Versicherungspflicht – Zuständigkeit für Versicherungsschutz Musterklauseln

Versicherungspflicht – Zuständigkeit für Versicherungsschutz. Soweit nicht Arval das Fahrzeug im Rahmen des Service-Moduls „Versicherungsmanagement“ versichert bzw. über das Service-Modul „CART“ absichert, wird der Kunde für die Dauer des Einzelleasingvertrages bei einem in Deutschland tätigen Versicherer auf seine Kosten für jedes Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 100 Mio. Euro, bei einer Beschränkung für Personenschäden auf ein Minimum von 12 Mio. Euro je geschädigte Person und eine Voll- und Teilkaskoversicherung mit einer maximalen Selbstbeteiligung in Höhe von jeweils 500,00 Euro abschließen und bis zur Abmeldung, mindestens jedoch bis zur Rückgabe des Fahrzeuges aufrecht erhalten. Die Versicherungsabschlüsse sind vor Übernahme des jeweiligen Fahrzeuges nachzuweisen. Eine Änderung beim Versicherungsschutz während der Leasingdauer ist Arval unter Angabe der Änderung (z.B. Wechseldatum, Versicherer, Selbstbeteiligung) umgehend mitzuteilen. Hat der Kunde nicht die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen, ist Arval berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden zu versichern.
Versicherungspflicht – Zuständigkeit für Versicherungsschutz. Auf Wunsch vermittelt ARVAL einen Versicherungsschutz auf Basis der jeweils gültigen allgemeinen Versicherungs- und der jeweils gültigen Tarifbestimmungen der in Anspruch genommenen Versicherungsgesellschaft. Schließt der Kunde eine Kaskoversicherung ab, ist diese kostenfrei und nachweislich zugunsten von ARVAL zu vinkulieren. Der Deckungsumfang ist ARVAL mittels Versicherungspolizze nachzuweisen. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages hat der Leasingnehmer alle Obliegenheiten und Verpflichtungen, insbesondere zur Prämienzahlung, pünktlich zu erfüllen. Allfällige Kosten aus einem Deckungsverlust infolge von Prämienverzug bzw. von mit der Vinkulierung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Im Fall der nicht ordnungsgemäßen Einhaltung dieser Verpflichtungen ist ARVAL berechtigt, alle ihr zustehenden Rechte wie z.B. Kennzeicheneinzug auszuüben.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.