Versicherungsleistungen im Todesfall Musterklauseln

Versicherungsleistungen im Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor dem tatsächli- chen Rentenbeginn, zahlen wir dem Bezugs- berechtigten das Fondsguthaben aus, mindestens jedoch die garantierte Todesfallsumme. Der An- spruch auf Leistungen zum Rentenbeginn entfällt damit. Stirbt die versicherte Person nach dem Renten- beginn und haben Sie Rentenleistungen mit Ren- tengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit dem Be- zugsberechtigen weiter.
Versicherungsleistungen im Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor dem tatsächli- chen Rentenbeginn, zahlen wir den Bezugs- berechtigten das Fondsguthaben aus, mindestens jedoch die garantierte Todesfallsumme in Form einer Leibrente. Anstelle der Leibrente kann eine Kapitalauszahlung gewählt werden. Der Anspruch auf die Garantierente oder auf die Champion Rente entfällt damit. Stirbt die versicherte Person nach dem tatsächli- chen Rentenbeginn und haben Sie eine Renten- garantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit an die Be- zugsberechtigen weiter. Sind Bezugsberechtigte nicht vorhanden, ist die Leistung im Todesfall auf das gesetzlich vorgege- bene Sterbegeld beschränkt.
Versicherungsleistungen im Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor dem tatsächli- chen Rentenbeginn, zahlen wir dem Bezugs- berechtigten das Fondsguthaben aus, mindestens jedoch die garantierte Todesfallsumme. Der An- spruch auf eine Rente entfällt damit.
Versicherungsleistungen im Todesfall. Stirbt die Versicherte Person vor dem Renten- beginn, leisten wir das Fondsguthaben. Der Anspruch auf eine Rente entfällt damit. Stirbt die Versicherte Person nach dem Renten- beginn und haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente bis zum Ablauf der für die einzelnen Jahre der Flexibilitätsphase jeweils vereinbarten Rentengarantiezeiten dem Bezugsberechtigen weiter. Diese Leistung kann auf Antrag durch eine einmalige abgezinste Zah- lung förderschädlich abgefunden werden. Mit der Zahlung erlischt die Versicherung. Die Versicherungsleistungen können auch wie folgt förderunschädlich zugunsten von Hinter- bliebenen im Sinne des § 1 Altersvorsorgever- träge-Zertifizierungsgesetzes verwendet werden:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.