Versichererwechsel. Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abwei- chend von den Regelungen unter Ziffer 4.4.1 bis Zif- fer 4.4.5): 4.5.1 Der Versicherungsfall ist während der Wartezeit nach Zif- fer 4.4.1 eingetreten. 4.5.2 Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit einge- treten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Versiche- rungsfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorver- sicherers fällt. 4.5.3 Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung gel- tend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf je- doch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt wor- den sein. (Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr er- forderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) 4.5.4 Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (z. B.: Steu- erbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Z. B.: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbe- scheid, der ein Steuerjahr in der Vertragslaufzeit des Vor- versicherers betrifft.) 4.5.5 Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Rege- lungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versi- cherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrags eingetreten. Nach unse- ren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertrags- laufzeit des Vorversicherers eingetreten. 4.5.6 Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach Zif- fer 4.5.1 bis Ziffer 4.5.5 ist, dass – Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Ri- siko versichert waren und – der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Versichererwechsel. Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber (1) Abweichend von § 4 A Absätze 5 und 6 besteht Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abwei- chend von den Regelungen unter Ziffer 4.4.1 bis Zif- fer 4.4.5):Rechtsschutz, wenn
4.5.1 Der Versicherungsfall ist während der Wartezeit nach Zif- fer 4.4.1 eingetreten.
4.5.2 Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit einge- treten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den vor Beginn des Versiche- rungsfall ausgelöst hatrungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversiche- rers fällt und der Verstoß gemäß § 4 A Absatz 1 c) erst während der Vertrags- laufzeit des Vorver- sicherers fällt.Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüg- lich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
4.5.3 Der b) der Versicherungsfall liegt zwar in der die Vertragslaufzeit des Vorversicherers, eines Vorversicherers fällt und der Anspruch wird aber erstmals auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Beendigung Ende der Vorversicherung gel- tend gemacht. Die Vertragslauf- zeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer darf je- doch Vorver- sicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt wor- den sein. (Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr er- forderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.)hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
4.5.4 Der Versicherungsfall c) im Steuer-Rechtsschutz (z. B.: Steu- erbescheid§ 2 e) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen tatsächlichen oder behaupteten Vorausset- zungen für Ihre die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabenfestsetzung Abgabefest- setzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind aber in oder ein- getreten sein sollen und der Verstoß gemäß § 4 A Absatz 1 c) erst während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Z. B.: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbe- scheidVersicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, der ein Steuerjahr in der Vertragslaufzeit wenn bezüglich des Vor- versicherers betrifft.)
4.5.5 Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Rege- lungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versi- cherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrags eingetreten. Nach unse- ren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertrags- laufzeit des Vorversicherers eingetretenbetroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.
4.5.6 Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach Zif- fer 4.5.1 bis Ziffer 4.5.5 ist, dass – Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Ri- siko versichert waren und – der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz (2) Rechtsschutz besteht in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechts- schutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Ver- sicherers.
(1) Der Versicherer trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versi- cherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü- tung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) entweder wei- tere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansäs- sigen Rechtsanwalt oder Reisekosten des Anwalts zum Ort des zuständigen Gerichts jeweils bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwal- tes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt. Berechnet der Rechtsanwalt eine Gebühr für eine Beratung, trägt der Versi- cherer die gesetzliche Vergütung bis zu einer Höhe von Ihnen 250 EUR; dies gilt auch für ein erstes Beratungsgespräch nach § 2 k). Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Gebühr bleiben unberührt;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Ver- sicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen aus- ländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansäs- sig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftli- nie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit uns geschlossenen Vertrags.dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrzeugunfall im europäischen Ausland eingetreten und zunächst eine Regulierung vor dem Regulierungsbeauftragten im Inland bzw. vor der Einigungsstelle im Inland ergebnislos geblieben, sodass eine Rechts- verfolgung im Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer auch eine ent- standene Geschäftsgebühr des inländischen Rechtsanwaltes;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachver- ständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Ge- richtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds-, Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschä- digung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde her- angezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Versichererwechsel. Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, haben Sie uns gegenüber besteht in Abwei- chung von ß 4 Abs. 1 und Abs. 4 Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abwei- chend von den Regelungen unter Ziffer 4.4.1 bis Zif- fer 4.4.5):Rechtsschutz, wenn
4.5.1 Der Versicherungsfall ist während der Wartezeit nach Zif- fer 4.4.1 eingetreten.
4.5.2 Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit einge- treten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den vor Beginn des Versiche- rungsfall ausgelöst hatrungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversi- cherers fällt und der Verstofl gem. ß 4 Abs. 1 d) erst während der Vertrags- laufzeit des Vorver- sicherers fällt.Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn be- züglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
4.5.3 Der b) der Versicherungsfall liegt zwar in der die Vertragslaufzeit des Vorversicherers, eines Vorversicherers fällt und der Anspruch wird aber erstmals auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Beendigung Ende der Vorversicherung gel- tend gemacht. Die Ver- tragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer darf je- doch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt wor- den sein. (Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr er- forderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.)ver- säumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versiche- rungsschutz besteht;
4.5.4 Der Versicherungsfall c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (z. B.: Steu- erbescheidß 2e) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen tatsächlichen oder be- haupteten Voraussetzungen für Ihre die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabenfestsetzung während der Laufzeit eines Vorversiche- rers eingetreten sind aber in oder eingetreten sein sollen und der Verstofl gem. ß 4 Abs.1d) erst während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Versicherungsvertrages ein- tritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenlo- ser Versicherungsschutz besteht.
(Z. B.: Sie erhalten 2) Rechtsschutz wird in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbe- scheiddem Umfang gewährt, der ein Steuerjahr in der Vertragslaufzeit zum Zeitpunkt des Vor- versicherers betrifft.)
4.5.5 Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Rege- lungen zur Bestimmung Eintritts des Versicherungsfalls: Der Versi- cherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrags eingetreten. Nach unse- ren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertrags- laufzeit des Vorversicherers eingetreten.
4.5.6 Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach Zif- fer 4.5.1 bis Ziffer 4.5.5 istRechtsschutzfalles bestanden hat, dass – Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Ri- siko versichert waren und – der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens hˆchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen VertragsVertrages des Nachversicherers.
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Samples: Versicherungsvertrag
Versichererwechsel. Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber (1) Abweichend von § 4 A Absätze 3 und 4 besteht Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abwei- chend von den Regelungen unter Ziffer 4.4.1 bis Zif- fer 4.4.5):Rechtsschutz, wenn
4.5.1 Der Versicherungsfall ist während der Wartezeit nach Zif- fer 4.4.1 eingetreten.
4.5.2 Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit einge- treten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den vor Beginn des Versiche- rungsfall ausgelöst hatrungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversiche- rers fällt und der Verstoß gemäß § 4 A Absatz 1 c) erst während der Vertrags- laufzeit des Vorver- sicherers fällt.Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüg- lich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
4.5.3 Der b) der Versicherungsfall liegt zwar in der die Vertragslaufzeit des Vorversicherers, eines Vorversicherers fällt und der Anspruch wird aber erstmals auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Beendigung Ende der Vorversicherung gel- tend gemacht. Die Vertragslauf- zeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer darf je- doch Vorver- sicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt wor- den sein. (Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr er- forderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.)hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
4.5.4 Der Versicherungsfall c) im Steuer-Rechtsschutz (z. B.: Steu- erbescheid§ 2 e) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen tatsächlichen oder behaupteten Vorausset- zungen für Ihre die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabenfestsetzung Abgabefest- setzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind aber in oder ein- getreten sein sollen und der Verstoß gemäß § 4 A Absatz 1 c) erst während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Z. B.: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbe- scheidVersicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, der ein Steuerjahr in der Vertragslaufzeit wenn bezüglich des Vor- versicherers betrifft.)
4.5.5 Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Rege- lungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versi- cherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrags eingetreten. Nach unse- ren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertrags- laufzeit des Vorversicherers eingetretenbetroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.
4.5.6 Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach Zif- fer 4.5.1 bis Ziffer 4.5.5 ist, dass – Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Ri- siko versichert waren und – der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz (2) Rechtsschutz besteht in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechts- schutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Ver- sicherers.
(1) Der Versicherer trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versi- cherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü- tung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) entweder wei- tere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansäs- sigen Rechtsanwalt oder Reisekosten des Anwalts zum Ort des zuständigen Gerichts jeweils bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwal- tes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt. Berechnet der Rechtsanwalt eine Gebühr für eine Beratung, trägt der Versi- cherer die gesetzliche Vergütung bis zu einer Höhe von Ihnen 250 EUR; dies gilt auch für ein erstes Beratungsgespräch nach § 2 k). Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Gebühr bleiben unberührt;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Ver- sicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen aus- ländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansäs- sig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftli- nie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit uns geschlossenen Vertrags.dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrzeugunfall im europäischen Ausland eingetreten und zunächst eine Regulierung vor dem Regulierungsbeauftragten im Inland bzw. vor der Einigungsstelle im Inland ergebnislos geblieben, sodass eine Rechts- verfolgung im Ausland notwendig wird, trägt der Versicherer auch eine ent- standene Geschäftsgebühr des inländischen Rechtsanwaltes;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachver- ständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Ge- richtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds-, Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschä- digung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde her- angezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
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Samples: Rechtsschutzversicherung