Common use of Versichererwechsel Clause in Contracts

Versichererwechsel. Ergänzend zu § 4 a ARB CIF 2014 gilt: Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- stehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden- bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises unse- rer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs- schutzes in Vorleistung. Dabei leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversi- cherer an uns abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor- versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Scha- den zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern fest- gestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlus- ses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. Uhrzeit bei Versicherungswechsel: Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages endet. Abweichend von § 2 b) ARB CIF 2014 gilt nur aa) mitversi- chert, ausgeschlossen sind § 2 bb) und cc) ARB CIF 2014. Die Wartezeit für den Arbeits-Rechtsschutz beträgt 6 Mona- te.

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Versichererwechsel. Ergänzend zu Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen unter § 4 a ARB CIF 2014 gilt43 Nr. 1 b) und c)): • Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Versicherungsfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt. • Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. • Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. • Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungs- falls: Ist Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass • Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und • Sie bei uns zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklarInanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und • der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- stehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden- bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises unse- rer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem den Sie bei Ihrem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir versichert hatten; höchstens jedoch im Rahmen Umfang des von Ihnen mit uns vereinbarten Versicherungs- schutzes geschlossenen Vertrags. Anhang Auflistung von Wertschutzschränken zu § 34 Höchstentschädigung von Wertsachen bei Aufbewahrung in Vorleistung. Dabei leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversi- cherer an uns abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor- versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Scha- den zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende MehrleistungWertschutzbehältnissen, sofern fest- gestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlus- ses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. Uhrzeit bei Versicherungswechsel: Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages endet. Abweichend von § versicherungsvertraglich und bedingungsgemäß vereinbart Wertschutzschränke nach DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad (WG) Resistance Grade (RG) Privat Höchstentschädigung Wertschutzschrank WG – RG N (0) 40.000 EUR Wertschutzschrank WG – RG 1 (I) 65.000 EUR Wertschutzschrank WG – RG 2 b(II) ARB CIF 2014 gilt nur aa100.000 EUR Wertschutzschrank WG – RG 3 (III) mitversi- chert, ausgeschlossen sind § 250.000 EUR Wertschutzschrank WG – RG 4 (IV) 400.000 EUR Wertschutzschrank WG – RG 5 (V) Absprache Sicherheitsschränke nach DIN EN 14450 Widerstandsstufe Security Level Privat Höchstentschädigung Sicherheitsschrank Klasse S 1 5.000 EUR Sicherheitsschrank Klasse S 2 bb30.000 EUR Panzer-Geldschränke (geprüft) und ccWertschränke (geprüft) ARB CIF 2014. Die Wartezeit für den ArbeitsWertbehältnisse (ungeprüft) Sicherheitsstufe Privat Höchstentschädigung Panzer-Rechtsschutz beträgt 6 Mona- te.Geldschrank RAL-RG 626/10 D 10 VDMA 24990 250.000 EUR Panzer-Geldschrank RAL-RG 621/20 D 20 VDMA 24990 400.000 EUR Wertschrank RAL-RG 626/2 C1 VDMA 24990 65.000 EUR Wertschrank RAL-RG 626/2 C2 VDMA 24990 10.000 EUR Gepanzerter Geldschrank Absprache

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Samples: www.gothaer.de

Versichererwechsel. Ergänzend zu § 4 a ARB CIF 2014 gilt: Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklarDamit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachtei- le haben, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- stehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden- bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises unse- rer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs- schutzes in Vorleistung. Dabei leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der Voraussetzung, dass haben Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversi- cherer an uns abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht gegenüber Anspruch auf Versicherungs- schutz in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor- versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Scha- den zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern fest- gestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlus- ses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. Uhrzeit bei Versicherungswechsel: Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Angaben Regelun- gen unter Ziffer 3.1.2 bis 3.1.4): – Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten (dies gilt auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechts- handlung, die den Versicherungsfall ausgelöst hat, in die Ver- tragslaufzeit des Vorversicherers fällt). – Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vor- versicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. (Was ist „grob fahr- lässiges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) – Der Versicherungsfall im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages endet. Abweichend von § 2 b) ARB CIF 2014 gilt nur aa) mitversi- chert, ausgeschlossen sind § 2 bb) und cc) ARB CIF 2014. Die Wartezeit für den ArbeitsSteuer-Rechtsschutz beträgt 6 Mona- te(z. B.: Steuerbe- scheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslauf- zeit des Vorversicherers eingetreten. (z. B.: Sie erhalten in unse- rer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.) – Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendi- gung seines Vertrags eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversi- cherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genann- ten Fällen, dass – Sie bei uns gegen dieses Risiko versichert sind, – Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko ver- sichert waren und – der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Um- fang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags.

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Samples: rsv-bedingungen.de

Versichererwechsel. Ergänzend zu § 4 a ARB CIF 2014 gilt: Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklarDamit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nach- teile haben, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- stehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden- bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises unse- rer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs- schutzes in Vorleistung. Dabei leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der Voraussetzung, dass haben Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversi- cherer an uns abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht gegenüber Anspruch auf Versiche- rungsschutz in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor- versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Scha- den zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern fest- gestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlus- ses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. Uhrzeit bei Versicherungswechsel: Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Angaben Regelungen unter Ziffer 3.1.2 bis 3.1.4): – Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetre- ten (dies gilt auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Versicherungsfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt). – Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend ge- macht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. (Was ist „grob fahrlässiges Verhalten“? Jemand verletzt die erfor- derliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) – Der Versicherungsfall im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages endet. Abweichend von § 2 b) ARB CIF 2014 gilt nur aa) mitversi- chert, ausgeschlossen sind § 2 bb) und cc) ARB CIF 2014. Die Wartezeit für den ArbeitsSteuer-Rechtsschutz beträgt 6 Mona- te(z. B.: Steuer- bescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Ver- tragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (z. B.: Sie erhal- ten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.) Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genann- ten Fällen, dass – Sie bei uns gegen dieses Risiko versichert sind, – Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und – der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlosse- nen Vertrags.

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