Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten Musterklauseln

Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten. Die Bereitstellung von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verbrauch, Zählernummer und -stand, Kundennummer beim Vorlieferanten ist verpflichtend. Stellen Sie uns diese Angaben nicht zur Verfügung, kommt ein Vertragsabschluss nicht zustande. Alle übrigen Datenangaben sind freiwillig.
Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten. Wir erfragen und verarbeiten von Ihnen nur personenbezogene Daten, die wir zur Bearbeitung und Erfüllung der oben genannten Zwecke und Pflichten unbedingt brauchen (Vertragsabwicklung, Serviceangebote, Registrierung für unsere Newsletter). Ohne diese Daten können keine Dienstleistungen angeboten werden. Sie können der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke jederzeit unter xxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx für die Zukunft widersprechen.
Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten. Die Bereitstellung der Daten unter Ziffer 3.1. ist verpflichtend. Stellen Sie uns diese Angaben nicht zur Verfügung ist eine Voranmeldung oder das Zustandekommen eines Betreuungsvertrages nicht möglich. Alle übrigen Datenangaben sind freiwillig.
Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten. Diverse personenbezogene Daten sind für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Schuldverhältnisses und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen und ge- setzlichen Pflichten notwendig. Gleiches gilt für die Nutzung unserer Webseite und der verschiedenen Funktionen, die die- se zur Verfügung stellt. In bestimmten Fällen müssen Daten auch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben bzw. zur Verfügung gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Be- arbeitung Ihrer Anfrage oder die Durchführung des zugrun- deliegenden Schuldverhältnisses ohne Bereitstellung dieser Daten nicht möglich ist.
Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten. Für die Aufnahme bzw. Abwicklung eines Vertragsverhältnisses sind Sie verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten bereitzustellen. Dies ist erforderlich für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten. Eine Durchführung des Vertrages ist ohne Bereitstellung dieser Daten nicht möglich.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.