Versicherungssummen, Selbstbehalt Musterklauseln

Versicherungssummen, Selbstbehalt. Der Versicherer bietet auf Basis dieser Vereinbarung folgende Pauschalversicherungssummen für Personen- und Sachschäden an: ➢ 1.500.000,00 ➢ 3.000.000,00 ➢ 5.000.000,00 Höhere Versicherungssummen sind anfragepflichtig. In Abänderung etwaiger sonstiger anders lautender Bestimmungen in den Bedingungen und Klauseln beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall fix EUR 250,00. Für Personenschäden gilt kein Selbstbehalt als vereinbart. Klargestellt wird, dass der Versicherer seine Leistung gegenüber dem anspruchstellenden Dritten inklusive des Selbstbehaltsbetrages erbringt und den Selbstbehalt beim Versicherungsnehmer zurückfordert.
Versicherungssummen, Selbstbehalt. Die Versicherer bieten auf Basis dieser Vereinbarung und der gesetzlichen Vorgaben folgende Versicherungssummen für die Vermögensschadenversicherung an: € 100.000,00 / € 250.000,00 / € 400.000,00 / € 750.000,00 / € 1,0 Mio. / € 2,0 Mio. / € 3,0 Mio. höhere Versicherungssummen sind anfragepflichtig. In Ergänzung von Artikel 5, Punkt 2 AHVB leistet der Versicherer auf Basis dieser Vereinbarung pro geschlossenem Versicherungsvertrag für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Pauschalversicherungssumme bzw. des jeweils maßgebenden Sublimits. Sämtliche Sublimits verstehen sich im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Hinsichtlich des Artikels 5, Punkt 4 AHVB wird der Zinsfuß mit jährlich 3,0% festgelegt. Abweichend von Artikel 5, Punkt 5.3 AHVB werden Kosten und Zinsen gemäß Artikel 5.5 AHVB bis zur Höhe der jeweils geltenden Pflichtversicherungssumme nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Übersteigt der Anspruch des Dritten die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Kosten mit jenem Betrag, der bei einem Anspruch in der Höhe der Versicherungssumme aufgelaufen wäre. Dies gilt auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Personen- und Sachschäden sind generell mit einer Pauschalversicherungssumme von € 2,0 Mio. (unabhängig von der gewählten Versicherungssumme für Vermögensschäden) versichert, wenn diese geringer ist, ansonsten gilt die für Vermögensschäden gewählte (höhere) Versicherungssumme. Generell besteht im Schadensfall kein Selbstbehalt. Folgende Selbstbehaltsvarianten stehen zur Verfügung: € 0,-- pro Schadenfall € 1.000,-- pro Schadenfall € 3.000,-- pro Schadenfall € 5.000,-- pro Schadenfall € 20.000,-- pro Schadenfall (nur für Immobilienverwalter und Bauträger möglich) € 50.000,-- pro Schadenfall (nur für Bauträger möglich) Klargestellt wird, dass der Versicherer seine Leistung gegenüber dem anspruchstellenden Dritten inklusive des Selbstbehaltbetrages erbringt und den Selbstbehalt beim Versicherungsnehmer zurückfordert. Bei Personenschäden wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht.
Versicherungssummen, Selbstbehalt. Die Versicherer bieten auf Basis dieser Vereinbarung und der gesetzlichen Vorgaben folgende Versicherungssummen für die Vermögensschadenversicherung an: € 100.000,00 / € 250.000,00 / € 400.000,00 / € 750.000,00 / € 1,0 Mio. / € 2,0 Mio. / € 3,0 Mio. höhere Versicherungssummen sind anfragepflichtig Personen- und Sachschäden sind generell mit einer Pauschalversicherungssumme von € 2,0 Mio. (unabhängig von der gewählten Versicherungssumme für Vermögensschäden) versichert, wenn diese geringer ist, ansonsten gilt die für Vermögensschäden gewählte (höhere) Versicherungssumme Generell besteht im Schadensfall kein Selbstbehalt. Folgende Selbstbehaltvarianten stehen zur Verfügung: € 0,- pro Schadenfall € 1.000,-- pro Schadenfall € 3.000,-- pro Schadenfall € 5.000,-- pro Schadenfall € 20.000,-- pro Schadenfall (nur für Immobilienverwalter und Bauträger möglich) € 50.000,-- pro Schadenfall (nur für Bauträger möglich) Klargestellt wird, dass der Versicherer seine Leistung gegenüber dem anspruchstellenden Dritten inklusive des Selbstbehaltbetrages erbringt und den Selbstbehalt beim Versicherungsnehmer zurückfordert.
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  • Versicherungssummen Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.

  • Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.