Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, 2. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen, 3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Individuelle Haftungsvereinbarungen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt,
2. aufgrund von sog. so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 2.3.3, 2. und 3.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Individuelle individuelle Haftungsvereinbarungen.
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Samples: Insurance Policy
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. Inhalts mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt,
2. , aufgrund von sog. so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. , als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben - ‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 2.3.3, 2. und 3.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Individuelle ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. 3.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. Inhalts mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt,
2. , aufgrund von sog. so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. , als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. .
3.4.2 Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 2.3.33.7) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Individuelle individuelle Haftungsvereinbarungen.
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Samples: Versicherungsbedingungen