Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden Musterklauseln

Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden a. Es besteht Versicherungsschutz für unvorhergesehene Sachschäden durch: (i) Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit; (ii) vorsätzliche Beschädigungen durch Dritte; (iii) Bruchschäden, Korrosion oder Körperflüssigkeiten; (iv) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; (v) Brand, Blitzschlag, Explosion, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion, Erdbeben; (vi) Wasser oder Feuchtigkeit; (vii) Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Überschwemmung oder Erdbeben; (viii) Unfall. Schäden sind nur dann unvorhergesehen, wenn sie der Versicherte weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch sie mit seinem Wissen hätte vorhersehen können. Zu einer Leistungskürzung bei unvorhergesehenen Schäden ist der Versicherer nur dann berechtigt, wenn der Versicherte diese grob fahrlässig nicht vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können; die Leistung ist in diesem Fall in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. b. Es besteht weiterhin Versicherungsschutz beim Abhandenkommen des Hörgeräts: (i) durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub; (ii) sowie durch Liegenlassen oder Verlieren. In Fällen des Liegenlassens oder Verlierens besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherte zumutbare Anstrengungen unternommen hat, das Hörgerät wieder aufzufinden oder wiederzuerlangen, insbesondere dem Fundbüro anzuzeigen. c. Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden: (i) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder des Versicherten; (ii) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Hörgeräteträger bekannt sein mussten; (iii) durch Abnutzung, Alterung oder unsachgemäße Reinigung oder nicht ausreichende Reinigung entstehen; (iv) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Hörgeräteträger bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; (v) durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; (vi) für die der Hersteller im Rahmen der Garantie einzutreten hat; (vii) aufgrund von Haftpflichtansprüchen, welche die versicherten Geräte verursachen sowie aufgrund mittelbarer Schäden, welche die Güter selbst nicht unmittelbar betreffen; (viii) die durch unsachgemäße Reparaturen entstehen, insbesondere für Hörgeräte, die von nicht autorisierten Stellen geöffnet wurden (autorisiert sind u.a. Schwind und der Hersteller);
Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden a. Es besteht Versicherungsschutz (i) bei Diebstahl von einzelnen, zur Funktion des Fahrrades bzw. E-Bikes dienenden und fest mit diesem verbundenen Teilen wie Sattel, Lenker, Lampen etc., soweit diese Bestandteil der Ausstattung des Fahrrades bzw. E-Bikes bei dessen Kauf waren und - abgesehen von Laufrädern - nicht mit Schnellspanner befestigt sind („Fahrradteile“); (ii) bei Diebstahl von Zubehör nach 2.1.(b), soweit dieses zusammen mit oder für das Fahrrad bzw. E-Bike erworben und beim Abschluss der Versicherung mit angegeben und mitversichert wurde sowie auf einem Kaufbeleg ausgewiesen ist. (iii) bei Diebstahl eines nach 2.1(c) mitversicherten Schlosses, sofern dieses beim Abschluss der Versicherung mit angegeben und mitversichert wurde, sowie dessen Beschädigung im Zuge eines Diebstahls oder Diebstahlversuchs des Fahrrades bzw. E-Bikes; (iv) bei Diebstahl eines mit dem E-Bike dauerhaft fest verbauten bzw. verschlossenen Akkus; (v) Vandalismus bei mut- und böswilliger Beschädigung oder Zerstörung durch unbekannte Dritte. b. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für: (i) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch und Erdbeben; (ii) Beschädigungen durch Unfälle und Stürze; (iii) Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten; (iv) Elektronikschäden (Kurzschluss, Überspannung, Induktion) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten; (v) Konstruktions-, Produktions- und Materialfehler nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung. c. Versicherungsschutz besteht nicht, (i) im Falle eines separaten Diebstahls des Akkus, wenn dieser nicht dauerhaft fest verbaut bzw. mit einem Schloss gesichert/verriegelt ist; (ii) für Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestanden; (iii) für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Unfälle bzw. Schäden; (iv) für kosmetische Schäden, die die Funktion des Fahrrades bzw. E-Bikes nicht beeinträchtigen (insbesondere Kratzer, Schrammen, Scheuerschäden, Dellen, Beulen, Schäden an der Lackierung, Schäden an dekorativen Ausstattungen usw.); (v) für Reifenschäden sowie Schäden an Fahrrad-Schläuchen und der Verkabelung, außer sie erfolgen durch ein Ereignis, welches gleichzeitig auch andere versicherte Schäden an dem E-Bike verursacht hat; (vi) für Schäden, die bei der Teilnahme an Radsportveranstaltungen, Rennen und sonstigen Wettkämpfen entstehen; (vii) für Schäden, die bei Downhill-Abfahrten oder der Verwendung in Bike-Parks entstehen; (viii) für Beschä...
Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden a. Versicherungsfall ist die Inanspruchnahme der Leistung aus der Bürgschaft durch den Vermieter (Bürgschaftsgläubiger). b. Mietbürgschaften werden vom Versicherer nur übernommen für (i) private Mietverhältnisse über selbst genutzten Wohnraum, der (ii) im Inland gelegen ist, und (iii) für die das Recht der Bundesrepublik Deutschland und ein deutscher Gerichtsstand gelten. c. Versicherungsschutz besteht nicht für: (i) gewerbliche Mietverhältnisse; (ii) Mietverhältnisse, bei denen es sich um ein Untermietverhältnis handelt; (iii) Mietverhältnisse, die nicht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und deutschem Gerichtsstand unterliegen; (iv) Ansprüche des Bürgschaftsgläubigers, die außerhalb des von uns in der Bürgschaftserklärung verfolgten Zwecks liegen (z. B. anderer Mietgegenstand).

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  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.