Mitversicherte Nebenrisiken Musterklauseln

Mitversicherte Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen betriebs- und bran- chenüblichen Nebenrisiken, insbesondere
Mitversicherte Nebenrisiken. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungspflichten vor. Der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag ist auch dann nachrangig, wenn in einem der konkurrierenden Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Nebenrisiken. Mitversichert ist die die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Wasserski- läufers und des Schirmdrachenfliegers;
Mitversicherte Nebenrisiken. A2-1.6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer und Leasingnehmer von Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die für die versicherte Veranstaltung vom Versicherungsnehmer und den Teilnehmern benutzt werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den vorgenannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Mitversicherte Nebenrisiken gilt auch für die Umwelt-Haftpflichtversiche- rung – Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchen- üblichen Nebenrisiken, insbesondere
Mitversicherte Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den be- triebs- oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere aus der Durchführung von apothekenspezifischen Seminaren und Schulungen; aus Anlass von Geschäftsreisen sowie aus der Teilnahme an Kongressen, Symposien, Ausstellungen und Messen und gelegentlicher Dozententätigkeit, soweit diese Veranstaltungen apothekenspezifisch sind; aus dem Betreiben von Drogerien, Sanitätshäusern, Kosmetiksalons und Reformhäusern als Nebenbetriebe. Abweichend von Teil II D Ziffer 3.1.1 gilt als Höchstgrenze für die Leistung des Versicherers aufgrund von Schadensersatzansprüchen aus dem Betreiben dieser Nebenbetriebe eine Versicherungssumme von 5.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden sowie von 5.000.000 EUR für Vermögensschäden im Rahmen der Versicherungssumme dieses Vertrages.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.