Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
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Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen § 4 I 1 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
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