Versicherte und nichtversicherte Gegenstände Musterklauseln

Versicherte und nichtversicherte Gegenstände a. Die Versicherung erstreckt sich auf das im Versicherungsschein benannte und über die eingestanzte/eingravierte Rahmennummer zu identifizierende Fahrrad (konventionelles Fahrrad ohne Hilfsmotor, im Folgenden „Fahrrad“) oder E-Bike (Elektrofahrrad mit Tretunterstützung bis maximal 250 Watt und bis maximal 25 km/h sowie Elektrofahrrad mit Tretunterstützung bis maximal 45 km/h gemäß EG-Fahrzeugklasse L1e-B). b. Die Versicherung erstreckt sich auf Fahrradzubehör („Zubehör“), sofern dieses zusammen mit oder für das Fahrrad bzw. E-Bike neu erworben worden ist und beim Abschluss der Versicherung mit angegeben und mitversichert wurde (Kaufbeleg im Schadenfall erforderlich). c. Die Versicherung deckt darüber hinaus das zur Sicherung gemäß 3.2.(c) verwendete Schloss bis zu einem Kaufpreis in Höhe von 150 € ab, sofern dieses beim Abschluss der Versicherung mit angegeben und mitversichert wurde (Kaufbeleg im Schadenfall erforderlich). d. Versichert sind Fahrräder bzw. E-Bikes (einschließlich ggf. mitversichertem Zubehör und Schloss) mit einem Kaufpreis von maximal 15.000,00 € (inklusive MwSt.). e. Versichert sind Fahrräder bzw. E-Bikes im Erstbesitz, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sind (Kaufrechnung wird im Schadenfall angefordert). Ausgeschlossen sind Räder, die von Privatpersonen ohne Original-Händlerrechnung erworben wurden. f. Nicht versichert sind: (i) Kleinkrafträder ohne Tretkraftunterstützung und mit einer Kraftunterstützung über 25 km/h hinaus (z.B. Elektroroller, Elektrokleinstfahrzeuge etc.); (ii) Velomobile/vollverkleidete Fahrräder; (iii) führerschein- oder zulassungspflichtige Kleinkrafträder, ausgenommen S-Pedelecs; (iv) soweit das GPS-Tracking-Modul für E-Bikes vereinbart wurde, sind E-Bikes, die keinen GPS-Tracker installiert oder den Ortungsservice nicht aktiviert haben, nicht versichert; (v) Fahrräder oder E-Bikes, die gewerblich genutzt werden (z.B. Zustelldienste und Kuriere), es sei denn, die gewerbliche Nutzung ist gesondert vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen. Fahrräder bzw. E-Bikes, die durch Vermietung und/oder Verleih gewerblich genutzt werden, sind grundsätzlich nicht versicherbar. Eine übliche Nutzung des Fahrrades bzw. E-Bikes für beruflich veranlasste Fahrten (z.B. im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit) oder für Fahrten während der Arbeitszeit gilt nicht als gewerbliche Nutzung; (vi) Downhill- und Dirt-Bikes.
Versicherte und nichtversicherte Gegenstände a. Die Versicherung erstreckt sich auf das Display des in der Versicherungsbestätigung benannten Smartphones. Besteht die Rückseite des Smartphones aus Glas, gilt auch dieses als Display und ist ebenfalls versichert. b. Versichert sind Smartphones, die sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsschutzes in einem neuen und technisch einwandfreien Zustand befinden (Rechnung wird im Schadenfall angefordert). c. Nicht versichert sind: (i) Smartphones, die gewerblich zur Gewinnerzielung genutzt werden und bei denen dadurch eine erhöhte Beanspruchung vorliegt (z. B. durch Vermietung, Verleihhandys etc.). Dabei gilt eine übliche Nutzung des Smartphones für berufliche Gespräche oder für Gespräche während der Arbeitszeit nicht als gewerbliche Nutzung; (ii) Zubehör zum Smartphone wie z. B. Ladegerät, Handyhalterung, Speicherkarten, Headsets und Freisprecheinrichtungen; (iii) gebrauchte Smartphones.
Versicherte und nichtversicherte Gegenstände a. Die Versicherung erstreckt sich auf das in der Service Karte benannte Hörgerät. b. Die Versicherung erstreckt sich ebenfalls auf Otoplastiken und Hörer. c. Versichert sind Hörgeräte, die sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schwind Hörsystemschutzes in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und nicht älter als 3 Monate zu diesem Zeitpunkt sind (Rechnung wird im Schadenfall angefordert). d. Nicht versichert sind (i) Regulärer Austausch; (ii) Verschleiß; (iii) Zubehör zum Hörgerät wie z. B. Streamer, Ladestation, Fernbedienung.
Versicherte und nichtversicherte Gegenstände a. Die Versicherung erstreckt sich auf das in der Versicherungsbestätigung benannte Probehörgerät. b. Die Versicherung erstreckt sich ebenfalls auf weitere Probehörgeräte, soweit sie zur Testphase überlassen und dem Versicherer angezeigt wurden. c. Versichert sind Hörgeräte inklusive Otoplastiken, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem technisch einwandfreien Zustand befinden, und die dem Versicherten zu Testzwecken überlassen werden. d. Nicht versichert ist das Zubehör zum Hörgerät wie z. B. Streamer, Ladestation, Fernbedienung und Hörer.
Versicherte und nichtversicherte Gegenstände a. Die Versicherung erstreckt sich auf das in der Premium Mitgliedschaft benannte Hörgerät. b. Die Versicherung erstreckt sich ebenfalls auf Otoplastiken und Hörer. c. Versichert sind Hörgeräte, die sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Premium Mitgliedschaft in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und nicht älter als zwei Monate zu diesem Zeitpunkt sind (Rechnung wird im Schadenfall angefordert). d. Nicht versichert sind (i) Regulärer Austausch; (ii) Verschleiß; (iii) Zubehör zum Hörgerät wie z. B. Streamer, Ladestation, Fernbedienung.
Versicherte und nichtversicherte Gegenstände. (a) Die Versicherung erstreckt sich auf das im Versicherungsschein benannte Fahrrad oder E-Bike (Elektro- fahrrad mit Tretunterstützung bis maximal 45 km/h gemäß EG-Fahrzeugklasse L1e-B). (b) Die Versicherung erstreckt sich auch auf Fahrradzubehör („Zubehör“) sowie das Fahrradschloss, sofern dieses zusammen mit oder für das Fahrrad bzw. E-Bike neu erworben worden ist und beim Abschluss der Versicherung mit angegeben und mitversichert wurde (Kaufbeleg im Schadenfall erforderlich). Versicherbar sind auch Fahrradanhänger sowie Lastenanhänger. (c) Versichert sind Fahrräder bzw. E-Bikes (einschließlich ggf. mitversichertem Zubehör und Schloss) mit einem Kaufpreis von maximal 15.000,00 € (inklusive MwSt.). (d) Versichert sind Fahrräder bzw. E-Bikes im Erstbesitz, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind (Kaufrechnung wird im Schadenfall angefordert). (e) Versicherbar sind auch gebrauchte Fahrräder und E-Bikes, die von einem gewerblichen Fahrradhändler innerhalb der letzten 24 Monate gekauft wurden (Händlerrechnung ist im Schadenfall nachzuweisen). Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Räder, die von Privatpersonen erworben wurden. (f) Nicht versichert sind: (i) Kleinkrafträder ohne Tretkraftunterstützung (z.B. Elektroroller, Elektrokleinstfahrzeuge etc.); (ii) Velomobile/vollverkleidete Fahrräder; (iii) führerschein- oder zulassungspflichtige Kleinkrafträder, ausgenommen S-Pedelecs; (iv) soweit das GPS-Tracking-Modul für E-Bikes vereinbart wurde, sind E-Bikes, die keinen GPS-Tracker installiert oder den Ortungsservice nicht aktiviert haben, nicht versichert; (v) Fahrräder bzw. E-Bikes, die durch Vermietung und/oder Verleih gewerblich genutzt werden, sind grundsätzlich nicht versicherbar.

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  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.