Gefahrengruppe: Leitungswasser, Rohrbruch, Frost Musterklauseln

Gefahrengruppe: Leitungswasser, Rohrbruch, Frost. 3.6.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen durch 3.6.1.1 Leitungswasser; 3.6.1.2 Rohrbruch; 3.6.1.3 Frost. 3.6.2 Leitungswasser ist Wasser, Dampf oder eine sonstige Flüssig- keit wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, das bestim- mungswidrig ausgetreten ist aus 3.6.2.1 den Zuleitungsrohren oder den Ableitungsrohren der Wasser- versorgung oder den damit verbundenen Schläuchen, 3.6.2.2 den sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtun- gen der Wasserversorgung, 3.6.2.3 den Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen, 3.6.2.4 Klimaanlagen, Wärmepumpenanlagen oder Solarheizungsan- lagen, 3.6.2.5 den innerhalb von Gebäuden verlegten Regenabflussrohren 3.6.2.6 oder aus Aquarien, Wasserbetten oder Schwimmbecken. 3.6.3 Die Versicherung von Gebäuden schließt frostbedingte oder sonstige Bruchschäden (einschließlich der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) ein: 3.6.3.1 Innerhalb der versicherten Gebäude an den 3.6.3.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, 3.6.3.1.2 Zu- oder Ableitungsrohren der Warmwasser- oder Dampfhei- zungsanlagen, 3.6.3.1.3 Zu- oder Ableitungsrohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, 3.6.3.1.4 innerhalb von Gebäuden verlegten Regenabflussrohren, die nicht der Wasserversorgung dienen. 3.6.3.2 Außerhalb der versicherten Gebäude, auf dem Versicherungs- grundstück an den 3.6.3.2.1 Zuleitungsrohren der Wasserversorgung; 3.6.3.2.2 Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen, der Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. 3.6.3.3 Außerhalb des Versicherungsgrundstückes, sofern der Versi- cherungsnehmer zur Unterhaltung verpflichtet ist, an den 3.6.3.3.1 Wasserzuleitungs- oder Heizungsrohren; 3.6.3.3.2 Rohren der Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanla- gen. 3.6.4 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden 3.6.4.1 durch Plansch- oder Reinigungswasser; 3.6.4.2 durch Grundwasser, durch stehendes oder fließendes Gewäs- ser, Hochwasser oder Witterungsniederschläge und den durch sie verursachten Rückstau; 3.6.4.3 durch Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser gemäß Ziffer 3.6 den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat; 3.6.4.4 durch Schwamm; 3.6.4.5 durch die Leckage von stationären Brandschutzanlagen. 3.6.4.6 Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 3.6.4.1 bis 3.6.4.5 gelten nicht für Schäden gemäß Ziffer 3.6.3. 3.6.5 Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 3.18 haben Gültigkeit.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.