Vertraglich modifizierte Gewährleistung Musterklauseln

Vertraglich modifizierte Gewährleistung. Der AN gewährleistet, dass die Lieferungen/Leistungen in der vertraglich vereinbarten Weise ausgeführt sind und sowohl zum Zeitpunkt der Übergabe als auch über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg frei von Sach- und Rechtsmängeln gleich welcher Art sind und bleiben und diesbezüglich die gewöhnlich vorausgesetzten sowie insb. die besonders bedungenen Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus leistet der AN ausdrücklich dafür Gewähr, dass seine Lieferungen/Leistungen über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg sämtliche vereinbarten Voraussetzungen und Anforderungen gemäß Punkt 3 dieser AEB erfüllen. Weiters leistet der AN im obigen Sinne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Engineering-, Beratungs- und Dokumentationsleistungen sowie in Fällen einer Personalentsendung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von mündlichen und/oder schriftlichen Anweisungen. Der AN haftet demgemäß für die auf Basis solcher Anweisungen erfolgten Handlungen des AG und/oder Dritter. Sollte der Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung/Ausführung der Lieferungen/Leistungen xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx liegen, haben die Lieferungen/Leistungen zusätzlich zu den in diesem Punkt sowie in Punkt 3 enthaltenen Voraussetzungen/Anforderungen insb. auch die am Ort der Bestellausführung bzw. der bestimmungsgemäßen Verwendung geltenden Normen, Vorschriften und Standards zu erfüllen. Normaler Verschleiß, normale Abnützung sowie Schäden aufgrund unsachgemäßer/falscher Verwendung der Lieferungen/Leistungen durch den AG sind vom Gewährleistungsumfang ausdrücklich ausgenommen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines während des Gewährleistungszeitraumes auftretenden/eintretenden Mangels im Sinne dieser AEB trägt der AN. Den AG trifft keine Prüf-/Rügepflicht bei Übernahme/Abnahme der Lieferungen/Leistungen des AN im Sinne der Regelungen der §§ 377 und 378 UGB. Demgemäß finden auch die Bestimmungen der §§ 377 und 378 UGB keine Anwendung und der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von innerhalb der Gewährleistungsfrist entstandenen Gewährleistungsansprüchen gilt eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Entstehung der Ansprüche. Der AN hat innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende/hervorkommende Mängel kostenlos binnen kurzer aber angemessener Frist nach Xxxx des AG durch Verbesserung oder Austausch/Nachlieferung zu beheben. Bei der Mangelbehebung hat der AN die berechtigten Interessen des AG insb. im Zusammenh...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.