Versicherungsmodalität Musterklauseln

Versicherungsmodalität. Die Versicherung DKV Top Health® basiert auf einem gemischten Deckungssystem, bei dem der Versicherte frei wählen kann zwischen: > Landesweitem Zugang (auf Spanien bezogen) zu den Leistungen angehörenden Ärzte, Fachkräfte und medizinischen Zentren. Hierzu ist es notwendig, dass Sie sich zuerst mit Ihrer DKV MEDICARD® ausweisen und, wenn diese benötigt wird, die entsprechende Autorisierung vorlegen > Dem Zugang zu Ärzten, Fachkräften und Kliniken seiner Xxxx, die dem DKV- Netzwerk für Gesundheitsleistungen nicht angehören. In diesem Fall werden die Beträge der vom Versicherten bezahlten Rechnungen von DKV Seguros zu dem Prozentsatz und mit den Obergrenzen erstattet, die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie in der den Besonderen Vertragsbedingungen des Vertrags beigefügten Leistungsübersichtstabelle zu Deckungen und Höchstgrenzen genannt werden (Versorgungsmodalität Fremdmittel). Dieses Recht auf freie Arzt- und Klinikwahl befreit DKV Seguros von der direkten, solidarischen oder subsidiären Haftung für Handlungen von Leistungserbringern, über die die Versicherung aufgrund des Berufsgeheimnisses, der Vertraulichkeit von Patientendaten und des Verbotes der Einmischung in die ärztliche Therapiefreiheit keinerlei Kontrolle hat. Medizin ist eine Aktivität der Mittel, nicht der Ergebnisse. Aus diesem Grund kann die DKV nicht garantieren, dass ärztliche Handlungen, die durch die Versicherung gedeckt sind, immer zu einem positiven Ergebnis führen. Die Modalität der Leistungserbringung gründet auf Artikel 105 Absatz 1 des spanischen Versicherungsvertragsgesetzes Ley de Contrato de Seguro „Bezahlung von Aufwendungen für medizinische Leistungen“, ohne dabei selbst direkt die Leistungen zu erbringen, diese werden durch medizinische Fachkräfte und qualifizierte Zentren erbracht. Im Fall fehlerhafter medizinischer oder klinischer Praxis verpflichtet sich der Versicherte, Aktionen ausschließlich gegen den Leistungserbringer oder das medizinische Zentrum zu richten, das die Leistung erbracht hat und gegen dessen Haftpflichtversicherer; er verzichtet darauf, Aktionen gegen DKV Seguros zu richten.

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  • Versicherungsombudsmann Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen errei- chen Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstel- le. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfah- ren teilzunehmen.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

  • Versicherungsort Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung); b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. d) Darüber hinaus werden auch privat genutzte Garagen der Wohnung zugerechnet, soweit sich diese zumindest in der Nähe des Versicherungsortes befinden.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungssummen Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.