Transport- und Lagerkosten. Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 120 Tagen.
Transport- und Lagerkosten. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport (einschließ- lich Mehrkosten für Expressfrachten) und Lagerung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des versicherten Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 1 Jahr. Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versi- cherungsfalles in voraussichtlicher Höhe von mindestens 5.000,- Euro vorzeitig seine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Schaden- sort reist. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/Dienstreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 2.500,- Euro begrenzt.
Transport- und Lagerkosten. Abweichend von § 8 d) VHB werden infolge eines Versicherungsfalles Transport- und Lagerkosten längstens für die Dauer von 200 Tagen ersetzt.
Transport- und Lagerkosten. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lage- rung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des versicherten Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 1 Jahr.
Transport- und Lagerkosten. Wir ersetzen Kosten für den Transport und die Lagerung des versicherten Hausrats, wenn Ihre Wohnung unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung übernehmen wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Höchstens ersetzen wir die Lagerkosten jedoch für ein Jahr.
Transport- und Lagerkosten. In Erweiterung zu A § 8 g) wird die Entschädigung für Trans- port- und Lagerkosten auf eine Dauer von 300 Tagen erhöht.
Transport- und Lagerkosten. Gemäß Punkt 2.1.3 VGB 2008 gelten Transport- und Lagerkosten bis zu 100 Tage versichert.
Transport- und Lagerkosten. 8.4.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendi- gen Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange das Gebäude unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht möglich oder zumutbar ist.
Transport- und Lagerkosten. Wir ersetzen Kosten für den Transport und die Lagerung versicherter Sachen, wenn eine Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung übernehmen wir, bis das versicherte Ge- bäude wiederhergestellt oder eine Lagerung auf dem Versicherungs- grundstück wieder zumutbar ist. Höchstens ersetzen wir die Lagerkosten jedoch für ein Jahr. In der Wohngebäudeversicherung Basis erbringen wir diese Leistungen allerdings nicht.
Transport- und Lagerkosten. In Erweiterung von § 2 Nr. 1d VHB 2017 werden Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist, läng- stens für den Zeitraum von vier Monaten ersetzt. In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2017 ist Leitungswasser auch Wasser, das bestim- mungswidrig aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren ausgetreten ist.