Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Musterklauseln

Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Für den Versicherungsvertrag zur Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung gelten die Teile B., C., D., E. dieser Bedingun- gen.
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Stand Januar 2018) Unternehmen: Produkt: Forte Versicherungs-Vermittlung GmbH & Co. KG Haus- und Grundbesitzer – Haftpflicht Deutschland inkludiert in Ford - Gebäudeversicherung (Komfort Plus-Paket) Um welche Art der Versicherung handelt es sich? Was ist versichert?
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Abschnitt B gilt nicht bei Objektversicherungen – Mitversichert ist – nach Maß- gabe der AHB und den nach- stehenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken (nicht Luftlandeplät- zen), Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Beruf oder für Wohn- zwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden, wenn Berufsstätte und Wohnung in engem räumlichen Zusammenhang stehen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm). Werden Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten – auch Teile davon/Garagen – an Betriebsfremde vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist. 2. aus Besitz und Verwendung von motorgetriebenen Haus- und Gartengeräten. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, daß das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeu- ge gem. § 18 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversi- cherungsgesetz (PflVG) nicht versicherungspflichtig ist. 3. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabe- arbeiten). Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung und Bauleitung an einen Dritten vergeben sind – siehe jedoch X. Xxxx. VII. 3 –. 4. als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. 5. aus Sachschäden durch häusliche Abwässer. Eingeschlossen sind – abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um Schäden durch Umwelteinwirkung gem. § 4 Ziff. I 8 AHB handelt. 6. als Miteigentümer des bezeichneten Gemeinschaftsgrundstückes. Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche dem prozentualen Eigenan- teil des Versicherungsnehmers am Gemeinschaftsgrundstück entspricht, gleichgültig, von welchem Mit- eigentüm...
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Stand 01.2019 -
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Sofern mitversichert gilt für die Haus- und Haftpflichtversi- cherung folgendes: Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb und/oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversi- cherung gewährt. Diese Mitversicherung entfällt, wenn der Versicherungsneh- mer Teile des Grundstücks Betriebsfremden überlässt. Es handelt sich in diesem Fall um ein Zusatzrisiko zur Betriebs- Haftpflichtversicherung.
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Wenn der Versicherungsnehmer auf dem GrundstÄck einen Betrieb unterhÅlt oder einen Beruf ausÄbt, wird Versicherungs- schutz fÄr das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufshaftpflicht- Versicherung gewÅhrt. Die Bestimmungen fÄr Wohnungseigentum gelten gleichermaßen fÄr Teileigentum (z.B. gewerblich genutzte RÅume). 1. Versichert ist 2. Mitversichert ist 2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Ab- bruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bau- summe von 50.000,-- Euro je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag Äberschritten wird, entfÅllt die Mitversi- cherung. Es gelten dann die Bestimmungen Äber die Vor- sorge-Versicherung (Teil B Ziffer 4); 2.2 des Versicherungsnehmers als frÄherer Besitzer aus Ö 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der GrundstÄcke be- auftragten Personen fÄr AnsprÄche, die gegen sie aus An- lass der AusfÄhrung dieser Verrichtung erhoben werden. Ausgeschlossen sind AnsprÄche aus PersonenschÅden, bei denen es sich um ArbeitsunfÅlle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemÅß dem Sozial- gesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt fÄr solche Dienst- unfÅlle gemÅß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in AusÄbung oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel- ben Dienststelle zugefÄgt werden;
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht ✓ Gegenstand der Haus- und Grundbesitzerhaft- pflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend ge- machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtig- te Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. ✓ Versichert sind Schäden an Personen und Sa- chen, die von Ihrem Grundstück und den darauf stehenden Gebäuden ausgehen. ✓ Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grundbesitzer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- nehmer oder Nutznießer) umfasst beispielsweise Schäden: ✓ durch Schadhaftigkeit von Treppen und We- gen, ✓ durch mangelhafte Beleuchtung oder Glätte bzw. Verschmutzung von Gehwegen, ✓ durch sich lösende Gebäudeteile, ✓ bei kleineren Bauvorgaben. ✓ Im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaf- ten erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden u.a. aus den Gefahren des gemein- schaftlichen Eigentums (z. B. Treppenhaus, Ein- fahrt, Dach).
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. (sofern vereinbart)‌ Seite
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. (sofern in der Polizze vereinbart)
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Die in der Folge kurz dargestellten Versicherungsleistungen gelten nur, wenn die Versicherungssparte mit den jeweiligen Deckungssummen für das in der Polizze angeführte Risiko vereinbart wurde.