Versicherungsschutz für Schäden im Ausland. A2-2.9.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Aus- land ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbe- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und
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Versicherungsschutz für Schäden im Ausland. A2-2.9.1 2.9.2.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Aus- land ausschließlich Ausland aus- schließlich dann, wenn sie im Geltungsbe- reich Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/2004 / 35 / EG) eintreten und
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Versicherungsschutz für Schäden im Ausland. A2-2.9.1 2.9.2.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Aus- land Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbe- reich Geltungs- bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und
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Versicherungsschutz für Schäden im Ausland. A2-2.9.1 2.9.2.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Aus- land Ausland ausschließlich dann, wenn sie diese auf das Bauvorhaben im Geltungsbe- reich Inland zurückzuführen sind und im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten undeintreten. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von A2-2.1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An- sprüche den Umfang der oben genannten EU- Richtlinie nicht überschreiten.
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