Wer erhält die Versicherungsleistung?. 1.4.1 Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsneh- mer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit schriftlich wi- derrufen. Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden.
1.4.2 Sie können ausdrücklich schriftlich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwer- ben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten geändert werden.
1.4.3 Die Einräumung und der Widerruf eines Be- zugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Weite- re Voraussetzung ist, dass derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind.
Wer erhält die Versicherungsleistung?. 1.4.1 Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gemäß den Bestimmungen im Versiche- rungsschein.
Wer erhält die Versicherungsleistung?. Abweichend von Abschnitt 23 gilt folgende Be- zugsrechtsregelung für die Direktversicherung.
Wer erhält die Versicherungsleistung?. 14.1 Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zahlen wir an Sie als Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben. Sie können uns auch eine andere Person benennen, die die Leistungen aus dem Vertrag bei deren Fälligkeit bekommen soll (Bezugsberechtigter). Das Bezugsrecht kann eingeschränkt widerruflich oder unwi- derruflich eingeräumt werden.
14.2 Der widerruflich Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person im Sinne dieser Bedingungen berufsunfähig wird. Sie können das widerrufliche Bezugsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jeder- zeit ändern oder widerrufen. ERGO Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 905333-000932
14.3 Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versiche- rungsvertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll (unwiderruflich Bezugsberechtigter). Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
14.4 Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch ganz oder teilweise an Dritte abtreten oder verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.
14.5 Für die Einräumung und den Widerruf eines Bezugsrechts sowie die Abtretung und die Verpfändung gilt: Sie sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Text- form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor bindende Verfügungen (z.B. Abtretung, Verpfändung, unwiderrufliche Bezugsberechtigung) vorgenommen haben.
Wer erhält die Versicherungsleistung?. Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versicherungsleistung verlangen? 7 8
Wer erhält die Versicherungsleistung?. Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist die BAWAG P.S.K. für alle fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Das Bezugsrecht kann daher nur noch mit deren Zustimmung geändert werden.
Wer erhält die Versicherungsleistung?. 1.4.1 Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ein- schließlich etwaiger Zusatzversicherungen erbringen wir im Erlebensfall oder bei Berufsunfähigkeit aus- schließlich an Sie als unseren Versicherungsnehmer.
1.4.2 Leistungen aus der Witwen- und Waisenversor- gung Zusatzversicherungen erbringen wir nach Ihrem Tod an die von Ihnen benannten gesetzlich zulässi- gen Hinterbliebenen, sofern diese nach der dann geltenden Rechtslage gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG bezugsberechtigt sein können.
Wer erhält die Versicherungsleistung?. Die Versicherungsleistung (siehe Nr. 3) wird zu Gunsten des versicherten Kreditkontos an die Postbank gezahlt.
Wer erhält die Versicherungsleistung?. 11.1 Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zahlen wir grundsätzlich an die versicherte Person (Bezugs- berechtigte). Das Bezugsrecht der versicherten Person kann eingeschränkt unwiderruflich oder unwiderruf- lich eingeräumt werden. Nähere Informationen zum Bezugsrecht finden Sie in der Versicherungsurkunde. Sie finden diese im Abschnitt "Welche besonderen vertraglichen Vereinbarungen gelten für den Vertrag?". Stirbt die versicherte Person erhalten ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen die Leistungen bei Tod als Rente. Die versicherte Person kann uns einen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen als Bezugsberechtigten für die Leistung bei Tod als Rente benennen. Diese Benennung kann die versicherte Person zu Lebzeiten jeder- zeit ändern. Ist zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person kein versorgungsberechtigter Hinterbliebener vor- handen, zahlen wir ein einmaliges Sterbegeld. Auch für das Sterbegeld kann uns die versicherte Person eine ERGO Betriebs-Rente Garantie Nr. 013188-558218 bezugsberechtigte Person benennen. Wurde uns bis zum Tod der versicherten Person keine Person benannt, gilt: Wir zahlen das Sterbegeld an die Erben der versicherten Person. Nähere Informationen finden Sie in der Versicherungsurkunde. Sie finden diese im Abschnitt "Welche be- sonderen Vereinbarungen gelten für den Vertrag?" unter "Wer ist bezugsberechtigt?".
11.2 Wurde eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung vor Beginn der Verfügungsphase vereinbart, gilt: Für die Hinterbliebenenrente aus der eingeschlossenen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung ist ausschließlich die mitversicherte Person bezugsberechtigt. Dies gilt auch für die Leistung bei Tod als Rente aus der Altersrentenversicherung. Die mitversicherte Person hat keinen Anspruch auf diese Leistungen, wenn sie bei Tod der versicherten Person nicht mehr mit ihr verheiratet bzw. in einer eingetragenen Leben- spartnerschaft verbunden war. Nähere Informationen finden Sie in den Ziffern 1 und 3 in den Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung vor Beginn der Verfügungsphase.
11.3 Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versiche- rungsvertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll (unwiderruflich Bezugsberechtigter). Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Versicherungsurkunde. Sie finden diese im Abschnitt ...
Wer erhält die Versicherungsleistung?. 6.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsnehmer zugegangen. Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, muss uns eine Person innerhalb Österreichs benannt werden, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen. Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden Versicherungsbedingungen.