Versteigerung. 3.1 Die von KASTERN durchgeführten Versteigerungen erfolgen nach dem Muster, dass der Preis der angebote- nen Objekte durch Abgabe mindestens eines über dem Startpreis liegenden Gebots sukzessive erhöht wird.
3.2 Die Durchführung der Versteigerung liegt im eigenen Ermessen von KASTERN. Der die Versteigerung für KASTERN im Saal durchführende Auktionator ist Herr des Verfahrens. Er führt durch die Auktion, verliest zu Beginn der Auktion die Auktionsverlautbarungen und erteilt den Zuschlag. Die Erteilung des Zuschlags durch den Auktionator erfolgt stets nach pflichtgemäßem Ermessen.
3.3 Die Gebote werden nach dem Prioritätsprinzip berück- sichtigt. Bei gleich hohen Geboten wird durch den Auktionator das zeitlich frühere Gebot berücksichtigt. Bei zeitgleich abgegeben gleich hohen Geboten entscheidet das Los, welches Gebot Vorrang hat.
3.4 Hat der Auktionator sich dazu entschieden, die Versteigerung zu beenden, wird für alle anwesenden Kunden bzw. Bieter „Höchstgebot zum Ersten …, Höchstgebot zum Zweiten …, Höchstgebot zum Dritten …“ gezählt. Dabei wird das aktuelle Höchstgebot genannt. Der Auktionator erteilt den Zuschlag erst dann, wenn nach dem dreimaligen Wiederholen des höchsten Gebotes kein Übergebot abgege- ben wird.
3.5 Der Auktionator ist berechtigt, einen erteilten Zuschlag wieder aufzuheben und die Versteigerung hinsichtlich dieses Objektes fortzusetzen, wenn Zweifel an der Person oder Identität des Kunden oder sonstige Zweifel am Zuschlag bestehen.
3.6 Ergibt sich nach dem Zuschlag, dass der Kaufvertrag mit dem höchst bietenden Kunden nicht abgewickelt werden kann, z. B. weil dieser nicht zur Kaufpreiszahlung in der Lage ist, so ist KASTERN im eigenen Ermessen berech- tigt, das Objekt dem nächst höheren Bieter zu dem zuletzt gebotenen Preis in Textform anzubieten. Die Annahme des Angebotes muss durch den Kunden in Textform, d. h. per Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen.
Versteigerung. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, während der Ver- steigerung Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge aufzurufen oder zurückzuziehen. Er kann den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen oder auch ver- weigern. Wenn ein Gebot übersehen wurde oder Uneinigkeit über den Zuschlag besteht, kann er den Zuschlag zurück- nehmen und das Objekt erneut aufrufen. Die Abgabe eines Gebots ist eine verbindliche Offerte. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder überboten oder vom Versteigerer abgelehnt wird. Bei Zu- schlag unter Vorbehalt, bleibt der Bieter noch 14 Tage an sein Gebot gebunden. Doppelgebote sind sofort zu reklamieren und werden sofort wieder aufgerufen. Geben mehrere Bieter das gleiche Gebot ab, entscheidet das Los. Das schriftliche Gebot hat jedoch Vorrang, beim telefonischen Doppelgebot wird der persönlich anwesende Xxxxxx bevorzugt. In allen Zweifelsfällen entscheidet die Auktionsleitung. Ein Recht auf Annahme eines Gebots besteht nicht. Jede Haftung für nicht berücksichtigte Gebote aller Art sowie für nicht erreichte oder nicht berücksichtigte Telefonbieter wird von der Galerie Moenius AG abgelehnt.
Versteigerung. (1) Die Vertragsparteien veräußern Zertifikate ausschließlich im Wege von Versteigerungen.
(2) Betreiber, die einem der beiden EHS unterliegen, können die Zulassung zur Gebotseinstellung für Zertifikate in Versteigerungen beantragen. Der Zugang zu solchen Versteigerungen wird Betreibern, die einem der beiden EHS unterliegen, auf der Grundlage nicht diskriminierender Kriterien gewährt. Um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen, kann die Berechtigung, die Zulassung zu Versteigerungen zu beantragen, anderen Kategorien von Teilnehmern nur gewährt werden, wenn diese den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterliegen oder speziell zur Teilnahme an den Versteigerungen ermächtigt sind.
(3) Die Versteigerung erfolgt auf offene, transparente und nicht diskriminierende Weise und im Einklang mit den Kriterien in Anhang I Teil D.
Versteigerung. 1.1 VAN HAM Kunstauktionen GmbH & Co. KG (nachfolgend VAN HAM) versteigert in einer öffentlichen Versteigerung gemäß §§ 474 Abs.1 Satz 2, 383 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kom- missionär im eigenen Namen und für Rechnung der Auftraggeber, die unbenannt bleiben.
1.2 Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Interessenten für von ihnen verursachte Schäden an den ausgestellten Objekten.
Versteigerung. (a) Die Kunstgegenstände werden mindestens zu 3/4 der im Katalog gedruckten Schätzpreise (Taxen) bzw. zu den umseitig vereinbarten Mindestpreisen (Limiten) versteigert. Eine nachträgliche Erhöhung des Mindestpreises ist ausgeschlossen. Falls in der Versteigerung zunächst Gebote ausbleiben, darf der Versteigerer die Kunstgegenstände bis zur Höhe des Mindestpreises (Limit) ausrufen.
(b) Für unverkaufte Kunstgegenstände kann der Versteigerer dem Einlieferer außer den vereinbarten Nebenkosten zusätzlich 1 % vom Schätzpreis für Versicherungskosten berechnen.
Versteigerung a. Bekanntma- chung, Anmel- dung der Rechte
1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungs- bedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleis- tet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag über- steigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.
Versteigerung. V1.1 VAN HAM Kunstauktionen GmbH & Co. KG (nachfolgend VAN HAM) versteigert in einer öffentlichen Versteigerung gemäß §§ 474 Abs.1 Satz 2, 383 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Auftraggeber, die unbe- nannt bleiben.
Versteigerung. Artikel 6 -
Versteigerung. 1. Benutzer der Verkaufsseite müssen alle angemessenen Anweisungen und Anweisungen bezüglich der Auktion befolgen, die von oder im Namen von Dealerdirect gegeben werden. Wenn Situationen auftreten, die nicht in diesen Bedingungen beschrieben sind, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Benutzern der Verkaufsseite kommt oder wenn es andere Unregelmäßigkeiten gibt, entscheidet Dealerdirect, wie zu handeln ist.
2. Benutzer der Verkaufsseite sind verpflichtet, alle geltenden nationalen, europäischen und internationalen Gesetze und verbindlichen Vorschriften in Bezug auf das Bieten, Anbieten, Kaufen und Verkaufen von Fahrzeugen über die Verkaufsseite(n) einzuhalten.
3. Nachdem ein Fahrzeug auf einer der Verkaufsseiten registriert wurde, weist Dealerdirect dem Fahrzeug eine Chargennummer zu. Von diesem Moment an wird das Los für eine bestimmte Zeit (eine Auktionsrunde von mindestens 1 Minute und höchstens 96 Stunden) in einer Online-Auktion angeboten. Während dieser Online-Auktion sind nur die Fahrzeugdaten (mit Ausnahme personenbezogener Daten) auf einem geschützten Teil der Verkaufsseite(n) sichtbar, auf der nur von Dealerdirect zugelassene offizielle Händler (potenzielle Käufer) die Lose einsehen und ein Gebot abgeben können online.
4. Gegebenenfalls benötigt ein Fahrzeug mehrere Auktionsrunden, um zu einem Gebot zu gelangen.
5. Dealerdirect kann beschließen, ein Fahrzeug mehrmals in der Auktion anzubieten. Dies beschränkt sich in der Regel auf maximal 5 mal.
6. Sofern nicht anders angegeben und sofern zutreffend, sind Gebote in Euro und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
7. Dealerdirect behält sich das Recht vor, ein Gebot nach eigenem Ermessen zu entfernen, wenn Dealerdirect dies für erforderlich hält, beispielsweise im Falle eines möglichen Missbrauchs oder Betrugs oder im Falle eines Fehlers. Dealerdirect hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen ein Los aus einer geplanten oder laufenden Auktion zu entfernen, wenn Dealerdirect dies für notwendig erachtet. Wenn Dealerdirect ein Los entfernt, werden auch alle abgegebenen Gebote entfernt.
Versteigerung. Versteigerung ist ein öffentliches Verkaufsverfahren nach mündlichem Meistgebot bei unbeschränktem Bieterkreis.