Sportgeräte Musterklauseln

Sportgeräte a. während des Transports, es sei denn, dieser erfolgt durch Ihr Beförderungs-Unternehmen b. in oder auf einem Autoanhänger c. die sich unbeaufsichtigt in einem unverschlossenen Fahrzeug befinden Versicherungsschutz für ausgeliehene Sportgeräte a. Sie haben innerhalb von 24 Stunden nach Entdecken des Verlustes oder der Beschädigung bei den zuständigen Behörden vor Ort, dem Reiseanbieter, Beherbergungs-Unternehmen oder Reiseveranstalter eine Verlustanzeige mit einer Beschreibung der Gegenstände aufgegeben.
Sportgeräte. Voraussetzung für die Leistung
Sportgeräte. Sportgeräte sind alle Gegenstände, die zum Ausüben einer Sportart benötigt wer- den (Fahrräder, Skier, Snowboards, Jagdgewehre, Tauch- und Golfausrüstungen, Rackets usw.), einschliesslich Zubehör.
Sportgeräte. Sportgeräte und deren Zubehör, wie zum Beispiel Skis, Snowboards sowie Jagd- und Sportwaffen. Ebenfalls mitversichert ist das Zubehör, welches ausschliesslich zur Sportausübung verwendet und getragen wird, wie zum Beispiel Skihelme und (Schutz-)Bekleidung.
Sportgeräte. Schäden, die während des Gebrauchs von Sportgeräten (z.B. Skiern) entstehen.
Sportgeräte. Es sind folgende Sportgeräte zugelassen: - Sportwaffen (Freigewehr, Sportgewehr, Standardgewehr) - Alle Ordonnanzwaffen und ordonnanzähnlichen Waffen (Karabiner, Langgewehr und Sturmgewehr [inkl. private Sturmgewehre]) gemäss Schiessverordnung bzw. Hilfsmittel- verzeichnis des VBS (Form. 27.132). - Gewehr 50m - Sportgewehr 50m - Gewehr 10m. - Pistole 50m - Randfeuerpistole/-revolver und Zentralfeuerpistole/-revolver - Alle Ordonnanzwaffen (Ordonnanzpistole, ordonnanzähnliche Pistole und den ordon- nanzähnlich gleichgestellten Pistolen gemäss Schiessverordnung bzw. Hilfsmittelver- zeichnis des VBS) - Pistole 10m. Der Organisator eines Schiessanlasses kann die Zulassung der einzelnen Sportgeräte frei bestimmen. Aus Sicherheitsgründen dürfen bei Verwendung von Ordonnanzmunition bzw. Grosskaliber (GK)-Trainingsmatchmunition nur Sportgeräte eingesetzt werden, die mit einem Stempel ei- ner amtlichen Beschussprobe versehen sind.
Sportgeräte. An Schützenfesten (Artikel 12 RSpS) müssen alle Sportgeräte vor ihrer Verwendung auf die Einhaltung der in technischen Regeln (vgl. Artikel 10 ff nachfolgend) erwähnten Normen ge- prüft und plombiert werden. Die Sportgerätearten werden mit folgenden Plombagestreifen gekennzeichnet: - Pistolen 50m weiss - Randfeuerpistole und -revolver 25/50m gelb - Zentralfeuerpistole und -revolver 25m grün - Ordonnanz-, ordonnanzähnliche und ordonnanz- ähnlich gleichgestellten Pistolen 25/50m rot - Pistole 10m blau
Sportgeräte. Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte jeweils mit Zubehör sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. Außenbordmotoren sind stets ausgeschlossen.
Sportgeräte. Die Geräte in der Sporthalle sind mit Sorgfalt zu behandeln. Es dürfen keine Geräte oder sonstiges Inventar aus der Sporthalle entfernt werden. Alle Geräte, welche nicht speziell markiert und weggeschlossen sind, dürfen benutzt werden.
Sportgeräte. Die Sportgeräte werden eingeteilt in Sportgewehre und Ordonnanzgewehre. Freigewehr (Stutzer) gemäss ISSF-Regeln frei weiss Sportgewehr (Damen) gemäss ISSF-Regeln frei weiss Standardgewehr gemäss ISSF-Regeln 1500 gr blau Karabiner (Langgewehr 11, Karabiner 11 und 31) RSpS SSV und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ rot Stgw 57 (Ord02) (Stgw 57 und Stgw 57 PE) RSpS SSV und Hilfsmittelverzeichnis bis 31.12.2002 2200 gr am Winterabzug grün Stgw 57 (Ord03) (Stgw 57 und Stgw 57 PE) RSpS SSV und Hilfsmittelverzeichnis ab 1.01.2003 2200 gr am Winterabzug gelb Stgw 90 (Stgw 90 und Stgw 90 PE) RSpS SSV und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ gelb