Versetzungen. Ansprechpartner bei Versetzungen ist die Gruppe 523 – Pastoralreferenten/-innen und hauptamtliche Ständige Diakone (Tel. 02 51/000-0000). Die entsprechenden „Leitlinien für den Einsatz von Pastoralreferenten und Diako- nen im Bistum Münster“ sowie die Hinweise auf das „Verfahren für die Ver- öffentlichung freier Stellen für Pastoralreferenten und Diakone“ sind als Anlage 9 beigefügt.
Versetzungen. 1 Die aus der Versetzung auf auswärtige Baustellen entstehende Reisezeit für Hin- und Rückreise vom Arbeitsort bis zur Baustelle von bis zu 30 Minuten pro Tag und umgekehrt wird nicht entschädigt.
Versetzungen. 1. Im Falle einer Versetzung, die mit einer Verdienstminderung verbunden ist, erhält der betroffene Arbeitnehmer eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen seinem bisherigen Durchschnittsverdienst und dem Durchschnittsverdienst an seinem neuen Arbeitsplatz, solange und soweit eine Differenz zwischen den Durchschnittsverdiensten vorliegt. Auf die Ausgleichszulage sind spätere Verdienststeigerungen gleich welcher Art, ausgenommen Tariferhöhungen anzurechnen. Bei der ersten allgemeinen Tariferhöhung unterbleibt eine Kürzung der Ausgleichszulage. Bei Wirksamwerden weiterer allgemeiner Tariferhöhungen kann die Ausgleichszulage wie folgt gekürzt werden: Bei der 2. um 25 %, bei der 3. um 33 1/3 % bei der 4. um 50 % bei der 5. um 100 % des jeweils noch gültigen Restbetrages.
Versetzungen. Arbeitnehmer über 52 Jahre, wenn Männer, oder über 48 Jahre, wenn Frauen, können nur in Ausnahmefällen versetzt werden; diese Versetzungen müssen auf Antrag des Arbeitnehmers von der Gewerkschaft überprüft werden. Bei anderen Einzelversetzungen müssen die vom Arbeitnehmer gegen die Versetzungen direkt oder über die Gewerkschaftsvertretung im Betrieb vorgebrachten, objektiven und begründeten Einwände berücksichtigt werden. In jedem Fall muss der Versetzung mindestens 20 Tage vorher eine Mitteilung vorausgehen. Kollektive Versetzungen müssen den Gewerkschaftsorganisationen vorher mitgeteilt werden und auf Antrag derselben, gemeinsam überprüft werden. Vorliegende Regelung findet keine Anwendung bei verfügten Versetzungen, die in einem Umkreis von 25 Km vom Sitz, von der Betriebsstätte, vom Labor oder von der Baustelle stattfinden, wo die Arbeitnehmer eingestellt oder wohin sie tatsächlich versetzt wurden. Obige Regelung häuft sich nicht mit eventuellen diesbezüglich abgeschlossenen betrieblichen Abkommen.
Versetzungen. Muss aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen für eine ganze Gruppe von mehr als fünf Mitarbeitenden ein neuer Arbeitsort festgelegt werden, ist der SEV vorgängig zu konsul- tieren. Die Entscheidung liegt bei der Geschäftsleitung. Auf persönliche Verhältnisse ist, soweit möglich, angemessen Rücksicht zu nehmen.