Personalplanung Musterklauseln

Personalplanung. Das TMWWDG und alle ihm nachgeordneten Dienststellen streben an, die Beschäftigungsquote nach dem „Thüringer Maßnahmenplan zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention“ von mindestens 6 % zu erreichen. Sie verpflichten sich, im Rahmen der Möglichkeiten und der Fürsorgepflicht die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Arbeitsfähigkeit schwerbehinderter und von Behinderung bedrohter Beschäftigter so lange wie möglich erhalten bleibt. Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen werden gezielt auf die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß §§ gemäß §§ 151, 152 ff. SGB IX hingewiesen. Zur Wahrung der Rechte der schwerbehinderten Beschäftigten sowie zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist es notwendig, dass schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte einen Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft oder den Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit bei der Dienststelle vorlegen. Die Schwerbehindertenvertretung wird informiert. Schwerbehinderte Bewerber werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt. Darauf ist in allen Stellenausschreibungen hinzuweisen. Ausschreibungen, bei denen Testverfahren eingesetzt werden, müssen den Hinweis enthalten, dass im Rahmen von Testverfahren alle notwendigen behinderungsbedingten Hilfen zur Verfügung gestellt werden. Die bevorzugte Einstellung von schwerbehinderten Menschen und/oder die Weiterbeschäftigung erfolgt auch in Zeiten der Stellenreduzierung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten. Haben sich schwerbehinderte Menschen beworben, so werden sie grundsätzlich zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, es sei denn, die fachliche Nichteignung ist offensichtlich. Die Entscheidung über die fachliche Nichteignung ist der Schwerbehindertenvertretung begründet mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung ist über alle Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zeitnah zu informieren. Wenn Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen, hat sie das Recht, alle Bewerbungsunterlagen für die jeweilige Stelle einzusehen und an allen Bewerbungsgesprächen teilzunehmen. Die Auswahlbegründung ist der Schwerbehindertenvertretung schriftlich mitzuteilen. Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen sollen schwerbehinderte Bewerber, soweit rechtlich möglich, in besonderer Weise berücksichtigt werden. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung werden schwerbehinderte Auszubildende und Beamtenanwärter unter Beachtung der Grundsätze d...
Personalplanung. Die Unternehmensleitung ist bereit, Maßnahmen und Aktivitäten einzuleiten und zu unterstützen, die dazu dienen, die Bedingungen der Beschäftigung von Schwerbehinderten zu verbessern und damit auch die Erreichung der gesetzlichen Pflichtquote von z.Zt. wenigstens fünf Prozent zu ermöglichen. Im Rahmen der jährlichen Personalplanung werden die Belange der Schwerbehinderten beson- ders berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung ist insoweit mit einzubeziehen. Es ist ins- besondere auch die Besetzung von Teilzeitarbeitplätzen mit Schwerbehinderten zu prüfen. Be- reits ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden erfolgt in diesen Fällen die Anrechnung auf einen vollen Pflichtplatz. Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen ist die Möglichkeit der Einstellung von schwerbehin- derten Azubis zu prüfen. Im Rahmen von geplanten Personalanpassungen sind die Belange der Schwerbehinderten beson- ders zu berücksichtigen. Art und Umfang der Bereitstellung und Besetzung von Praktikantenplätzen wird in den jeweili- gen Standorten geregelt. Jede Bewerbung von Schwerbehinderten ist der Schwerbehindertenvertretung vorzulegen. Bei gleicher Eignung sind Schwerbehinderte, insbesondere schwerbehinderte Frauen, gegenüber Nichtbehinderten vorzuziehen.
Personalplanung. 4. Organisation und Beteiligte
Personalplanung. Die Integration Schwerbehinderter und die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte nach § 81 Abs. 5 SGB IX werden bei personalpolitischen Entscheidungen besonders berücksichtigt und sind Bestandteil der Personalplanung und Personalentwicklung. Bei Personalentscheidungen ist möglichst frühzeitig zu prüfen, ob freie und freiwerdende Arbeitsstellen (z.B. durch geplantes Ausscheiden) mit Schwerbehinderten besetzt werden können. Durch die Staatlichen Studienakademien wird angestrebt, befristete Arbeitsverträge mit schwerbehinderten Beschäftigten schrittweise in dauerhafte Arbeitsverhältnisse umzuwandeln. Wenn vorher nicht behinderte Menschen plötzlich mit einer Schwerbehinderung leben müssen, sind diese so zu unterstützen, dass ihr Arbeitsverhältnis auch weiterhin fortbestehen kann. Gegebenenfalls wird ihnen ein ihren beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechender zumutbarer Arbeitsplatz für eine dauerhafte Weiterbeschäftigung, unter Umständen mit einer erforderlichen gezielten Weiterbildung, angeboten. Dabei nutzen die Staatlichen Studienakademien auch die Möglichkeiten der Aufgabenumwandlung, wenn hierdurch der Arbeitsplatz des Schwerbehinderten gesichert werden kann. Bei Rationalisierungsmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Umsetzung schwerbehinderter Menschen auf einen geeigneten Arbeitsplatz innerhalb der Einrichtung vorrangig vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu veranlassen.
Personalplanung. Es wird angestrebt, die derzeitige Beschäftigungsquote Schwerbehinderter auf die nach § 71 Abs. 1 SGB IX vorgegebene Pflichtquote von 5 % beim Amt für Denk- malpflege weiterhin zu erfüllen und noch zu erhöhen (derzeit 6,25 %). Das Amt wird weiterhin auf eine deutliche Erhöhung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen hinwirken. Vor einer Besetzung freier Stellen mit externen Bewerberinnen oder Bewerbern wird geprüft, ob insbesondere beim Arbeitsamt arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete geeignete schwer behinderte Menschen zur Verfügung stehen. Schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern wird grundsätzlich die Gelegenheit zu einem Vor- stellungsgespräch eingeräumt, sofern nicht aufgrund der Bewerbungsunterlagen offensichtlich erkennbar ist, dass sie die Anforderungen für den Arbeitsplatz nicht erfüllen. Eine entsprechende Vorwegentscheidung wird im Einvernehmen mit der Schwerbehindertenvertretung getroffen. Sofern künftig Ausbildungsplätze besetzt werden sollten, gelten vorstehende Regelungen analog. Die weiteren Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung, der Personal- vertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Rechte bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht entschieden ist, werden wie Schwerbehinderte oder Gleich- gestellte behandelt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Personalstelle rechtzeitig vor einer Entscheidung über einen entsprechenden Antrag in Kenntnis gesetzt wurde. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, werden gebeten, sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch die Personalvertretung über die Antragstellung zu unterrichten.
Personalplanung. Die Muthesius Kunsthochschule stellt Personalplanungskonzepte unter Beteili- gung der Interessenvertretungen auf. Diese prognostizieren zukünftige Entwick- lungen u.a. mit dem Ziel, Daueraufgaben zu identifizieren, Befristungen zu mini- mieren, Aufstiegswege vorzubereiten sowie dem demografischen Wandel Rech- nung zu tragen. Die Darstellung des Ist-Zustandes und die Resultate der Personalplanung sind zu dokumentieren und den Selbstverwaltungsgremien vorzustellen.
Personalplanung. Die jeweiligen örtlichen Schwerbehindertenvertretungen werden an den Personalplanungen und etwaigen Organisationsveränderungen über die Personalvertretungen beteiligt.
Personalplanung. 1 Zitat: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" Der Arbeitgeber verpflichtet sich, der Schwerbehindertenvertretung regelmäßig (monat- lich) den jeweiligen Bestand an schwerbehinderten Beschäftigten und ihren aktuellen Sta- tus zur Verfügung zu stellen. Die Schwerbehindertenvertretung ist unverzüglich und umfassend über die Umsetzung von Maßnahmen zur Personalplanung zu unterrichten und vor einer Entscheidung, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die Menschen als Gruppe berühren können, zu erörtern. Dies bezieht sich im Besonderen auf die Planung gegenwärtigen und künftigen Personalbedarfs in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Die „Grundsätze für Chancengleichheit und Diversity“ im Konzern finden eine entspre- chende Anwendung für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb VIVENTO. In der Kommunikation des Betriebes VIVENTO mit seinen Kunden werden die Belange Schwerbehinderter entsprechend der sozialpolitisch herausragenden Bedeutung themati- siert. Unter Einbeziehung des Integrationsteams ist zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze in VIVEN- TO, im Konzern oder auf dem freien Arbeitsmarkt mit schwerbehinderten Menschen be- setzt werden können. Sind Schwerbehindertenarbeitsplätze von Rationalisierungsvorhaben in VIVENTO betrof- fen, sind rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die der Schaffung, Erhaltung und Förde- rung von Beschäftigungsmöglichkeiten schwerbehinderter Beschäftigter dienen. Der Arbeitgeber berichtet anlässlich von Versammlungen nach § 95 Abs. 6 SGB IX über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Men- schen. Hierzu gehört auch der Bericht, welche Maßnahmen der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen ergriffen worden sind und welche Maßnahmen künftig be- absichtigt sind.
Personalplanung. Die Personalräte sollen vor dem Beginn eines Projektes zur Einführung der elektronischen Dokumentenverwaltung über die geplanten Auswirkungen auf die erforderliche Personalka- pazität und -qualifikationen informiert werden. Bei der Personalbedarfsplanung sind die wäh- rend der Einführung möglicherweise erhöhten Personalbedarfe bei der Wahrnehmung der Registraturaufgaben zu berücksichtigen. Für Beschäftigte, die nicht in dem Umfang am Bildschirm zu arbeiten vermögen, wie es die neue Arbeitsweise mit der elektronischen Dokumentenverwaltung erfordert, sind individuelle Lösungen möglichst am Arbeitsplatz zu schaffen.
Personalplanung. 3 Einstellung von Menschen mit Behinderung (1) Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist unabhängig davon, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist, stets zu prüfen, ob Menschen mit Behinderung - insbesondere bei der Agentur für Arbeit gemeldete schwerbehinderte Menschen - beschäftigt werden können (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Bei akademischen Berufen ist zusätzlich bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV), anzufragen, ob geeignete schwerbehinderte Menschen gemeldet sind. Eine Kopie der Anfrage ist der SBV und der Personalvertretung zuzuleiten (6.1 SchwbRL). Bei der Prüfung be- teiligt das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten die Schwerbehindertenvertretung und hört den zu- ständigen Personalrat an. Freie Arbeitsplätze i. S. v. § 156 SGB IX i. V. m. § 164 sind Stellen, die über acht Wochen besetzt werden, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte mindestens 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden sollen. Geeignete schwer- behinderte Menschen sind besonders zu berücksichtigen, sofern sie - mit Ausnahme der körperlichen Eignung - über die gleiche Qualifikation verfügen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen (§ 154 Abs. 1 S. 2 SGB IX). (2) Die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen wird gefördert. Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen An- spruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwen- dig ist. (§ 164 Abs. 5 SGB IX) (3) Um eine einheitliche Umsetzung der §§ 163, 164, 165 SGB IX zu gewährleisten, ist wie folgt zu verfahren: 1. Das Inklusionsteam wird einmal jährlich bis zum 31. Xxxx über den Stand der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in den einzelnen Einrichtungen und über die in diesem Jahr voraussichtlich noch zu beset- zenden Stellen bzw. Dienstposten informiert. Dabei wird erörtert, welche Stellen bzw. Dienstposten in be- sonderem Maße zur Besetzung mit Menschen mit Behinderung geeignet sind. Dies gilt insbesondere, wenn in einer Organisationseinheit weniger als fünf Prozent der Beschäftigten schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Dazu wird die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, der Ausgleichsabgabe und die An- zeige an das zuständige Integrationsamt als Kopie zur Verfügung gestellt. Sind in der Universität Potsdam weniger als fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigt, so wird zusätzlich der Bericht mit den Maßnahmen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, die im vergan- genen Ja...