Verrechnung der Abschluss- und Ver- triebskosten. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen entste- hen Kosten. Diese so genannten Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunterneh- men - RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
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