Versicherte Sachen und versicherte Gefahren Musterklauseln

Versicherte Sachen und versicherte Gefahren. Lfd. Nr. Position Entschädigung in EUR F ED LW ST EE WG UG Quelle XL XXL 2.1 Nebensortimente a) z. B. Textilien und Modeschmuck b) Tabakwaren und Spirituosen 5.000 1.000 5.000 1.000 🔾 🔾 🔾 🔾 🔾 🔾 🔾 2.2 Radioaktive Isotope VS VS 🔾 🔾 🔾 🔾 🔾 🔾 SK 1101 2.3 An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen (z. B. Antennen-, Gefahrenmelde-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder und Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände), soweit der Ver- sicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt VS VS 🔾 🔾 🔾 🔾 🔾 2.4 Schäden am Schaufensterinhalt, ohne dass der Täter das Gebäude betritt 10.000 VS 25.000 VS 🔾 🔾 § 3 BWG 2.5 Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt VS VS 🔾 SK 3101 2.6 Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität, SB 250 EUR VS VS 🔾 SK 3114 2.7 Implosion VS VS 🔾 SKC 3120 2.8 Nutzwärmeschäden nicht versichert VS 🔾 SKC 3123 2.9 Seng-, Schwel- und Schmorschäden, SB 1.000 EUR nicht versichert 50.000 🔾 SKC 3124 2.10 Verpuffung VS VS 🔾 SKC 3125 2.11 Bruchschäden an Armaturen VS VS 🔾 A § 1 Nr. 1 b) aa) AWB 2.12 Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen VS VS 🔾 SK 5101 2.13 Schäden durch bestimmungswidriges Austreten von Löschmitteln aus Pulver-, Schaum- oder Gaslöschanlagen nicht versichert VS 🔾 SKC 5102 2.14 Wasseraustritt aus Regenwassernutzungs- anlagen VS VS 🔾 SKC 5213 2.15 Bargeld und Wertsachen gem. A § 3 Nr. 5 a) AERB a) verschlossen in zertifizierten Wertbehältnissen 20.000 20.000 ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ SKC 1724
Versicherte Sachen und versicherte Gefahren. Lfd. Nr. Position Entschädigung in EUR Art der Entschädigung Quelle

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  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Versicherte Fahrzeuge Versicherbar sind – Krafträder gemäß Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“ Ziffer 3, – Pkw und – Campingfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug unter Einschluss – des Gepäcks, – von nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung sowie – ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Sie haben mit dem Autoschutzbrief Versicherungsschutz in den geogra- phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha- denstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 103 Euro. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Kann das versicherte Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahr- bereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 154 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Ist das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch Sie oder eine mitversi- cherte Person versehentlich mit für den Betrieb des Fahrzeuges unge- eignetem Kraftstoff betankt wurde oder für den Betrieb des Fahrzeuges ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden, und die Verwendung des Kraftstoffs bzw. der Betriebsmittel zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges führen würde. Haben Sie Ihr Fahrzeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder un- geeignete Betriebsstoffe verwendet, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs bis zur Höhe von insgesamt 200 Euro. Nicht versichert sind Folgeschäden. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das Schadenereignis an einem Ort erfolgte, der mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Folgende Fahrtkosten werden erstattet: a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c eine Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstatten wir die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewa- genkosten jeweils einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienfluges der Economyklasse. Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs- möglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernach- tungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 80 Euro je Übernachtung und Person. Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug – sofern situativ ver- fügbar – anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt gemäß A.3.6.1 oder Übernachtung gemäß A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens (einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten), bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. Wird die Anmietung durch uns organisiert, werden eventuell anfallende Notdienstgebühren zusätzlich übernommen. Müssen Sie zusätzlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 30 Euro.

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuch- te Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- land. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der ver- sicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leistun- gen gemäss Ziff. 3.3 B i) sind versichert. B Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen die Geschäftsreise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entste- henden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder ver- längert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.