Verschwiegenheit, Datenschutz und Äußerung gegenüber Dritten Musterklauseln

Verschwiegenheit, Datenschutz und Äußerung gegenüber Dritten. Sämtliche Daten und sonstige Informationen, die dem AN bei oder im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie sind ausschließlich für Zwecke der Durchführung des Auftrags (Evaluierung und wissenschaftliche Forschung) zu verarbeiten. Eine Verwendung solcher Daten zu eigenen Zwecken des AN ist unzulässig. Dies gilt auch über die Vertragsdauer hinaus. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten nach Art. 4 Abs. 1 DS-GVO (Da- tenschutz-Grundverordnung). Die Vertragsparteien beachten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die einschlägi- gen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Gesetze. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN erfolgt nur auf Weisung der AG, es sei denn, der AN ist durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem der AN unterliegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet. In einem solchen Fall teilt der AN der AG diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses untersagt. Informationen, die einer durch Rechtsvorschrift geregelten besonderen Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, werden nur unter Wahrung der entsprechenden Geheimhal- tungspflichten für die Evaluierung herangezogen und verwertet. AG weist den AN auf spezielle Geheimhaltungs-/ Vertrau- lichkeitspflichten im Rahmen der jeweils durchzuführenden Evaluierung gesondert hin. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Beschäftigten auf Vertraulichkeit im Sinne der DS-GVO, sowie sonstiger Geheimhal- tungs- und Verschwiegenheitspflichten sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht. Diese Verpflichtung wird do- kumentiert und besteht ausdrücklich auch nach Beendigung/Erfüllung des Vertrages fort. Der AN ist zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet. Der AN verpflichtet sich technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DS-GVO zu treffen, um bei der Datenverarbeitung ein angemessenes Da- tenschutz- und Datensicherheitsniveau zu gewährleisten. Insbesondere hat der AN die seinem Zugriff unterliegenden Sys- teme gegen unbefugte Kenntnisnahmen Dritter zu schützen. Der AN ergreift die für diese Vorkehrungen notwendigen Maß- nahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik , der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Um- stände und der Zwecke der Verarbeitung...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.