherer vor.
(2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an den Versicherer, wird der Versicherer Ver- sicherer Ihnen gegenüber abwei- chend abweichend von (1) in Vorleistung treten.
(3) Sofern anderweitiger Versicherungsschutz für dieselben Gefah- ren die- selben Gefahren besteht oder eine Entschädigung oder Leistung aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalles Ver- sicherungsfalles auch bei einem anderen VersichererVersiche- rer/Risikoträger erlangt werden kann, gehen die ande- ren anderen vertraglichen Ansprüche diesem Vertrag vor. Ist auch in dem anderen Vertrag eine subsidiäre (nachrangige) Deckung des dortigen Versicherers/Versicherers/ Risikoträgers vereinbart, so geht dennoch die hier getroffene Vereinbarung vor.
(4) Die Regelungen zur Auslandsreise-Krankenversi- cherung und zur Verkehrsmittel-Unfallversicherung ergeben sich aus den AVB dieser Produkte.
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Samples: Sonderbedingungen Für Zusatzleistungen Der Exclusivecard
Verpflichtung Dritter und Mehrfachversicherung. (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband, Verein oder einer Körperschaft Kör- perschaft öffentlichen Rechts zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der Versicherer vor.
(2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an den Versicherer, wird der Versicherer Ihnen gegenüber abwei- chend abweichend von (1) in Vorleistung treten.
(3) Sofern anderweitiger Versicherungsschutz für dieselben Gefah- ren Gefahren besteht oder eine Entschädigung oder Leistung aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalles auch bei einem anderen Versicherer/Risikoträger erlangt werden kann, gehen die ande- ren anderen vertraglichen Ansprüche diesem Vertrag Ver- trag vor. Ist auch in dem anderen Vertrag eine subsidiäre (nachrangige) Deckung des dortigen Versicherers/Risikoträgers vereinbart, so geht dennoch den- noch die hier getroffene von uns verwandte Vereinbarung vor.
(4) Die Regelungen zur Auslandsreise-Krankenversicherung und zur Verkehrsmittel-Unfallversicherung ergeben sich aus den AVB dieser Produkte.
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Samples: Versicherungsleistungen Der Goldcard
Verpflichtung Dritter und Mehrfachversicherung. (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband, Verein oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der Versicherer vor.
(2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an den Versicherer, wird der Versicherer Ihnen gegenüber abwei- chend abweichend von (1) in Vorleistung treten.
(3) Sofern anderweitiger Versicherungsschutz für dieselben Gefah- ren Gefahren besteht oder eine Entschädigung oder Leistung aufgrund des eingetretenen eingetrete nen Versicherungsfalles auch bei einem anderen Versicherer/Risikoträger erlangt werden kann, gehen die ande- ren anderen vertraglichen Ansprüche diesem die sem Vertrag vor. Ist auch in dem anderen Vertrag eine subsidiäre (nachrangige) Deckung des dortigen Versicherers/Risikoträgers vereinbart, so geht dennoch die hier getroffene von uns verwandte Vereinbarung vor.
(4) Die Regelungen zur AuslandsreiseKrankenversicherung und zur VerkehrsmittelUnfallversicherung ergeben sich aus den AVB dieser Produkte.
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Samples: Versicherungsleistungen Der Goldcard
Verpflichtung Dritter und Mehrfachversicherung. (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband, Verein oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der Versicherer vor.
(2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an den Versicherer, wird der Versicherer Ihnen gegenüber abwei- chend abweichend von (1) in Vorleistung treten.
(3) Sofern anderweitiger Versicherungsschutz für dieselben Gefah- ren Gefahren besteht oder eine Entschädigung oder Leistung aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalles Versicherungsfalls auch bei einem anderen Versicherer/Risikoträger erlangt werden kann, gehen die ande- ren anderen vertraglichen Ansprüche diesem Vertrag vor. Ist auch in dem anderen Vertrag eine subsidiäre (nachrangige) Deckung des dortigen Versicherers/Risikoträgers vereinbart, so geht dennoch die hier getroffene Vereinbarung vor.
(4) Die Regelungen zur Auslandsreise-Krankenversicherung und zur Verkehrsmittel- Unfallversicherung ergeben sich aus den AVB dieser Produkte.
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Verpflichtung Dritter und Mehrfachversicherung. (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband, Verein oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der Versicherer vor.
(2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an den Versicherer, wird der Versicherer Ihnen gegenüber abwei- chend abweichend von (1) in Vorleistung treten.
(3) Sofern anderweitiger Versicherungsschutz für dieselben Gefah- ren Gefahren besteht oder eine Entschädigung oder Leistung aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalles auch bei einem anderen Versicherer/Risikoträger erlangt werden kann, gehen die ande- ren anderen vertraglichen Ansprüche diesem Vertrag vor. Ist auch in dem anderen Vertrag eine subsidiäre (nachrangige) Deckung des dortigen Versicherers/Risikoträgers vereinbart, so geht dennoch die hier getroffene von uns verwandte Vereinbarung vor.
(4) Die Regelungen zur Auslandsreise-Kranken-versicherung und zur Verkehrsmittel-Unfallversicherung ergeben sich aus den AVB dieser Produkte.
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Samples: Versicherungsleistungen Der Goldcard
Verpflichtung Dritter und Mehrfachversicherung. (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband, Verein oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen Leis- tungsverpflichtungen der Versicherer vor.
(2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an den Versicherer, wird der Versicherer Ihnen gegenüber abwei- chend von (1) in Vorleistung treten.
(3) Sofern anderweitiger Versicherungsschutz für dieselben Gefah- ren besteht oder eine Entschädigung oder Leistung aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalles auch bei einem anderen Versicherer/Risikoträger erlangt werden kann, gehen die ande- ren vertraglichen Ansprüche diesem Vertrag vor. Ist auch in dem anderen Vertrag eine subsidiäre (nachrangige) Deckung des dortigen dor- tigen Versicherers/Risikoträgers vereinbart, so geht dennoch die hier getroffene Vereinbarung vor.
(4) Die Regelungen zur Auslandsreise-Krankenversicherung und zur Verkehrsmittel-Unfallversicherung ergeben sich aus den AVB dieser Produkte.
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