Verpflichtungen der Einsatzstelle. 4.1. Die Einsatzstelle verpflichtet sich, 1. die*den Freiwillige*n arbeitsmarktneutral und entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des JFDG einzusetzen; 2. bei der Durchführung des FSJ die Qualitätsstandards für Einsatzstellen der katholischen Trägergruppe in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten; 3. die*den Freiwillige*n nur mit Aufgaben zu betrauen, die dem Alter und den persönlichen Fähigkeiten entsprechen; 4. eine Fachkraft für die Anleitung und Begleitung zu benennen, die die*den Freiwillige*n in die Einrichtung einführt, für die Zuweisung des Aufgabenbereiches und fachliche Anleitung sowie für die regelmäßige persönliche und fachliche Begleitung im Tätigkeitsbereich verantwortlich ist; 5. die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Weiterhin ist sie verpflichtet, die einsatzstellenspezifischen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Einsatzstelle hat die damit verbundenen Kosten zu tragen; 6. die ggfs. notwendige Arbeitsmedizinische Untersuchung und Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen und die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen; 7. die FSD Bistum Münster gGmbH über ein unentschuldigtes Fernbleiben der*des Freiwilligen vom Dienst zu informieren sowie bei Informationsbedarf oder Konflikten im Rahmen des Freiwilligendienstes unmittelbar die FSD Bistum Münster gGmbH einzuschalten; 8. der*dem Freiwilligen nach Abschluss des Freiwilligendienstes ein Zeugnis über den abgeleisteten Dienst auszuhändigen.
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Verpflichtungen der Einsatzstelle. 4.1. Die Einsatzstelle verpflichtet sich,
1. die*den Freiwillige*n arbeitsmarktneutral und entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des JFDG einzusetzen;
2. bei der Durchführung des FSJ die Qualitätsstandards für Einsatzstellen der katholischen Trägergruppe in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten;
3. die*den Freiwillige*n die_den Freiwillige nur mit Aufgaben zu betrauen, die dem Alter und den persönlichen Fähigkeiten Fähig- keiten entsprechen;. Nicht übertragen werden dürfen Tätigkeiten, die nur von Fach-kräften verrichtet werden dürfen. Grundsätzlich auszuschließen ist jede Art von Nachtarbeit oder Nachtbereitschaft.
42. dass die_der Freiwillige eine gründliche Einweisung in die übertragenen Aufgaben sowie In- formationen über relevante Bestimmungen wie z. B. der Schweigepflicht, des Datenschutzes und der Hygiene erhält. Dabei soll die persönliche Gesundheitsvorsorge thematisiert werden, hierzu zählen z. X. Xxxxxx vor Infektionen und rückengerechtes Arbeiten. Bei der Übertragung von Fahrdiensten hat eine Einweisung in das zu benutzende Fahrzeug zu erfolgen, ggf. ist ein Fahrtraining erforderlich. Dabei sind ggf. die Besonderheiten bei Personentransporten zu the- matisieren.
3. eine Fachkraft (Anleiter_in) für die Anleitung und Begleitung zu benennen, die die*den Freiwillige*n die_den Frei- willige_n in die Einrichtung einführt, für die Zuweisung des Aufgabenbereiches und fachliche Anleitung sowie für die regelmäßige persönliche und fachliche pädagogische Begleitung im Tätigkeitsbereich Arbeitsfeld (z. B. durch An- leitungsgespräche) verantwortlich ist;. Die Fachkraft ist dem Xxxxxx zu benennen und deren Teilnahme an Fortbildungen und begleitenden Maßnahmen des Trägers ist zu ermöglichen.
4. zur frühzeitigen Kontaktaufnahme mit dem Xxxxxx des Jugendfreiwilligendienstes bei Fragen, die die pädagogische Begleitung der Freiwilligen betreffen (siehe Abschnitt 5).
5. die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Weiterhin ist sie verpflichtetEinsatzstellenbesuche, die einsatzstellenspezifischen von den Beauftragten des Trägers des Freiwilligendienstes durchgeführt werden, zu ermöglichen, indem sie die_den Freiwillige_n und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Einsatzstelle hat die damit verbundenen Kosten zu tragen;Anleitungsper- son für ein Gespräch freistellen und den Besuch vor Ort organisatorisch unterstützen.
6. zum schriftlichen Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung und der ordnungsgemä- ßen Personalbuchhaltung gegenüber dem Xxxxxx zu Beginn des Einsatzes und zum Einsatz- ende.
7. bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung zu beachten, dass Arbeitgeber- und Ar- beitnehmeranteil von der Einsatzstelle zu leisten sind (§ 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV). Taschen- geld und Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung gelten als Bezüge. Diese sind die ggfsBe- zugsgröße für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. notwendige Arbeitsmedizinische Untersuchung Außerdem zur Entrichtung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Un- fallversicherung. Im Krankheitsfall werden Taschengeld und Sachbezüge für 6 Wochen weiter- gezahlt, nicht aber über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
8. Übernahme eines ggf. anfallenden erhöhten Beitrags zur Arbeitslosenversicherung (z.B. berufli- che Tätigkeit vor dem FSJ, § 344 Abs. 2 SGB III) ggf. durch den Xxxxxx im Namen und für Rechnung der Einsatzstelle.
9. zur Übernahme der Kosten für das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U-2 Umlage) für die_den Freiwillige_n.
10. die_den Freiwillige_n als Mitarbeitende_n bei der für die Einsatzstelle zuständigen Berufsge- nossenschaft (z. B. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden.
11. zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung.
12. die ggf. notwendigen Vorsorgemaßnahmen (z. B. Hepatitis-Impfungen) für die_den Freiwil- lige_n entsprechend den Richtlinien der für die Einrichtung zuständigen Berufsgenossen- schaft zu veranlassen und die Kosten hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen;.
713. die FSD Bistum Münster gGmbH über ein unentschuldigtes Fernbleiben der*des Freiwilligen vom Dienst ärztliche Erstuntersuchung und die erste Nachuntersuchung nach §§ 32 und 33 des Jugend- arbeitsschutzgesetzes bei Jugendlichen unter 18 Jahren zu informieren sowie bei Informationsbedarf oder Konflikten veranlassen und die Kosten hierfür zu übernehmen.
14. zur Einhaltung der Arbeitszeit, die sich nach den für Vollbeschäftigte der Einsatzstelle gelten- den Bestimmungen (z.B. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR); TVöD; Dienst-vereinbarungen) be- misst. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren finden die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzge- setzes Anwendung. Die Arbeitszeit wird im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abge- leistet.
15. zur Regelung der Freizeit wie folgt: Die Dienstzeit wird im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne der Einsatzstelle abgeleistet, maximal an 10 aufeinanderfolgenden Tagen. Die_der Freiwillige erhält grundsätzlich alle 14 Tage ein freies Wochenende. Aus wichtigen Gründen kann im Einvernehmen zwischen der/dem Freiwilligen, dem Xxxxxx und der Einsatz- stelle von dieser Regelung abgewichen werden. Eine Schlechterstellung gegenüber anderen Mitarbeiter_innen darf nicht erfolgen. Bei Freiwilligen unter 18 Jahren sind die Bestimmungen des Freiwilligendienstes unmittelbar Jugendarbeitsschutzgesetzes einzuhalten.
16. der_dem Freiwilligen einen Anspruch von 30 Arbeitstagen Erholungsurlaub pro 12-monatiger Dienstzeit zu gewähren. Bei einer kürzeren oder längeren Dienstzeit als einem Jahr verringert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat um 1/12 des Urlaubsanspruches, der für eine 12-monatige Dienstzeit gewährt wird. Bruchteile von Urlaubstagen, die FSD Bistum Münster gGmbH einzuschalten;mindes- tens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, eine Wartezeit be- steht nicht. §§ 4 und 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) finden keine Anwendung. Bei Einrichtun- gen mit festen Schließungszeiten (Schulferien, Betriebsferien, etc.) wird der Urlaubsanspruch in diesen Zeiten abgegolten. Der Erholungsurlaub muss vollständig bis zum Ende der Dienst- zeit gewährt werden. Dienstbefreiung oder Urlaub kann nicht während der begleitenden Se- minare des Trägers gewährt werden.
817. der*dem zur Zahlung einer Kostenp pro Monat an den Xxxxxx des Jugendfreiwilligendienstes. Die Rechnungsstellung und Abrechnung erfolgen aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr.
18. zur Freistellung der_des Freiwilligen für die gesetzlich vorgeschriebenen Bildungsmaßnah- men. Die Zeit der Begleitseminare ist von der Urlaubsplanung ausgeschlossen. Die Seminar- tage werden wie Regelarbeitstage behandelt und als Arbeitszeit im Dienstplan angerechnet.
19. Dienstkleidung bzw. Schutzkleidung unentgeltlich bereitzustellen, sofern das Tragen dieser Bekleidung von der_dem Freiwilligen verlangt wird, und für deren regelmäßige Reinigung zu sorgen. Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der Einsatzstelle.
20. der_dem Freiwilligen nach Abschluss des Freiwilligendienstes auf Wunsch ein Zeugnis über den abgeleisteten Dienst auszuhändigen, das Auskunft über Leistung und Führung während der Dienstzeit gibt.
21. zur Einhaltung der Qualitätsstandards für Einsatzstellen im Bereich der Freiwilligendienste als Teil der Qualitätsstandards Freiwilligendienste (FWD) in der Katholischen Trägergruppe (FSJ/BFD) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Außerdem ist dem Xxxxxx und dessen Beauftragten zu Prüfungszwecken Zugang zu der Einsatzstelle zu ermöglichen sowie alle erforderlichen Infor- mationen zu erteilen und Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
22. jeweils alle vom Xxxxxx übermittelten Informationen betreffend das FSJ unverzüglich an die_den Anleiter_in der_des Freiwilligen weiterzuleiten.
23. zur frühzeitigen Kontaktaufnahme mit dem Xxxxxx bei Fragen, die die pädagogische Beglei- tung der_des Freiwilligen betreffen.
24. die_den Freiwillige_n für weitere Bildungsveranstaltungen des Trägers freizustellen, wenn keine dienstlichen Gründe einer Teilnahme entgegenstehen.
25. im Falle einer Schwangerschaft: zur Meldung dieser an das Amt für Arbeitsschutz. Die Einhal- tung des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz ist von der Einsatzstelle zu überwachen.
26. gemäß § 13 JFDG für die Tätigkeit der_des Freiwilligen im FSJ die allgemeinen Arbeitsschutzbe- stimmungen entsprechend anzuwenden.
27. die für die Einsatzstelle geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten und die Freiwilli- gen über Ihre Verpflichtungen entsprechend zu informieren.
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Verpflichtungen der Einsatzstelle. 4.1. Die Einsatzstelle verpflichtet sich,
1. die*den Freiwillige*n arbeitsmarktneutral und a) die in den FÖJ-Durchführungsbestimmungen enthaltenen Anforderungen an die Einsatzstellen zu erfüllen.
b) den Einsatz der Freiwilligen entsprechend der den gesetzlichen Bestimmungen des JFDG einzusetzen;ganztägig und in einer überwiegend praktischen Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, zu gestalten.
2. bei der Durchführung des FSJ c) die Qualitätsstandards für Einsatzstellen der katholischen Trägergruppe in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten;
3. die*den Freiwillige*n Freiwilligen nur mit Aufgaben zu betrauen, die dem Alter und den persönlichen Fähigkeiten entsprechen;.
4d) die Freiwilligen für die Dauer der Vereinbarung in die Dienstgemeinschaft und in den Kreis der Mitarbeiter/innen einzubeziehen.
e) die Freiwilligen ausführlich über die für sie vorgesehenen Tätigkeiten in der Einsatzstelle zu informieren und im Rahmen der Einarbeitung nach etwa sechs Wochen gemeinsam mit der/dem Teilnehmenden ein individu- elles Arbeitsprogramm zu erstellen.
i. Dieses Arbeitsprogramm basiert auf dem Aufgabenkatalog in der Einsatzstellenliste (FÖJ- Durchführungsbestimmungen 4.1.3).
ii. Es wird der Teilnehmerin/dem Teilnehmer schriftlich ausgehändigt und dem Xxxxxx auf Nachfrage vorgelegt.
iii. Es gibt klare Auskunft über die zeitlichen Anteile einzelner Tätigkeiten und ist für einen Jahreszeit- raum konzipiert.
f) mindestens 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit für die Förderung des selbstbestimmten Arbeitens an selbst gewählten Problemstellungen oder Projekten vorzusehen (Projektarbeit).
g) mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit für Tätigkeiten mit Außenwirkung vorzusehen (FÖJ-Durchführungsbestimmungen 4.1.8). Ausnahmen sind mit dem Xxxxxx jeweils abzustimmen.
h) eine Fachkraft FÖJ-Mentorin oder einen FÖJ-Mentor für die Anleitung und Begleitung der Freiwilligen zu benennen, benennen (FÖJ-Durchführungsbestimmungen 4.1.4 ).
i. Die Mentorin / Der Mentor ist für die die*den Freiwillige*n Einführung der Freiwilligen in die Einrichtung einführt, für und die Zuteilung adäquater Aufgaben zuständig.
ii. Sie oder er übernimmt oder koordiniert die Zuweisung des Aufgabenbereiches und die fachliche Anleitung sowie Anleitung.
iii. Die Fachkraft ist dem Xxxxxx zu benennen.
iv. Deren Teilnahme an den Regionalkonferenz und begleitenden Maßnahmen des Trägers wird er- möglicht.
v. Zusätzlich kann nach einigen Wochen eine Vertrauensperson für persönliche Angelegenheiten der Teilnehmerin/dem Teilnehmer benannt werden. Diese Vertrauensperson kann auch außerhalb der Einsatzstelle angesiedelt sein.
i) regelmäßig Dienstbesprechungen mit den Freiwilligen abzuhalten.
j) mindestens einmal pro Quartal Reflexionsgespräche mit den Freiwilligen durchzuführen.
k) bei Fragen und Problemen, die bei der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen auftauchen, frühzeitig mit dem pädagogischen Personal des Trägers Kontakt aufzunehmen.
l) die unter 2. genannten Leistungen der/dem Freiwilligen gegenüber im eigenen Namen und für eigene Rech- nung zu gewähren:
x. Xxxxxxxxxxx (auch für die regelmäßige persönliche Zeit der Seminare und fachliche Begleitung ides Urlaubs) in genannter Höhe
ii. Unterkunft und Verpflegung soweit oben vereinbart
iii. Entrichtung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Insolvenzgeldumlage und der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialver- sicherung ist zu beachten, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von der Einsatzstelle zu leisten sind (§ 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV). Taschengeld und Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung gelten als Bezüge. Diese sind die Bezugsgröße für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Eine Insolvenzumlage muss nicht gezahlt werden, wenn die Einsatzstelle eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
iv. Im Tätigkeitsbereich verantwortlich ist;Krankheitsfall werden Taschengeld und Sachbezüge für sechs Wochen weitergezahlt, nicht aber über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
5. m) die/den Freiwillige/n als Mitarbeiter/in bei der für die Arbeitsschutzbestimmungen Einsatzstelle zuständigen Berufsgenossenschaft zur ge- setzlichen Unfallversicherung oder beim für die Einsatzstelle zuständigen kommunalen Xxxxxx der Unfallver- sicherung anzumelden.
n) bei Jugendlichen unter 18 Jahren die ärztliche Erstuntersuchung nach § 32 und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Weiterhin ist sie verpflichtet, § 41 des Jugendar- beitsschutzgesetzes zu veranlassen.
o) die einsatzstellenspezifischen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhaltenEinhaltung der Arbeitszeit gemäß den FÖJ-Durchführungsbestimmungen (3.2.3) zu gewährleisten.
i. Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 39 Stunden pro Woche. Die konkrete Arbeitszeit ist entspre- chend den Gegebenheiten zwischen Einsatzstelle hat und Teilnehmenden abzustimmen.
ii. Bereitschaftszeiten gelten als Arbeitszeit, wie in den Durchführungsbestimmungen (3.2.3 c)) gere- gelt.
iii. Für Mehrarbeit ist in Absprache mit der Teilnehmerin/dem Teilnehmer ein Freizeitausgleich vorzu- sehen.
iv. Der Einsatz an Sonn- und Feiertagen ist mit einem zusätzlichen Zeitausgleich verbunden, wie in den FÖJ-Durchführungsbestimmungen (3.2.3) geregelt.
v. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren finden die damit verbundenen Kosten Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung.
p) die Freiwilligen maximal an zwei Wochenenden pro Monat zur Arbeit heranzuziehen. Ausnahmen sind vorher mit dem Xxxxxx abzustimmen.
q) den Freiwilligen 30 Arbeitstage Urlaub zu tragen;gewähren. Bei einer kürzeren Dienstzeit als zwölf Monate ermäßigt sich der Urlaubsanspruch entsprechend um -1/12- des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Bruchteile von Urlaubstagen werden dabei auf einen vollen Tag aufgerundet.
6r) während der begleitenden Seminare des Trägers keinen Urlaub zu genehmigen.
s) die Seminartage wie Regelarbeitstage zu behandeln und als Arbeitszeit anzurechnen.
t) Dienstkleidung bzw. die ggfsSchutzkleidung, sofern das Tragen dieser Bekleidung notwendig und von der/dem Frei- willigen verlangt wird, unentgeltlich bereitzustellen und für deren regelmäßige Reinigung zu sorgen. notwendige Arbeitsmedizinische Untersuchung und Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen und die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen;Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der Einsatzstelle.
7. die FSD Bistum Münster gGmbH über ein unentschuldigtes Fernbleiben der*des Freiwilligen vom Dienst zu informieren sowie bei Informationsbedarf oder Konflikten im Rahmen des Freiwilligendienstes unmittelbar die FSD Bistum Münster gGmbH einzuschalten;
8. der*dem Freiwilligen nach u) der Teilnehmerin/dem Teilnehmer zum Abschluss des Freiwilligendienstes FÖJ ein qualifiziertes Zeugnis über den abgeleisteten Dienst auszuhändigenihren/seinen Ein- satz auszustellen.
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Samples: Vereinbarung Für Das Freiwillige Ökologische Jahr (Föj) Im Sport 2023/2024
Verpflichtungen der Einsatzstelle. 4.1. Die Einsatzstelle verpflichtet sich,
1. die*den Freiwillige*n arbeitsmarktneutral und die_den Freiwillige entsprechend der den gesetzlichen Bestimmungen des JFDG ganztägig in einer überwiegend praktischen Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, einzusetzen;.
2. bei der_dem Freiwilligen für die Dauer der Durchführung Vereinbarung folgende Leistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu gewähren:
1. Taschengeld (auch für die Zeit der Seminare und des FSJ die Qualitätsstandards für Einsatzstellen der katholischen Trägergruppe Urlaubs) monatlich in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten;Höhe von XX
2. ggf. zusätzlich folgende Sachleistungen: Fahrtkostenzuschuss als Teil des Taschengeldes monatlich im Wert von oder Geldersatzleistungen in gleicher Höhe XX
3. die*den Freiwillige*n nur mit Aufgaben zu betrauenggf. unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft, die dem Alter und den persönlichen Fähigkeiten entsprechen;mit einem Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen ist in Höhe von monatlich XX oder Geldersatzleistung in Höhe von monatlich XX
4. eine Fachkraft Im Krankheitsfall werden Taschengeld und Sachbezüge für sechs Wochen weitergezahlt; nicht aber über die Dauer des Freiwilligendienstes hinaus. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes finden keine Anwendung.
3. die_den Freiwillige_n zur gesetzlichen Sozial- und Unfallversicherung anzumelden und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abzuführen in Höhe von monatlich derzeit XX .
4. der_dem Freiwilligen für die Anleitung und Begleitung zu benennen, die die*den Freiwillige*n in die Einrichtung einführt, für die Zuweisung des Aufgabenbereiches und fachliche Anleitung sowie für die regelmäßige persönliche und fachliche Begleitung im Tätigkeitsbereich verantwortlich ist;
5. die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Weiterhin ist sie verpflichtet, die einsatzstellenspezifischen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Einsatzstelle hat die damit verbundenen Kosten zu tragen;
6. die ggfs. notwendige Arbeitsmedizinische Untersuchung und Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen und die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen;
7. die FSD Bistum Münster gGmbH über ein unentschuldigtes Fernbleiben der*des Freiwilligen vom Dienst zu informieren sowie bei Informationsbedarf oder Konflikten im Rahmen des Freiwilligendienstes unmittelbar die FSD Bistum Münster gGmbH einzuschalten;
8. der*dem Freiwilligen nach Abschluss des Freiwilligendienstes ein Zeugnis über den abgeleisteten Dienst auszuhändigenDauer der Dienstzeit Urlaub von 30 Arbeitstagen zur gewähren.
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