Versicherte Sachen und Personen. 1.1 Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie seines namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Lebensgefährten und dessen Kinder, soweit diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Für Reisen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen gem. Satz getrennt und allein unternehmen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart ist. 1.2 Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während der Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert. Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Versicherten aufbewahrt werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen) gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden. 1.3 Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte jeweils mit Zubehör sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. Außenbordmotoren sind stets ausgeschlossen. 1.4 Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind – unbeschadet der Entschädigungsgrenze in 4.1 nur versichert, solange sie a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder b) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder c) einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder d) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befinden; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind. 1.5 Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art. Gegenstände mit überwiegenden Kunst- oder Liebhaberwert , Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, sowie Land-, Luft-, und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließlich Fahrräder, Hängegleitern und Segelsurfgeräten (Falt- und Schlauchboote s. aber 3.). Ausweispapiere (11.1 d) sind jedoch versichert.
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Samples: Insurance Agreement, Reisegepäckversicherung
Versicherte Sachen und Personen. 1.1 Versichert ist ‚Ihr gesamtes Reisegepäck, sowie das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner Ihrer mitreisenden Familienangehörigen sowie seines namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Lebensgefährten und dessen KinderPer- sonen, soweit diese Personen mit dem Versicherungsnehmer Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Für Reisen, die mit dem Versicherungsnehmer Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen gem. Satz 1 getrennt und oder allein unternehmen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart istebenfalls Versiche- rungsschutz.
1.2 Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während der einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Voraussetzung ist, dass es sich hierbei um versicherte Sachen gemäß § 1 VHB 2017 handelt. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert. Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Hauptwohn- sitzes der Versicherten aufbewahrt werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen) Wohnwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden.
1.3 Falt- Kanus, Falt-, Ruder- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte Sportgeräte, jeweils mit Zubehör Zubehör, sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. ; − Außenbordmotoren sind stets ausgeschlossen.
1.4 Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind – unbeschadet der Entschädigungsgrenze in
Ent- schädigungsgrenze in Ziffer 4.1 – nur versichert, solange sie
a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder
b) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
c) einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
d) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befinden; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.
1.5 Nicht versichert sind sind: Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art. Gegenstände , Gegen- stände mit überwiegenden überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert Liebhaberwert, Kontaktlinsen, Prothesen Pro- thesen jeder Art, sowie Land-, Luft-, und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließlich Fahrräder, Hängegleitern Fahrradanhänger und Segelsurfgeräten (Falt- und Schlauchboote s. aber 3Pedelecs.). Ausweispapiere (11.1 d) sind jedoch versichert.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Versicherte Sachen und Personen. 1.1 Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie seines namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Lebensgefährten und dessen Kinder, soweit diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Für Reisen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen gem. Satz getrennt und allein unternehmen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart ist.
1.2 Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während der einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert. Für tragbare Auto- und Mobiltelefone besteht kein Versicherungsschutz. Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des der Versicherten aufbewahrt werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen) ), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden.
1.3 Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte jeweils mit Zubehör sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. Außenbordmotoren Außenbordmotore sind stets ausgeschlossen.
1.4 Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör Zubehör, sind – unbeschadet der Entschädigungsgrenze in
in § 4.1 – nur versichert, solange sie
a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder
b) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
c) einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
d) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen verschlossen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befinden; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.
1.5 Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art. , Gegenstände mit überwiegenden überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert Liebhaberwert, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, Art sowie Land-, Luft-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, Zubehör einschließlich Fahrräder, Hängegleitern ; Hängegleiter und Segelsurfgeräten Segelsurfgeräte (Falt- und Schlauchboote s. siehe aber 3.§ 1.3). Ausweispapiere (11.1 § 8 und § 8.1 d) sind jedoch versichert.
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Samples: Hausratversicherung
Versicherte Sachen und Personen. 1.1 Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie seines namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Lebensgefährten und dessen Kinder, soweit diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Für Reisen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen gem. Satz getrennt und allein unternehmen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart ist.
1.2 Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während der einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert. Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Versicherten aufbewahrt werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen) gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werdenFür tragbare Auto- und Mobiltelefone besteht kein Versicherungsschutz.
1.3 Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte jeweils mit Zubehör sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. Außenbordmotoren Außenbordmotore sind stets ausgeschlossen.
1.4 Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör Zubehör, sind – unbeschadet der Entschädigungsgrenze in
in Ziff. 4 Nr. 4.1 – nur versichert, solange sie
a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder
b) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
c) einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
d) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen verschlossen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befinden; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen verschlossen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.
1.5 Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art. , Gegenstände mit überwiegenden überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert Liebhaberwert, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, Art sowie Land-, Luft-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, Zubehör einschließlich Fahrräder, Hängegleitern ; Hängegleiter und Segelsurfgeräten Segelsurfgeräte (Falt- und Schlauchboote s. siehe aber 3.Nr. 1.3). Ausweispapiere (11.1 Ziff. 8 Nr. 8.1 d) sind jedoch versichert.
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Samples: Hausratversicherung
Versicherte Sachen und Personen. 1.1 Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden mitreisen- den Familienangehörigen sowie seines namentlich im Versicherungsschein aufgeführten aufgeführ- ten Lebensgefährten und dessen Kinder, soweit diese Personen mit dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Für Reisen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen gem. Satz 1 getrennt und oder allein unternehmen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart ist.
1.2 Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während der einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches übli- ches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung Vereinba- rung versichert. Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des der Versicherten aufbewahrt werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen) ), gelten nur als ReisegepäckReisege- päck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden.
1.3 Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte Sportgeräte, jeweils mit Zubehör Zubehör, sind nur versichertversi- chert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. Außenbordmotoren ; Außen- bordmotore sind stets ausgeschlossen.
1.4 Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme Videosysteme, jeweils mit Zubehör Zubehör, sind – unbeschadet der Entschädigungsgrenze in
Entschädigungs- grenze in Ziffer 4.1 – nur versichert, solange sie
a) 1.4.1 bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder
b) 1.4.2 in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
c) 1.4.3 einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
d) 1.4.4 sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes Passa- gierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befinden; Schmucksachen und Gegenstände Ge- genstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen verschlossenem Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen Be- hältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben überge- ben sind.
1.5 Nicht versichert sind sind: Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art. , Gegenstände mit überwiegenden überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert Liebhaberwert, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, sowie Land-, Luft-, und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließlich Fahrräder, Hängegleitern Hän- gegleiter und Segelsurfgeräten Segelsurfgeräte (Falt- und Schlauchboote s. aber 3.Ziffer 1.3). Ausweispapiere Ausweis- papiere (11.1 dZiffer 12.1.4) sind jedoch versichert.
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Samples: Travel Insurance Agreement