Versand, Verpackung und Gefahrenübergang Musterklauseln

Versand, Verpackung und Gefahrenübergang. 4.1 Die Lieferung hat, sofern nicht anderweitig vereinbart, an den in der Bestellung angegebenen Ort (im Folgenden: „Bestimmungsort“) zu erfolgen. Ist der Bestimmungsort in der Bestellung nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so ist die Ware an den Geschäftssitz von Kappus zu liefern. 4.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DDP (Incoterms 2020), d.h. die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Lieferung und Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben. Transportversicherungen können uns nur bei entsprechender Vereinbarung in Rechnung gestellt werden. Von uns zu erstattende Verpackungskosten werden zu Selbstkosten des Lieferanten abgerechnet. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift trägt der Lieferant. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt ebenfalls der Lieferant. 4.3 Die Ware ist ordnungsgemäß zu verpacken, sofern ihre Natur eine Verpackung bei der Beförderung erfordert. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsbestimmungen und etwaigen in unserer Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen. 4.4 Verpackungsmaterial (Leihgebinde) wird von uns nur dann zurückgegeben, wenn es durch Aufdruck des Eigentümers als solches erkennbar ist oder eine Rücklieferung mit uns gesondert vereinbart wurde. 4.5 Expressgutsendungen sind mit Benachrichtigungsvermerk an den Bestimmungsort zu richten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Werden Sendungen aus verschiedenen Bestellvorgängen innerhalb einer Kalenderwoche zur Lieferung bereitgestellt, dann sind diese Sendungen als Sammelstückgut/Sammelladungen abzufertigen. Davon ausgenommen sind Sendungen mit fixen Terminen. 4.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Kappus über. 4.7 Trifft die Ware in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Verpackung zur vereinbarten Abholung bereitgestellt, so sind wir berechtigt, die Ware ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten einer hierdurch erforderlichen Rücksendung fallen dem Lieferanten zur Last. 4.8 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der in unserer Bestellung angegebenen Produktbezeichnung so...
Versand, Verpackung und Gefahrenübergang. Wenn nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Sofern bei Abrufaufträgen der Abruf nicht binnen 14 Kalendertagen nach dem vereinbarten Abrufendtermin erfolgt ist, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und kann von uns in Rechnung gestellt werden. Sofern nicht eine Sonderverpackung vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, es sei denn, die Ware wird handelsüblich unverpackt versandt. Für die Verpackung. Schutz- und/oder sonstige Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung. Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der REIGENA Vertriebsgesellschaft m. b. H Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Fest vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn wir die Ware bis spätestens zum letzten Tag der Lieferfrist versenden oder wenn die Versendung aus einem Grund nicht erfolgen kann, den wir nicht zu vertreten haben, wenn wir unsere Lieferbereitschaft an diesem Tag anzeigen. Bei Verzug gewähren sie uns eine angemessene, mindestens vierzehntägige Nachfrist, die mit Einlangen des eingeschriebenen Briefs, mit dem sie uns bekanntgegeben wird, zu laufen beginnt. Wird durch höhere Gewalt oder aus anderen Gründen, z.B. Maschinenbruch, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Krieg, Mangel an Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen, behördliche Maßnahmen, wie Eingriff in den Zahlungs- und Handelsverkehr, eine Lieferung länger als vierzehn Tage verzögert oder die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder wesentlich erschwert, sind wir berechtigt, mit eingeschriebenem Brief vom Vertrag bzw. seinem nicht erfülltem Teil ohne Ersatzpflicht zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn in den Verhältnissen der Person des Käufers oder des Staates, in welchem der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, Umstände eintreten, bei deren Kenntnis der Vertrag nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Ist ein vom Kunden bestellter Artikel nicht lieferbar, oder nicht mehr verfügbar, dann behalten wir uns offen, einen gleichwertigem Artikel, bzw. für den vorgesehenen Einsatzzweck, zum selben, oder zu einem kleineren Preis, einen ähnlichen zu liefern. Bei e...
Versand, Verpackung und Gefahrenübergang. (1) Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhaltes sowie der vollständigen Bestellnummer, KSG-Artikelnummer und Lieferscheinnummer beizufügen. (2) Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Die kostenfreie Rücknahme und Verwertung der Transportverpackung stellt der Lieferant sicher. (3) Die Lieferung erfolgt frei der von uns angegebenen Empfangsstelle, es sei denn, es wurden anders lautende Vereinbarungen getroffen. Die Sachgefahr trägt der Lieferant bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Der Lieferant haftet auch für die Einhaltung dieser Versandbedingungen durch seine Unterlieferanten oder Beauftragte. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. In Ergänzung der vorgenannten Festlegungen gelten die Bestimmungen gemäß Xxxxxxx „DDP“ (delivered duty paid) der jeweils gültigen Fassung der INCOTERMS.
Versand, Verpackung und Gefahrenübergang. 1. Alle Versandkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben) gehen zu Lasten des Lieferanten. 2. Der Lieferant trägt die Gefahr der Versendung bis zur Übergabe der Ware an TheKnot bzw. einen von TheKnot benannten Dritten an der Empfangsstelle.
Versand, Verpackung und Gefahrenübergang. 6.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk oder – sofern die Lieferung unmittelbar durch ein Herstellerwerk an den Besteller erfolgt – das Herstellerwerk verlassen hat. Erfolgt nach ge- klärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus sonstigen, vom B esteller zu vertretenden Gründen nicht, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. 6.2 Ohne besondere Vereinbarung ist die Xxxx des Transportmittels, des Versandweges und der Verp a- ckung uns überlassen. 6.3 Die Verpackung wird für jeden Auftrag speziell angefertigt; sie wird von uns nicht zurückgenommen und ist gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen vo m Besteller zu entsorgen. 6.4 Bei einer Lieferung frei Bestimmungsort (z.B. Baustelle) gehört das Abladen der Anlagen vom Tran s- portmittel und die Beseitigung des Verpackungsmaterials nicht zu unseren Le istungen. 6.5 Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller auch dann, wenn sie Mängel aufweisen, unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 9 entgegenzunehmen. 6.6 Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung in seinem Namen und für seine Rechnung durch uns g e- gen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
Versand, Verpackung und Gefahrenübergang. 1.) Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. 2.) Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zu Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. 3.) Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt; die Kosten trägt der Käufer. Verpackung, Schutz­ und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. 4.) Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. 5.) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassens des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr an den Käufer über.
Versand, Verpackung und Gefahrenübergang. Die Gefahr geht in jedem Fall – auch bei frachtfreien Lieferungen und Lieferungen frei Haus – zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem der Lieferungsgegenstand unser Lieferwerk oder Auslieferungslager verlässt. Wir bestimmen Art und Weg des Versandes und der Verpackung.

Related to Versand, Verpackung und Gefahrenübergang

  • Verpackung und Versand Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Xxxx der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

  • Lieferung und Gefahrübergang 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  • Verpackung Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)