Vergütung und Zahlungsbedingungen 6.1 Die Höhe und die Fälligkeit der Vergütung für die Leistungen des Anbieters ergeben sich aus dem Auftragsblatt. 6.2 Zahlungen des Kunden erfolgen 14 Tage nach Rechnungsdatum oder durch Lastschrifteinzug zu Beginn des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats. Sollen die Zahlungen per Lastschrifteinzug erfolgen, so ermächtigt der Kunde den Anbieter, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden Entgelte einzuziehen. Die Ermächtigung gilt auch für vom Kunden mitgeteilte neue Bankverbindungen. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichende Deckung des Xxxxxx zu sorgen. 6.3 Verursacht der Kunde im Lastschriftverfahren eine Rücklastschrift, z.B. durch ein nicht gedecktes Konto, so berechnet der Anbieter für den erhöhten Aufwand ein Entgelt von 10,00 €. 6.4 Der Anbieter erstellt zu jedem Zahlungsvorgang eine elektronische Rechnung entweder per E-Mail-Versand an die angegebene Kunden-E-Mail oder im jeweiligen Kundenservicebereich bereit. Aktuelle und frühere Rechnungen können vom Kunden im PDF-Format eingesehen und heruntergeladen bzw. per E-Mail neu angefordert werden. Ein Rechnungsversand per E-Mail bzw. Download ist kostenlos. Verlangt der Kunde die postalische Zusendung einer Rechnung, kann der Anbieter hierfür ein Entgelt von 2,50 € je Rechnung verlangen. 6.5 Der Anbieter kann die Vergütung mit einer schriftlichen Ankündigung von mindestens zwei (2) Monaten zum Ende eines Kalendermonats angemessen erhöhen. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht ordentlich spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung der Vergütung wirksam werden soll, so gilt ab diesem Zeitpunkt die erhöhte Vergütung. Zahlungszeitraum und Höhe der Vergütung richten sich ebenso wie die Zahlungsweise nach dem Auftragsblatt. 6.6 Verzögert der Kunde die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen, ist der Anbieter nach 4 vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur Software berechtigt. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur Software wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 11.2 hat. 6.7 Die Vergütung sonstiger Leistungen richtet sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt des Anbieters.