Versicherbare Gefahren und Schäden. 3.1 Gefahrengruppe: Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung 3.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen, durch 3.1.1.1 Brand; 3.1.1.2 Blitzschlag; 3.1.1.3 Explosion; 3.1.1.4 Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; 3.1.1.5 Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge der unter Ziffer 3.1.2 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 3.1.2.1 Abweichungen von normalen atmosphärischen Bedingungen schaden nicht. 3.1.2.2 Nur soweit dies besonders vereinbart ist, leistet der Versiche- rer Entschädigung für Brandschäden an einem bestimmungsgemäßen Herd (Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-, REA-, DENOX- und ver- gleichbaren technischen Anlagen), wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. 3.1.2.3 Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann versichert, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. 3.1.2.4 Elektrotechnischer Kurzschluss ist auch dann kein Feuer, wenn er mit Lichterscheinung verbunden ist. 3.1.2.5 Ein ansonsten bestimmungsgemäßer Herd verliert diesen Charakter aber für Xxxxxxx, die Personen des Außenverhältnisses durch seinen bestimmungswidrigen Gebrauch herbeiführen. 3.1.3 Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. 3.1.4 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. 3.1.4.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftre- tenden Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektri- schen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Folgeschäden sind nicht ausgeschlossen. 3.1.5 Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 3.18 haben Gültigkeit.
Appears in 5 contracts
Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)