Mitversicherte Nebenrisiken Musterklauseln

Mitversicherte Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen betriebs- und bran- chenüblichen Nebenrisiken, insbesondere 2.1.1 aus der Teilnahme an Kongressen und Symposien; 2.1.2 aus Konsiliartätigkeit als Beratungsleistung oder als ärztliche Tätigkeit im Rahmen und Umfang der versicherten Haupttä- tigkeit sowohl ambulant-konservativ als auch ambulant- operativ sowie gelegentlicher Gutachtertätigkeit; 2.1.3 aus freiberuflicher betriebsärztlicher Tätigkeit. Bei Assis- tenzärzten ohne Anerkennung zur Führung von Arztbe- zeichnungen sowie Amtsärzten und anderen Ärzten im Dienst- oder Anstellungsverhältnis (z. B. Polizei-, Schul-, und Vertrauensärzte) gilt die freiberufliche betriebsärztliche Tätigkeit nur mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist; 2.1.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus der Vertretung eines vorübergehend ver- hinderten Arztes. 2.1.5 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutz- nießer von Grundstücken (nicht jedoch Luftlandeplätzen), Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versiche- rungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt wer- den. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben ge- nannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unterneh- mer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Repara- tur-, Abbruch- und Grabearbeiten); b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Be- sitzwechsel bestand; c) des Insolvenzverwalters (auch Zwangs- oder Konkurs- verwalter) in dieser Eigenschaft; d) des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb und der Unterhaltung einer Photovoltaikanlage auf dem/den vom Versicherungsnehmer selbst genutzten Betriebsgebäu- de/n sowie aus der Einspeisung des Stroms in das Netz des örtlichen Stromversorgers. Kein Versicherungsschutz besteht für - elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken; - die unmittelbare Versorgung eigener Abnehmer des Versicherungsnehmers mit Strom. e) des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von Tei- len des Grundstückes auf dem sich der versicherte Be- trieb befindet. 2.1.6 aus Einrichtung und...
Mitversicherte Nebenrisiken. 8.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 8.2.1.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Ab- bruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bau- summe von 50.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversi- cherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- sorgeversicherung (Ziffer 1.4); 8.2.1.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 8.2.1.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke be- auftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus An- lass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder in- folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- gefügt werden; 8.2.1.4 des Insolvenzverwalters (auch Zwangs- oder Konkursver- walter) in dieser Eigenschaft; 8.2.1.5 aus Besitz und Verwendung von motorgetriebenen Haus- und Gartengeräten. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass das Fahr- zeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge gemäß § 18 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) aus- genommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) nicht versicherungspflichtig ist.
Mitversicherte Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den betriebs- oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere 1.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer und Leasingnehmer von Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden, auch wenn Teile an Betriebsfremde vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Übt der Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf Grundstücken aus, die im Eigentum von Gesellschaftern oder Familienangehörigen stehen, so ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Eigentümer in dieser Eigenschaft mitversichert. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind jedoch gegenseitige Ansprüche. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den vorgenannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten die gesetzliche Haftpflicht 1.1.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch , Erdarbeiten). 1.1.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.1.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 1.1.4 des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft; 1.1.5 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.14. (1) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer), und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwasser aus dem Rückstau des Strassenkanals sowie durch Abwässer aus Fett-, Benzin- und Ölabscheidern auftreten. Ziffer 7...
Mitversicherte Nebenrisiken. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungspflichten vor. Der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag ist auch dann nachrangig, wenn in einem der konkurrierenden Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -,Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden; Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandsetzung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Gehwegen). Hierbei mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere
Mitversicherte Nebenrisiken. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -,Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden; Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandsetzung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Gehwegen). Hierbei mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Nebenrisiken. A2-1.6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer und Leasingnehmer von Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die für die versicherte Veranstaltung vom Versicherungsnehmer und den Teilnehmern benutzt werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den vorgenannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). A2-1.6.2 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages - sofern im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Nebenrisiken, insbesondere aus - der erlaubten Benutzung von Zelten, Tanzböden und Podien. Ausgeschlossen ist der Auf- und Abbau durch den Veranstalter; - dem erlaubten Abbrennen eines Feuerwerkes durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker oder dem erlaubten Abbrennen eines Oster- oder ähnlichen Feuers; - der Abgabe von Speisen und Getränken in eigener Regie.
Mitversicherte Nebenrisiken. Mitversichert ist die die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Wasserski- läufers und des Schirmdrachenfliegers;

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  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend aufgeführten Tätig- keiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden Haftpflichtversicherung besteht.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.